Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen

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Clara

Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen

Beitrag von Clara »

Mein Arbeitgeber stellt sich jetzt anscheinend auf den Standpunkt, dass er das Verzeichnis der sbM nur einmal im Jahr zum Stichtag 31.3. in Kopie zur Verfügung stellen muss. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass er mich dann bei jeder Änderung ünverzüglich zu informieren hat. Aus Vereinfachungsgründen hatte ich beantragt, das Verzeichnis vierteljährlich aktualisiert zu bekommen. Kann ich durchsetzen, regelmäßig eine aktualisierte Fassung des Verzeichnisses der sbM zu bekommen?
albin.göbel
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Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen quartalsweise?

Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Mein Arbeitgeber stellt sich jetzt anscheinend auf den Standpunkt, dass er das Verzeichnis der sbM nur einmal im Jahr zum Stichtag 31.3. zur Verfügung stellen muss.

Der Arbeitgeber ist nach § 99 SGB IX verpflichtet, der SBV zu jedem Zeitpunkt die bei ihm beschäftigten schwer­be­hin­der­ten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessen-Wahrnehmung die SBV nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die SBV einen bundesgesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem AG nach höchstrichterlicher BAG-Recht­spre­chung. Im Verzeichnis zu erfassen sind natürlich auch Teilzeit-Beschäftigte mit weniger als die Hälfte der Regelarbeitszeit, auch bei unter 18 WoSt oder bei unter 15 WoSt sowie die geringfügig beschäftigten sbM als Minijobber.

Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen auch kennt.
(BAG vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02, und Düwell, HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 18).

Zu dem Umfang des Auskunftsrechts vergl. auch LAG Nürnberg, 18.08.2016, 1 TaBV 2/16. Rechtsbeschwerde anhängig beim BAG - 1 ABR 11/17 - Termin: 20.03.2018.

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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AW: Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen quartalsweise?

Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Aus Vereinfachungsgründen hatte ich beantragt, das Verzeichnis vierteljährlich aktualisiert zu bekommen. Kann ich durchsetzen, regelmäßig eine aktualisierte Fassung des Verzeichnisses der sbM zu bekommen?
Schwerbehindertenvertretung hat fortlaufenden Informationsanspruch

Ja, das können Sie einfordern! So jetzt ausdrücklich und noch weitergehend zu Recht Arbeitsgericht Bonn in einem wegweisenden Beschluss, wonach die SBV monatlich eine Namensliste verlangen kann.

Danach muß sich die SBV nicht auf eine Namensliste im jährlichen Rhythmus vertrösten lassen, sondern hat Anspruch auf zeitnahe Information. Ein solches Ansinnen wäre ohnehin unvereinbar mit dem gesetzlichen Gebot enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung nach § 99 SGB IX. Der Arbeitgeber wurde daher verpflichtet, der SBV "monatlich" ein fortlaufendes Namensverzeichnis aller im Betrieb aktuell Beschäftigten sbM zu überlassen.

Außerdem hat das ArbG zu Recht am Rande und lediglich ergänzend festgestellt, dass die Integrationsvereinbarung, in der eine monatliche Übermittlung der Namensliste vereinbart wurde, für den Arbeitgeber ggü. der SBV "verbindlich" ist.
ArbG Bonn vom 21.01.2015, 4 BV 81/14


Viele Grüße
Albin Göbel
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