BEM Integrationsteam

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christawild

BEM Integrationsteam

Beitrag von christawild »

Am 01.09.2014 wurde in unserer Firma eine BEM-Gesamtbetriebsvereinbarung für 5 Standorte abgeschlossen. Die Wahlen des Schwerbehindertenvertreters fanden jedoch erst im November 2014 statt. In der BV wurde das Integrationsteam gebildet wie folgt: Betriebsrat (zwei Mitglieder), Betriebsleitung oder Arbteilungsleiter. Es heißt "Alle weiteren zusätzlich beteiligten Personen entscheidet das Integrationsteam von Fall zu Fall an den einzelnen Standorten (SBV, Betriebsarzt, Abteilungsleiter etc.) Die Schwerbehindertenvertretung wurde nicht zum Integrationsteam hinzugenommen.
Nun hat sich an einem Standort ergeben, dass BEM-Verfahren anstehen, die Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte betreffen. Laut Gesetz gilt jedoch, wenn es sich bei dem vom BEM betroffenen Beschäftigten um einen schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiter handelt, wird nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen..
Der SBV wurde über diese BEM-Verfahren nicht unterrichtet und auch nicht zur Teilnahme aufgefordert. Der SBV hat nur durch Zufall von den geplanten BEM-Verfahren Kenntnis erhalten. Ihm wurde die Teilnahme versagt.
Grundsätzlich ist die betriebliche Vereinbarung zum BEM ja so gestaltet, dass der Schwerbehindertenvertretung das Recht eingeräumt wird, dass sie bei jedem BEM mit eingebunden wird. Ein gesetzlicher Anspruch, auch bei den nicht schwerbehinderten Beschäftigten beim BEM beteiligt zu werden, besteht nicht. Es wäre jedoch sinnvoll, dass der SBV an allen BEM-Verfahren beteiligt wird.
Wäre es möglich, die bereits bestehende BV zu ergänzen? Und was wäre zu unternehmen, um diese Ergänzung durchzusetzen?
elschwoabos

AW: BEM Integrationsteam

Beitrag von elschwoabos »

Hallo Christa,

eine Betriebsvereinbarung kann jederzeit ergänzt werden, wenn betriebliche Interessensvertretung und Arbeitgeber das beide möchten.
Hier kann es natürlich von Seiten des AGs Probleme geben, wenn er das möchte.

Aber der Beschäftigte für den das BEM abgehalten wird hat das Recht eine Person seines Vertrauens mit ins Verfahren zu nehmen. Das kann z.B. die SBV sein...

Hardy
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: BEM Integrationsteam

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

ich fürchte, daß sowohl bei Dir wie auch bei Deinem BR sowie Deinem Arbeitgeber eine gewisse "Begriffsverwirrung" vorliegt.

Es muß grundsätzlich strikt getrennt werden zwischen einem BEM für alle AN gem. § 84 Abs. 2 SGB IX und einem Präventionsverfahren nur für schwerbehinderte/gleichgestellte AN gem. § 84 Abs. 1 SGB IX. Das Präventionsverfahren kann in einer Integrationsvereinbarung gem. § 83 SGB IX geregelt werden, die möglichen Regelungsinhalte einer IV gehen aber weit über § 84 Abs. 1 hinaus.
Auch ist der Zugang zu den Verfahren sowie die Beteiligten anders geregelt.
Bei einer Integrationsvereinbarung nach § 83 ist die SBV zwingend gleichberechtigter Verhandlungspartner und unterschreibt diese mit.
Bei einer Vereinbarung zum BEM ist die SBV lediglich gem. § 95 zu informieren und anzuhören. Gab es zum Zeitpunkt des Abschlusses einer BEM-Vereinbarung noch keine SBV, hat diese im Nachhinein nix zu melden.

In der idealen Konzeption und Umsetzung der beiden Vereinbarungen sind beide Verfahren derart sauber getrennt, daß schwerbehinderte/gleichgestellte AN ausschließlich im Präventionsverfahren behandelt werden.Dort ist die SBV selbstverständlich zu beteiligen Dann hat allerdings eine SBV im BEM-Verfahren auch nix zu suchen.

Wird allerdings für einen schwerbehinderten/gleichgestellten AN ein BEM-Verfahren durchgeführt, ist die SBV gem. § 95 SGB IX voll zu informieren und zu beteiligen und der AN kann selbstverständlich auf die Anwesenheit der SBV im Verfahren bestehen - sonst muß der AG "Ehrenrunden" drehen.
&Tschüß
Wolfgang
gustke

AW: BEM Integrationsteam

Beitrag von gustke »

Hallo,

ich halte es für sinnvoll, dass der SBV an allen Verfahren beteiligt wird, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Eine BV sollte in Verhandlungen mit dem AG und dem BR dahingehend geändert werden.

Prävention gem. § 84 (1) SGB IX bei Schwerbehinderten / Gleichgestellten sowieso.
BEM nach § 84 (2) SGB IX bei Schwerbehinderten / Gleichgestellten ergibt sich auch aus dem Gesetz.

Aber auch bei allen anderen AN sollte der SBV dabei sein (zumindest nach meiner Ansicht), da die Aufgabe des SBV auch darin besteht im Rahmen der Prävention die Gefahr einer Behinderung zu verhindern.
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