Liebes Forum,
ich habe eine sb von 50% und bin zur Zeit arbeitssuchend. Die SB sieht man mir nicht an, da es um eine psychische Erkrankung geht, bei vorherigen Arbeitgebern lag diese noch nicht vor.
Ich warte auf die Rückmeldung von einem ersten Bewerbungsgespräch in der Industrie (dort habe ich die SB bisher nicht angegeben) und überlege hin und her falls es zu einem zweiten Gespräch oder einer Einstellung kommt wann und ob ich die SB angebe. Ich möchte einerseits nicht auf die zusätzlichen Urlaubstage verzichten und andererseits reduziert sich auch die Pflichtabgabe für den Arbeitgeber (ich gehe nicht davon aus, dass dort die Quote erfüllt wird, da es sich um ein mittelständisches Unternehmen handelt).
Kann mir dazu jemand einen Rat geben?
Vielen Dank
Rebekka
Einstellung und Angabe der SB
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Einstellung und Angabe der SB
Hallo,
zunächst einmal sagt der GdB ja wirklich nichts über die Leistungsfähigkeit im Beruf aus.
Zum Stichwort "Offenbarung der Schwerbehinderteneigenschaft" hier ein Auszug aus unserem "ABC Behinderung und Beruf":
... Der schwerbehinderte Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er schwerbehindert ist. Jedoch ist es häufig sinnvoll, den AG über eine Schwerbehinderung zu unterrichten, vor allem im Hinblick auf dessen gesteigerte Fürsorgepflicht (Arbeitssicherheit!) und die Nachteilsausgleiche für den schwerbehinderten Arbeitnehmer (besonderer Kündigungsschutz).
Nur wenn bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf die behinderungsbedingten Belange Rücksicht genommen werden soll oder muss, müssen behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen mitgeteilt werden. ...
Manche schwerbehinderten Beschäftigten offenbaren dem Arbeitgeber auch erst nach Ablauf der "Probezeit" ihre Schwerbehinderteneigenschaft. Dazu gibt es auch Rechtsprechung:
Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis, BAG, 16.02.2012 – 6 AZR 553/10
1. Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. nach einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, d.h. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes nach §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
2. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung unmittelbar.
3. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung nicht entgegen.
4. Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig auf die ihm rechtmäßig gestellte Frage nach seiner Schwerbehinderung, ist es ihm unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.
Letztlich kommt es immer auf die Gesamtumstände an. Wenn das Betriebsklima gut ist, sollte aber nichts gegen eine Offenbarung der Schwerbehinderteneigenschaft sprechen, auch im Hinblick auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das ist aber immer eine persönliche Entscheidung.
zunächst einmal sagt der GdB ja wirklich nichts über die Leistungsfähigkeit im Beruf aus.
Zum Stichwort "Offenbarung der Schwerbehinderteneigenschaft" hier ein Auszug aus unserem "ABC Behinderung und Beruf":
... Der schwerbehinderte Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er schwerbehindert ist. Jedoch ist es häufig sinnvoll, den AG über eine Schwerbehinderung zu unterrichten, vor allem im Hinblick auf dessen gesteigerte Fürsorgepflicht (Arbeitssicherheit!) und die Nachteilsausgleiche für den schwerbehinderten Arbeitnehmer (besonderer Kündigungsschutz).
Nur wenn bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf die behinderungsbedingten Belange Rücksicht genommen werden soll oder muss, müssen behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen mitgeteilt werden. ...
Manche schwerbehinderten Beschäftigten offenbaren dem Arbeitgeber auch erst nach Ablauf der "Probezeit" ihre Schwerbehinderteneigenschaft. Dazu gibt es auch Rechtsprechung:
Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis, BAG, 16.02.2012 – 6 AZR 553/10
1. Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. nach einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, d.h. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes nach §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
2. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung unmittelbar.
3. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung nicht entgegen.
4. Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig auf die ihm rechtmäßig gestellte Frage nach seiner Schwerbehinderung, ist es ihm unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.
Letztlich kommt es immer auf die Gesamtumstände an. Wenn das Betriebsklima gut ist, sollte aber nichts gegen eine Offenbarung der Schwerbehinderteneigenschaft sprechen, auch im Hinblick auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das ist aber immer eine persönliche Entscheidung.