Anspruch auf Differenzierung der Meldung nach §80 Sgb ix

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fska

Anspruch auf Differenzierung der Meldung nach §80 Sgb ix

Beitrag von fska »

Unser Unternehmen hat bundesweit 10 Betriebe in denen es jeweils gewählte SBVen gibt.

Fragen:

1. Ist die Meldung nach §80 Abs. 2 SGB IX für jeden Betrieb zu erstellen oder nur für das Gesamtunternehmen?

2. Ist die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX für jeden Betrieb zu ermittelt oder wird die Erfüllung nur auf Ebene des Gesamtunternehmens betrachtet?

3. Welche Möglichkeiten gibt es für die örtliche SBV, die unter Punkt 1. und 2. genannten Daten zu erhalten?

Besten Dank
Ulrich.Römer

AW: Anspruch auf Differenzierung der Meldung nach §80 Sgb ix

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo fska,
jeder Arbeitgeber hat für alle Betriebsteile (Haupt- und Zweigniederlassungen, Betriebsstätten) mit allen Arbeitsplätzen
im Direktionsbereich spätestens bis zum 31. März eines Jahres eine Anzeige an die für seinen Hauptsitz zuständige Agentur für Arbeit zu erstatten (Zusammenfassungsprinzip); der Grad der wirtschaftlichen Verselbständigung von Niederlassungen und die ggf. bestehende Autonomie der Niederlassungsleiter haben hierauf keinen Einfluss (SG Hamburg, Urteil v. 19. April 2010, -S 13 1014/04-)

Für die Pflichtplatzberechnung kommt es allein auf die Summe der Arbeitsplätze im Direktionsbereich desselben Arbeitgebers an, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere und welche Betriebe verteilt sind (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004, 1 BvR 1785/01 -, br 2005, 105; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2003, -5 B 7.03-, br 2003, S. 222; BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1989, -5 C 84/84-, br 1990, S. 18). Das bis 1974 gültige sogenannte Aufteilungs-
oder Trennungsprinzip ist nicht mehr gültiges Recht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1989, a. a. O.).

Die örtlichen SBVs bekommen den für Ihren Betrieb betreffenden Teil der Anzeige vom Arbeitgeber nach § 80 Absatz 2 Satz 3 SGB IX. Hier kann auch eine Gesamt-SBV (soweit vorhanden) Hilfestellung geben.
susanne.dinges

AW: Anspruch auf Differenzierung der Meldung nach §80 Sgb ix

Beitrag von susanne.dinges »

Guten Tag fska,

für die Anzeigenerstattung ist der Arbeitgeber des Gesamtunternehmens verantwortlich. Er meldet die Beschäftigten und schwerbehinderten Menschen aller Niederlassungen mit.

Dadurch werden keine Quoten für einzelne Niederlassungen mehr ermittelt. Es zählt nur noch die Erfüllungsquote des Gesamtunternehmens. Diese Quote ist für alle Leistungen zur Teilhabe zu Grunde zu legen.

Die SBV erhält eine Mehrfertigung der Gesamtanzeige und ist deshalb auch Ansprechpartner der örtlichen SBV's.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Anspruch auf Differenzierung der Meldung nach §80 Sgb ix

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

die Definition des Begriffes "Betrieb" richtet sich gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach den Vorschriften des BetrVG und dort insbesondere nach den §§ 1-4 BetrVG.

Im Zweifelsfall kann man sich u.a. auch daran orientieren, ob es für den Betrieb eine eigene Betriebsnummer gibt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsnummer" onclick="window.open(this.href);return false;
&Tschüß
Wolfgang
downunder

AW: Anspruch auf Differenzierung der Meldung nach §80 Sgb ix

Beitrag von downunder »

Hallo Zusammen,

danke für die Rückmeldungen.

Eine Gesamtmeldung für ein bundesweit tätiges Unternehmen ermöglich somit nicht regionale Handlungsbedarfe sichtbar zu machen.

Bleibt m.E. die Option, dies im Wege der Verhandlungen für eine Integrationsvereinbarung mit aufzunehmen.
Ulrich.Römer

AW: Anspruch auf Differenzierung der Meldung nach §80 Sgb ix

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo downunder,
das Thema in eine Integrationsvereinbarung oder vielleicht auch in einen Aktionsplan aufzunehmen ist eine gute Idee!
:idea:
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