Hallo,
dies ist ein Fall der Verhinderungsvertretung nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Eine Nachwahl kommt hier nicht in Betracht. Vielleicht kann hier eine (teilweise) Freistellung für die SBV-Arbeit erreicht werden, wenn der Arbeitsanfall entsprechend ist (§ 96 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Die SBV - Arbeit hat jedenfalls nach dem Gesetz Vorrang vor der eigentlichen Tätigkeit.
Gibt es weitere Stellvertreter? Dann wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Heranziehung nach § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX vorliegen.
Voraussetzung für eine komplette Neuwahl wäre, dass die SBV und alle Stellvertreter zurücktreten. Sonst bliebe noch die Möglichkeit, dass nur die SBV ihr Amt niederlegt. Dann würdest du als Stellvertreter automatisch ins Amt der SBV nachrücken. Wenn es dann keinen Stellvertreter mehr gibt, wäre dann eine deiner ersten Amtshandlungen, die Nachwahl der Stellvertreter (separat) einzuleiten - entweder nach § 17 SchwbVWO und den Vorschriften für das förmliche Wahlverfahren, sonst nach § 21 SchwbVWO für das vereinfachte Wahlverfahren. Auch aufwendig u. U., aber immer noch besser als komplette Neuwahl.
Siehe dazu auch die Wahlbroschüre der BIH,
https://www.integrationsaemter.de/publi ... index.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Noch ein Tip am Rande: wenn SBV und stellvertretende SBV ausfallen, darf niemand "einfach so" vertreten - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gut gemeint, aber der Arbeitgeber könnte es ggf. negativ auslegen. In diesem Fall wäre auch für die sbM der Betriebsrat Ansprechpartner. Vielleicht finden sich für die Nachwahl bzw. Neuwahl mehr Wahlbewerber, damit im Idealfall mehr als 1 Stellvertreter zur Verfügung steht. Es ist aber wirklich nicht immer leicht, Kandidaten zu finden. Gerade aus den Reihen der sbM...
Gruß aus dem Integrationsamt Chemnitz