Teilnahme der SBV an Betriebsbegehungen

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fska
Beiträge: 10
Registriert: Freitag 27. März 2015, 06:23

Teilnahme der SBV an Betriebsbegehungen

Beitrag von fska »

Hallo,

Während die Teilnahme am ASA in § 95 Abs 4 eindeutig geregelt ist, habe ich bezüglich des Teilnahmerechts der SBV an den Betriebsbegehungen keine Hinweise gefunden.

Ich leite den Anspruch aber aus den allg. Überwachungs-und Kontrollfunktionen ab:

- Barrierefreiheit des Arbeitsplatzes?
- Einhaltung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?
-...

Fragen:
1. Liege ich mit dieser Auffasung richtig?
2. Gibt es noch andere Begründungen die die Teilnahme rechtfertigen?

Besten Dank vorab
matthias.günther
Beiträge: 279
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

AW: Teilnahme der SBV an Betriebsbegehungen

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

das sehe ich auch so. Die SBV hat nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ein eigenständiges Überwachungsrecht und auch eine Überwachungspflicht bezüglich der Einhaltung der zugunsten der sbM vom Arbeitgeber zu beachtenden Rechtsvorschriften. Aufgrund dieser Befugnis und Verpflichtung hat sich die SBV - wie der BR - davon auch selbst zu überzeugen. Insbesondere wenn es um Anregungen oder Beschwerden der sbM nach § 95 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IX geht. Das setzt noch keinen Verstoß des Arbeitgebers gegen maßgebliche Rechtsvorschriften voraus. Es genügt der Hinweis auf die Wahrnehmung der Aufgaben der SBV sowie im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit , wenn der Grund für die Betriebsbegehung dem Arbeitgeber in allgemeiner Form angezeigt wird.
Um den evtl. erforderlichen Handlungsbedarf einzuschätzen, muss die SBV schließlich den einzelnen Betroffenen am jeweiligen Arbeitsplatz kennenlernen.
fska
Beiträge: 10
Registriert: Freitag 27. März 2015, 06:23

AW: Teilnahme der SBV an Betriebsbegehungen

Beitrag von fska »

Besten Dank für die rasche Rückmeldung :-)
yafane

AW: Teilnahme der SBV an Betriebsbegehungen

Beitrag von yafane »

Hallo Zusammen,

ich habe auch dieses Problem. Inzwischen werde ich (seit Oktober 2014 ganz neue SBV) zwar endlich zu ASA-Sitzungen eingeladen, jedoch nicht zu Begehungen mit dem Argument:

- man findet hierzu nichts in den Gesetzen
- wir sind eh schon so viele Personen
- wenn die SBV noch mitgeht, dann dauert es noch länger usw...

Alles, nur weil man die SBV halt nicht dabei haben will und Angst hat, dass "jemand" vielleicht nicht mehr so wichtig ist oder die SBV was zu kritisieren hat oder etwas "besser" weiß....
Man hat mir jedoch das "großzügige" Angebot gemacht, dass ich ja alleine eine Begehung machen könnte. Mein Argument, dass eine Begehung sozusagen ein ASA in einem Kreis ist, der nicht "sitzt" sondern "geht" und dass man sich nur gemeinsam ein umfassendes Bild machen könne, wird überhört. Und schließlich wird die SBV auch nicht behindert, denn schließlich steht es mir frei, wann ich in welchem Gebäude eine alleinige Begehung machen will, bei der ich dann auch meine Kontrollfunktion ausüben könne.

Es wäre wirklich gut, wenn in der neuen, überarbeiteten Version auch die Betriebsbegehungen mit aufgeführt werden.
So kämpft man unnötige Kämpfe mit AG, BR, Sibes usw., die eine SBV nicht unbedingt braucht.......

Viele Grüße
yafane
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Teilnahme der SBV an Betriebsbegehungen; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Betrieb

Beitrag von albin.göbel »

fska hat geschrieben:... habe bezüglich des Teil­nah­me­rechts der SBV an Be­triebs­be­ge­hun­gen keine Hinweise gefunden
Hallo fska,
auch in den folgenden beiden IQPR-Fachbeiträgen wurde diese Frage nicht aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat bisher nur die Hinzuziehung des Betriebsrats zu den gemeinsamen "Besichtigungen" der Betriebsstätten ausdrücklich normiert in § 89 Abs. 2 BetrVG. Die Hinzuziehung einer SBV könnte z.B. durch eine Betriebsvereinbarung bzw. durch eine ASA-Geschäftsordnung geregelt werden. Dass die Hinzuziehung der SBV als sachgerecht bzw. sinnvoll angesehen werden kann, ist nachzulesen z.B. im Arbeitsschutzportal. Ebenso BIH-Ratgeber: „Bei Betriebsbegehungen im Rahmen des Arbeitsschutzes sollten SBVs ebenfalls mitwirken – oft ergeben sich konkrete Fragen für Beschäftigte mit Behinderungen erst vor Ort.“

Fachbeiträge von Dr. Anja Georgi:
"Die Rechte der SBV bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit" auf reha-recht.de
Forum B, 15/2008, Teil I
Forum B, 16/2008, Teil II


yafane hat geschrieben:… endlich zu ASA-Sitzungen geladen
  • »Antiquariat im Web zum SchwbG a.F.«
In jedem Fall abzulehnen sind im Web kursierende Muster-Geschäftsordnungen, wonach etwa "von Fall zu Fall... der Vertreter der Schwerbehinderten" eingeladen werden kann und zwar deshalb, weil die SBV zu "allen" ASA-Sitzungen einzuladen ist wegen ihres gesetzlichen Teilnahmerechts nach § 95 Abs. 4 SGB IX und nicht nur zu einzelnen ASA-Sitzungen (Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 74/104; ebenso B­IH-Fachlexikon). Nach der Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen der Hans-Böckler-Stiftung 2013, Seite 44, „ist beim Abschluss einer Geschäftsordnung zum ASA darauf zu achten, dass die SBV zum Kern­team des Arbeitsschutzausschusses ge­hört“. Denn derartige Muster-Geschäftsordnungen sind auf „Uralt-Rechtsstand“ vor über 15 Jahren des SchwbG (Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 25 Rn. 10 am Ende; ebenso Schell, SGB IX, § 178 Rz. 27).

  • »Veraltete IG Metall-Grafik von 1998«
Gleiches gilt besonders für im Web kursierende sog. Muster-Betriebsvereinbarungen, wonach die SBV zu ASA-Sitzungen beigezogen werden "kann" statt einzuladen ist. Daher hat der Arbeitgeber die SBV zu jeder ASA-Sitzung einzuladen, da sie gesetzliches Teilnahmerecht an jeder ASA-Sitzung hat, das nicht durch BV eingeschränkt werden kann. Ebenso KomNet-Wissensdatenbank, Dialog 10431, unter komnet.nrw.de. Sol­che durch Rechtsänderung längst überholte antiquarische Muster-Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen sind stehen geblieben auf dem Rechtsstand des vormaligen § 25 SchwbG vor dem 01.10.2000, geändert durch das SchwbBAG – allenfalls bedeutsam für „Rechts­his­to­ri­ker“ (Dr. Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 25 Rn. 10 am Ende). Gegenteilige Grafiken im Web von 1998 aus dem Ende des letzten Jahrhunderts der IG Metall sind folglich schon über 15 Jahre hinfällig, irreführend und demnach Desinformation. Das ist offenbar verbreitet unbekannt, selbst (teilsweise) bei Betriebsräten – obwohl schon „seit Jahren“ geltendes Recht. Vgl. auch das ZB-Archiv 2/2009, Seite 14/15. Gegenteilige Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind insoweit nichtig, da unvereinbar mit Bundesrecht. Leider hat Böckler auf Seite 12 die durch Rechtsänderung längst überholte Grafik der IG Metall von 1998 unkritisch übernommen: „Eventuell weitere Fachleute, z.B. Vertretung der Schwerbehinderten“. Siehe dazu auch KomNet Dialog 43020 zu der Frage: „Dürfen Personen an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, die im_ASiG nicht explizit als Teilnehmer genannt sind?“ Ant­wort: „Nach § 178 Abs. 4 SGB IX steht auch der SBV ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des ASA zu.“ Wenn der Arbeitgeber blocken sollte, so könnte sich SBV auch ans Gewerbeaufsichtsamt wenden. Dieses würde das nicht einfach so hinnehmen, dass SBV ausgeschlossen wird entgegen zwingendem Bundesrecht.

  • »Beispiel Bayern«
In den staatlichen Dienst­stel­len Bayern­s gehört die SBV z.B. dem ASA als Mitglied an gemäß Nummer 10 Buchst. f der Arbeitsschutz-RL (Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeits­schut­zes in der staatlichen Verwaltung des Frei­staates Bayern).

Viele Grüße
Albin Göbel
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