Durch den AG wurde beim Integrationsamt ein Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gestellt. Als SBV habe ich in der Stellungnahme an das Integrationsamt u.a. auf das nicht durchgeführte Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX und das offenbar mangelhafte BEM Verfahren (§ 84 Abs. 2 SGB IX) verwiesen, da offenbar nur ein Erstgespräch durchgeführt wurde. Konkrete Maßnahmen wurden nicht vereinbart.
Gleichzeitig habe ich unter Vorlage einer Schweigepflichtsentbindung eine Kopie der BEM Akte beim internen BEM Beauftragten angefordert. Dieser weigert sich nun, die Akte herauszugeben mit der Begründung, das sei in der BV nicht geregelt.
Ich bin offengestanden verblüfft über eine derartige Position eines zertifizierten Integrationsberaters. Der BEM Berechtigte hat m.E. zweifelsfrei als "Herr des Verfahrens" einen Anspruch auf Herausgabe seiner BEM Akte.
Meine Fragen hierzu:
1. Wo ist der Anspruch konkret formuliert ist bzw. aus welchen Rechtsnormen ist er herleitbar?
2. Welches Vorgehen würden Sie vorschlagen?
3. Wie kann ich bzw. der Berechtigte den Anspruch durchsetzen?
Bin gespannt auf die Antwort. Besten Dank vorab!!!
Herausgabe der BEM Akte
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Herausgabe der BEM Akte
Hallo,
nach § 1 Abs. 1 SGB IX ist das Selbstbestimmungsrecht des Menschen mit Behinderung einschließlich des informationellen Selbstbestimmungsrechts "oberstes Gebot" und gilt damit auch für das BEM-Verfahren einschließlich der Akteneinsicht durch Betroffene. Sofern dazu in einer BV keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt schlicht das Erfordernis nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX, dass der Betroffene zu beteiligen ist. Das schließt ja auch die Einsichtnahme in ihn betreffende Akten ein.
In dem konkreten Fall wäre es vielleicht eine Option, wenn der Betreffende selbst die Herausgabe der Akte zur Einsichtnahme verlangt und dann gemeinsam mit der SBV die Akte sichtet. Erfolgt die Akteneinsicht beim BEM-Beauftragten, gilt § 95 Abs. 3 SGB IX.
Der Umgang mit den sensiblen Daten aus der BEM-Daten sollte in jedem Fall in der BEM-Vereinbarung geregelt werden.
Das geht in manchen Betrieben so weit, dass nur der Betroffene Zugang zu der BEM-Akte hat und diese zu den jeweiligen Besprechungen usw. mitbringt.
nach § 1 Abs. 1 SGB IX ist das Selbstbestimmungsrecht des Menschen mit Behinderung einschließlich des informationellen Selbstbestimmungsrechts "oberstes Gebot" und gilt damit auch für das BEM-Verfahren einschließlich der Akteneinsicht durch Betroffene. Sofern dazu in einer BV keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt schlicht das Erfordernis nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX, dass der Betroffene zu beteiligen ist. Das schließt ja auch die Einsichtnahme in ihn betreffende Akten ein.
In dem konkreten Fall wäre es vielleicht eine Option, wenn der Betreffende selbst die Herausgabe der Akte zur Einsichtnahme verlangt und dann gemeinsam mit der SBV die Akte sichtet. Erfolgt die Akteneinsicht beim BEM-Beauftragten, gilt § 95 Abs. 3 SGB IX.
Der Umgang mit den sensiblen Daten aus der BEM-Daten sollte in jedem Fall in der BEM-Vereinbarung geregelt werden.
Das geht in manchen Betrieben so weit, dass nur der Betroffene Zugang zu der BEM-Akte hat und diese zu den jeweiligen Besprechungen usw. mitbringt.
AW: Herausgabe der BEM Akte
Hallo zusammen,
ein Anspruch auf Einsicht ergibt sich aus der Freiwilligkeit des BEM-Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX für den Betroffenen. Er bleibt während des gesamten Verfahrens Herr seiner Daten. Die SbV ist selber zur Verschwiegenheit verpflichtet, was strafbewehrt ist. Mit entsprechender Einwilligung des Betroffenen kann sie ebenfalls Einsicht nehmen.
Die Einsicht durch den Betroffenen (!) ist schlimmstenfalls arbeitsgerichtlich einklagbar. Ich schlage jedoch immer einen vorherigen Einigungsversuch vor. Die Klage ist stets das letzte Mittel.
ein Anspruch auf Einsicht ergibt sich aus der Freiwilligkeit des BEM-Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX für den Betroffenen. Er bleibt während des gesamten Verfahrens Herr seiner Daten. Die SbV ist selber zur Verschwiegenheit verpflichtet, was strafbewehrt ist. Mit entsprechender Einwilligung des Betroffenen kann sie ebenfalls Einsicht nehmen.
Die Einsicht durch den Betroffenen (!) ist schlimmstenfalls arbeitsgerichtlich einklagbar. Ich schlage jedoch immer einen vorherigen Einigungsversuch vor. Die Klage ist stets das letzte Mittel.