Hallo,
bei uns steht die Wahl jetzt (verspätet) an. Ich habe als Wahlvorstand bisher BR und JAV Wahlen geleitet und bin deshalb über die getrennte Wahl von Vertrauensperson und "stellvertretenden Mitgliedern" etwas überrascht.
Um mehr Demokratie zu wagen, war meine Idee, allen interessierten passiv Wahlberechtigten zu empfehlen auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag sowohl als Vertrauensperson als auch als stellv. Mitglied zu kandidieren und dann die Wählergunst entscheiden zu lassen.
Nach §6 (1) der SchwbVWO kann es jedoch jeweils nur einen Bewerber als Vertrauensperson (und Stellvertreter im vom Wahlvorstand festgelegten Rahmen) geben. Weiterhin konnte ich in den FAQ's dann noch nachfolgendes lesen:
Bewerbung für zwei Ämter
Kann man gleichzeitig für die Wahl der Vertrauensperson und für die Wahl des Stellvertreters kandidieren? Was passiert, wenn man in beiden Wahlen gewählt wird?
Ja, eine solche zweifache Kandidatur ist möglich. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn der Bewerber in zwei verschiedenen Wahlvorschlägen für jeweils eines der Ämter (Schwerbehindertenvertretung und Stellvertretung) benannt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO).
Allerdings darf er nur ein Amt ausüben.
Muss so stringent vorgegangen werden oder wäre der Mangel heilbar?
Unsere Situation: Es soll eine SBV und 2 Stellvertreter gewählt werden. Wenn sich 3 bis 5 Personen bereit erklären sich der Wahl zu stellen, möchte ich vermeiden, das sie sich gegenseitig die verfügbaren Stützunterschriften streitig machen und die Wähler auch entscheiden können, wer SBV wird und wer Stellvertreter und nicht alles vorher abgesprochen erscheint.
Viele Grüße´
klermu
Bewerbung für zwei Ämter
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Bewerbung für zwei Ämter
Hallo,
eigentlich solltest Du wissen, daß Wahlvorschriften zwingend einzuhalten sind und nicht der Beliebigkeit des WV unterworfen sind.
"Ja, eine solche zweifache Kandidatur ist möglich. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn der Bewerber in zwei verschiedenen Wahlvorschlägen für jeweils eines der Ämter (Schwerbehindertenvertretung und Stellvertretung) benannt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO).
Allerdings darf er nur ein Amt ausüben.
Muss so stringent vorgegangen werden oder wäre der Mangel heilbar?"
Ja, es muß so "stringent" vorgegangen werden. Finden keine zwei getrennte Wahlgänge statt, gibt es zumindest keine Stellvertreter. Ein derartiger Mangel wäre auf keinen Fall "heilbar".
Und wenn 2 Stellvertreter gewählt werden sollen, kann eben eine Vorschlagsliste auch nur maximal zwei Vorschläge enthalten.
eigentlich solltest Du wissen, daß Wahlvorschriften zwingend einzuhalten sind und nicht der Beliebigkeit des WV unterworfen sind.
"Ja, eine solche zweifache Kandidatur ist möglich. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn der Bewerber in zwei verschiedenen Wahlvorschlägen für jeweils eines der Ämter (Schwerbehindertenvertretung und Stellvertretung) benannt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO).
Allerdings darf er nur ein Amt ausüben.
Muss so stringent vorgegangen werden oder wäre der Mangel heilbar?"
Ja, es muß so "stringent" vorgegangen werden. Finden keine zwei getrennte Wahlgänge statt, gibt es zumindest keine Stellvertreter. Ein derartiger Mangel wäre auf keinen Fall "heilbar".
Und wenn 2 Stellvertreter gewählt werden sollen, kann eben eine Vorschlagsliste auch nur maximal zwei Vorschläge enthalten.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Bewerbung für zwei Ämter
Hallo klermu,
völlig richtig, was albarracin schreibt. Die Wahlvorschriften sind einzuhalten und lassen gerade im förmlichen Verfahren wenig Spielraum. Der WV darf da nichts "verschlanken oder optimieren". Einen gemeinsamen Wahlgang und Ämterverteilung nach Stimmenverteilung wäre vielleicht praktisch aber trotzdem nicht zulässig.
In diesem Thread haben wir schon über die Zuläsigkeit der Doppelkandidatur diskutiert. Nach den Kommentaren geht das auch auf einem Wahlvorschlag.
völlig richtig, was albarracin schreibt. Die Wahlvorschriften sind einzuhalten und lassen gerade im förmlichen Verfahren wenig Spielraum. Der WV darf da nichts "verschlanken oder optimieren". Einen gemeinsamen Wahlgang und Ämterverteilung nach Stimmenverteilung wäre vielleicht praktisch aber trotzdem nicht zulässig.
In diesem Thread haben wir schon über die Zuläsigkeit der Doppelkandidatur diskutiert. Nach den Kommentaren geht das auch auf einem Wahlvorschlag.
AW: Bewerbung für zwei Ämter
Hallo zusammen,
zusammenfassend (mit dem verweisenden Thread) ist aus meiner Sicht festzustellen:
klermu
zusammenfassend (mit dem verweisenden Thread) ist aus meiner Sicht festzustellen:
- Jeder Wahlvorschlag darf maximal die Anzahl der zu wählenden Personen umfassen (1*SBV+2*Stellvertreter bei uns), die getrennt anzugeben sind
- Ein SBV Kandidat kann auch als Stellvertreter kandidieren (auf gleichem oder konkurrierendem Vorschlag
klermu
AW: Bewerbung für zwei Ämter
Hallo klermu,
ja, das ist richtig. Im förmlichen Verfahren sollte es bei insgesamt 5 Bewerbern auch genügend Berechtigte für Stützunterschriften geben. (Außer wenn förmliches Verfahren hier wegen räumlicher Entfernung Anwendung findet)
ja, das ist richtig. Im förmlichen Verfahren sollte es bei insgesamt 5 Bewerbern auch genügend Berechtigte für Stützunterschriften geben. (Außer wenn förmliches Verfahren hier wegen räumlicher Entfernung Anwendung findet)