Guten Tag,
wir haben eine Mitarbeiterin (61 Jahre), die nach 78 Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt.
Zunächst wird sie noch die ihr zustehenden 37 Tage Urlaub nehmen. Danach hat sie den Wunsch, eigentlich nicht mehr am Berufsleben teilzunehmen. Sie war im Schichtdienst tätig und ist zu 50% schwerbeschädigt.
Meine Frage: Welche legalen Möglichkeiten bestehen für den Arbeitgeber, so ein Arbeitsverhältnis zu beenden? Denn einen Arbeitnehmer im Betrieb zu haben, der nicht mehr tätig sein möchte, ist auch für die anderen Mitarbeiter nicht unbedingt motivierend.
Wiedereingliederung einer schwerbeschädigten Mitarbeiterin nach 78 Wochen kankheitsbedingter Abwesenheit
Wiedereingliederung einer schwerbeschädigten Mitarbeiterin nach 78 Wochen kankheitsbedingter Abwesenheit
Für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung ab 50) ergibt sich die Mög-lichkeit eines vorzeitigen Renteneintritts aus dem Sozialgesetzbuch VI. Danach kann eine vorgezogene Altersrente beantragt werden, wenn 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre nachgewiesen werden. Die Altersgrenze bei schwerbehinderten Menschen für einen abschlagsfreien Rentenbezug ist das 63. Lebensjahr. Eine geminderte Rente kann aber bereits ab dem 60. Lebensjahr beantragt werden. Die Rente wird dabei um 0,3 Prozent für jeden Monat gemindert, den die schwerbehinderte Mitarbeiterin vorzeitig in Anspruch nimmt.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung wird allerdings für die Geburtsjahrgänge ab 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Es kommt also auch auf das genaue Geburtsdatum der Mitarbeiterin an. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme besteht aber weiterhin, die Anhebung erfolgt hier vom 60. auf das 62. Lebensjahr.
Zur Klärung sollte sich Ihre Mitarbeiterin an den Rententräger wenden.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung wird allerdings für die Geburtsjahrgänge ab 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Es kommt also auch auf das genaue Geburtsdatum der Mitarbeiterin an. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme besteht aber weiterhin, die Anhebung erfolgt hier vom 60. auf das 62. Lebensjahr.
Zur Klärung sollte sich Ihre Mitarbeiterin an den Rententräger wenden.