Hallo,
In unsere Firma bin ich das einzige SBV (Vertrauensperson der Schwerbehinderten,
Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 97 (1),2 SGB IX ).
Mit meiner Unterstützung werden jetzt in 2 andere Geschäftsstellen/Standorte einen
SBV gewählt.
Jetzt meine Frage wegen Gesamtschwerbehindertenvertretung Wahl Regelung :
Ein G SBV wird nochmal gewählt nach Abschluss eine SBV Wahl in eine neue Standort, das ist klar.
Was passiert wenn der nächste Standort eine SBV wählt, wird es erneuert eine G SBV gewählt?
VG
Miguel
Gesamtschwerbehindertenvertretung Wahl Regelung
AW: Gesamtschwerbehindertenvertretung Wahl Regelung
Hallo miguel,
Nein, eine gewählte Vertretung (egal ob SBV oder G-SBV) bleibt immer im Amt bis zum Ende der regulären Amtszeit. Eine Neuwahl findet nur statt, wenn es keine Vertretung gibt, z.B. weil diese zurückgetreten ist oder noch nie eine gewählt wurde.
Nein, eine gewählte Vertretung (egal ob SBV oder G-SBV) bleibt immer im Amt bis zum Ende der regulären Amtszeit. Eine Neuwahl findet nur statt, wenn es keine Vertretung gibt, z.B. weil diese zurückgetreten ist oder noch nie eine gewählt wurde.
AW: Gesamtschwerbehindertenvertretung Wahl Regelung
Hallo Ulrich,
Danke für die Antwort. Wollte vorsichtshalber einmal nachfragen:
Ich würde nicht als SBV Gesamtvertretung gewählt,sondern weil keine vorher da war, automatisch G-SBV geworden (nach § 97 (1),2 SGB IX).
Jetzt werden in zusätliche 1 Standort ein SBV gewählt- stimmt jetzt die Aussage: " Ein G SBV wird gewählt nach Abschluss eine SBV Wahl in eine neue Standort..."
Falls es doch gewählt werden müsse- bleibt das gewählte G SBV bist Ende seine Amtzeit ( egal ob neueSBVs dazu kommen)
VG
Miguel
Danke für die Antwort. Wollte vorsichtshalber einmal nachfragen:
Ich würde nicht als SBV Gesamtvertretung gewählt,sondern weil keine vorher da war, automatisch G-SBV geworden (nach § 97 (1),2 SGB IX).
Jetzt werden in zusätliche 1 Standort ein SBV gewählt- stimmt jetzt die Aussage: " Ein G SBV wird gewählt nach Abschluss eine SBV Wahl in eine neue Standort..."
Falls es doch gewählt werden müsse- bleibt das gewählte G SBV bist Ende seine Amtzeit ( egal ob neueSBVs dazu kommen)
VG
Miguel
AW: Gesamtschwerbehindertenvertretung Wahl Regelung
Hallo Miguel,
wenn die SBV am anderen Standort gewählt ist, dann kann auch die Wahl zur Gesamt-SBV starten. Bei nur zwei Wahlberechtigten reicht nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO das "Einvernehmen". Das bedeutet, dass ihr euch über eine Gesamt-SBV entweder einigen müsst oder falls das nicht möglich ist eine Entscheidung über Losentscheid herbeiführt.
Die Amtszeit der Gesamt-SBV beginnt dann nach dieser Entscheidung und endet zum 31.01.2019.
wenn die SBV am anderen Standort gewählt ist, dann kann auch die Wahl zur Gesamt-SBV starten. Bei nur zwei Wahlberechtigten reicht nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO das "Einvernehmen". Das bedeutet, dass ihr euch über eine Gesamt-SBV entweder einigen müsst oder falls das nicht möglich ist eine Entscheidung über Losentscheid herbeiführt.
Die Amtszeit der Gesamt-SBV beginnt dann nach dieser Entscheidung und endet zum 31.01.2019.
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55