Hallo,
ich habe eine Frage zur Zuständigkeit der SBV. Unser Schwesterunternehmen, das einen eigenen BR, aber keine eigene Verwaltung (Personalabteilung, Buchhaltung, Vertrieb) und bisher keine eigene SBV besitzt, hat mich um Unterstützung in einer Schwerbehinderten-Angelegenheit gebeten. Ich bin als SBV in dem Unternehmen tätig, das die o.g. Verwaltungsaufgaben für das Schwesterunternehmen wahrnimmt.
Beide Unternehmen gehören zu einer Gruppe, die aber rechtlich gesehen kein Konzern ist, und sind als GmbH jeweils rechtlich selbständig. In der Gruppe gibt es keinen Gesamtbetriebsrat und keine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Können in diesem Fall die Bestimmungen des § 97 SGB IX, Abs. 1 und Abs. 6, Satz 1, trotzdem angewendet werden, oder darf ich für das Schwesterunternehmen nur inoffiziell beratend tätig werden, und die eigentliche Vertretung des schwerbehinderten Kollegen muss vom BR wahrgenommen werden?
Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.
Jana Färber
Zuständigkeit der SBV
AW: Zuständigkeit der SBV
Hallo Frau Färber,
eine Vertretung der schwerbehinderten AN des anderen Betriebes wäre nur bei Vorliegen einer der drei Alternativen möglich:
Nr. 2 ist nicht möglich, da es bei Ihnen keinen Gesamt-BR gibt, deshalb kann es auch keine Gesamt-SBV geben.
Nr. 3 Entfällt, da es ja bei Ihnen zwei Betriebsräte gibt.
Im Ergebnis also NEIN, Vertretung ist nicht möglich, das muss der BR übernehmen.
Beratend dürfen Sie mit Einverständnis Ihres Arbeitgebers natürlich immer tätig werden!
eine Vertretung der schwerbehinderten AN des anderen Betriebes wäre nur bei Vorliegen einer der drei Alternativen möglich:
- Zusamenfassung zur Wahl der SBV nach § 94 Absatz 1 SGB IX wenn im anderen Betrieb weniger als 5 Wahlberechtigte beschäftigt sind und räumlich nicht weit entfernt
- Vertretung als Gesamt-SBV nach § 97 Absatz 6 SGB IX
- Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, dann auch unternehmenseinheitliche SBV
Nr. 2 ist nicht möglich, da es bei Ihnen keinen Gesamt-BR gibt, deshalb kann es auch keine Gesamt-SBV geben.
Nr. 3 Entfällt, da es ja bei Ihnen zwei Betriebsräte gibt.
Im Ergebnis also NEIN, Vertretung ist nicht möglich, das muss der BR übernehmen.
Beratend dürfen Sie mit Einverständnis Ihres Arbeitgebers natürlich immer tätig werden!
AW: Zuständigkeit der SBV
Hallo Herr Römer,
vielen Dank für die schnelle und fundierte Antwort.
vielen Dank für die schnelle und fundierte Antwort.