Hallo Zusammen,
kann der Arbeitgeber bei einem Beamten das BEM-Verfahren nach § 84 Abs. 2
SGB IX verweigern.
Die Voraussetzungen sind erfüllt und der Arbeitgeber will den Beamten in eine andere Org.-Einheit versetzen - aber aktuell kein BEM-Verfahren beginnen.
Die Begründung ist, dass das BEM-Verfahren nur in der neuen Org.-Einheit durchgeführt werden soll. Aber gerade in dieser neuen Org.-Einheit soll der Beamte Aufgaben übertragen bekommen, die ein aktuelle Gutachten ausschließen.
Zusätzlich ist durch eine bestehende GBV-BEM die Vorgabe noch restriktiver, hier ist nur eine Beschäftigungssicherung in den Vordergrun gestellt...oder der Beamte kann Eigeninitiativ das BEM-Verfahren beginnen.
Leider verweigert der Arbeitgeber seit ca. 7 Monate das BEM-Verfahren.
Ich denke mal, dass hier auch nicht viel mit Schadenersatz gedroht werden kann, da der Beamte ja noch sein Gehalt bekommt. Eigentlich nutzt auch keine gewonnener Prozess etwas, da keine weiteren Sanktionen möglich sind.
Wie ist hier die Rechtslage und was kann man gegen einen Arbeitgeber ausrichten, der trotz rechtlich klarer Lage, das BEM-Verfahren nicht durchführen will - der Beamte will es aber zu 100 % durchführen.
Vielen Dank
BEM - Verweigerung des BEM-Verfahren durch den Arbeitgeber
BEM - Verweigerung des BEM-Verfahren durch den Arbeitgeber
Hallo,
da solch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM nicht im Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 156 SGB IX aufgeführt, ist auch keine Sanktion möglich.
Nach dem Wortlaut § 84 Abs. 2, Satz 6 SGB IX kann aber der Personalrat bzw. die Schwerbehindertenvertretung die Durchführung des BEM-Verfahrens verlangen und dies ggf. gerichtlich durchsetzen. Sofern es bei Ihnen eine BEM-Vereinbarung gibt, ist der Arbeitgeber an die Durchsetzung der vereinbarten Maßnahmen gebunden.
Freundliche Grüße
Constanze Kovalev
da solch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM nicht im Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 156 SGB IX aufgeführt, ist auch keine Sanktion möglich.
Nach dem Wortlaut § 84 Abs. 2, Satz 6 SGB IX kann aber der Personalrat bzw. die Schwerbehindertenvertretung die Durchführung des BEM-Verfahrens verlangen und dies ggf. gerichtlich durchsetzen. Sofern es bei Ihnen eine BEM-Vereinbarung gibt, ist der Arbeitgeber an die Durchsetzung der vereinbarten Maßnahmen gebunden.
Freundliche Grüße
Constanze Kovalev
BEM - Verweigerung des BEM-Verfahren durch den Arbeitgeber
Sehr geehrter Frau Kovalev,
der Arbeitgeber wurde über das Ansinnen des Beamten über die Durchführung des BEM informiert - verweigert aber beharrlich die Durchführung.
Der AG sagt nur, erst nach der zukünftigen Versetzung werden wir ein BEM durchführen - dies wäre bereits mit dem aufnehmenden Unternehmen geklärt. Einen Verwaltungsakt über die Versetzung gibt es nicht...
Bei dem Beamten wurde bereits mehrfach die sozialmedizinische Untersuchung (dauernde Dienstunfähigkeit -DDU-) auferlegt. Zuletzt gab es eine dienstliche Weisung, sich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen...u. a. auf Dienstunfähigkeit nach §§ 44 und 45 BBG.
Demnach muss der Arbeitgeber § 84 Abs. 1 SGB auf jeden Fall die SBV wegen der Dienstunfähigkeitsuntersuchung und wegen dem gewünschten BEM-Verfahren informieren - und zusätzlich noch den Betriebsrat und das Integrationsamt.
MUSS der AG nicht auch noch das Integrationsamt einschalten???
Die SBV ist nachweislich nicht informiert worden - der "normale" Betriebsrat ist nur über den Beamten wegen einer Beschwerde informiert worden.
Demnach kann meiner Meinung nach, nach § 156 Abs. 1 Nr. 9 wegen fehlender Unterrichtung der SBV ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden - oder?
Kann der Beamte dieses Verfahren einleiten oder wer kann das einleiten...?
Es gibt zudem eine GBV BEM, dort ist noch alles viel enger gefasst - dort ist eindeutig die Beschäftigungssicherung das Ziel - lt. der GBV BEM kann der Beamte sogar eigeninitiativ das BEM-Verfahren starten - das wird aber aktuell vom AG verhindert. Und solange der AG den Prozess nicht startet, kann der Beamte nichts unternehmen.
- Kann der Beamte gegen die Nichtdurchführen des BEM klagen oder kann das nur der BR bzw. SBR?
- Kann der AG die permanente Nichtbeteiligung der SBV einfach so weiter machen ohne das sich Konsequenzen ergeben?
- Gibt es Schadenersatzansprüch, wenn ein nichtdurchgeführtes BEM zu einer nachweislichen Verschlechterung der Situation oder sogar zu einer Verschlechterung der Krankheit kommt.
- Muss sich der AG bei Verlangen eines BEM durch die SBV daran halten - Satz 6 des § 84 SGB hört sich eher wie eine Kann-Vorschrift an...?
Über eine Beamtwortung würde ich mich freuen - wegen der Komplexität, kann ich Sie gerne auch einmal anrufen...
der Arbeitgeber wurde über das Ansinnen des Beamten über die Durchführung des BEM informiert - verweigert aber beharrlich die Durchführung.
Der AG sagt nur, erst nach der zukünftigen Versetzung werden wir ein BEM durchführen - dies wäre bereits mit dem aufnehmenden Unternehmen geklärt. Einen Verwaltungsakt über die Versetzung gibt es nicht...
Bei dem Beamten wurde bereits mehrfach die sozialmedizinische Untersuchung (dauernde Dienstunfähigkeit -DDU-) auferlegt. Zuletzt gab es eine dienstliche Weisung, sich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen...u. a. auf Dienstunfähigkeit nach §§ 44 und 45 BBG.
Demnach muss der Arbeitgeber § 84 Abs. 1 SGB auf jeden Fall die SBV wegen der Dienstunfähigkeitsuntersuchung und wegen dem gewünschten BEM-Verfahren informieren - und zusätzlich noch den Betriebsrat und das Integrationsamt.
MUSS der AG nicht auch noch das Integrationsamt einschalten???
Die SBV ist nachweislich nicht informiert worden - der "normale" Betriebsrat ist nur über den Beamten wegen einer Beschwerde informiert worden.
Demnach kann meiner Meinung nach, nach § 156 Abs. 1 Nr. 9 wegen fehlender Unterrichtung der SBV ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden - oder?
Kann der Beamte dieses Verfahren einleiten oder wer kann das einleiten...?
Es gibt zudem eine GBV BEM, dort ist noch alles viel enger gefasst - dort ist eindeutig die Beschäftigungssicherung das Ziel - lt. der GBV BEM kann der Beamte sogar eigeninitiativ das BEM-Verfahren starten - das wird aber aktuell vom AG verhindert. Und solange der AG den Prozess nicht startet, kann der Beamte nichts unternehmen.
- Kann der Beamte gegen die Nichtdurchführen des BEM klagen oder kann das nur der BR bzw. SBR?
- Kann der AG die permanente Nichtbeteiligung der SBV einfach so weiter machen ohne das sich Konsequenzen ergeben?
- Gibt es Schadenersatzansprüch, wenn ein nichtdurchgeführtes BEM zu einer nachweislichen Verschlechterung der Situation oder sogar zu einer Verschlechterung der Krankheit kommt.
- Muss sich der AG bei Verlangen eines BEM durch die SBV daran halten - Satz 6 des § 84 SGB hört sich eher wie eine Kann-Vorschrift an...?
Über eine Beamtwortung würde ich mich freuen - wegen der Komplexität, kann ich Sie gerne auch einmal anrufen...
BEM - Verweigerung des BEM-Verfahren durch den Arbeitgeber
Also das BEM muss nach § 84 Abs. 2 durchgeführt werden - zusätzlich ist eine bestehende BV in Normalfall mit schäferen Waffen versehen.
Einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde ich gelassen entgegen sehen, da alle Voraussetzung für die Durchführung des BEM gegeben sind.
Da der Arbeitgeber das BEM nicht durchführen will, gehe ich davon aus, dass der BR und die SBV nicht informiert wurde.
Aus diesem Grunde ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 156 Abs. 1
Nr. 9 möglich - die Beteiligung der SBV ist auf jeden Fall zu prüfen...
Ansonsten kann ich nur raten, zu klagen...
Einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde ich gelassen entgegen sehen, da alle Voraussetzung für die Durchführung des BEM gegeben sind.
Da der Arbeitgeber das BEM nicht durchführen will, gehe ich davon aus, dass der BR und die SBV nicht informiert wurde.
Aus diesem Grunde ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 156 Abs. 1
Nr. 9 möglich - die Beteiligung der SBV ist auf jeden Fall zu prüfen...
Ansonsten kann ich nur raten, zu klagen...
BEM - Verweigerung des BEM-Verfahren durch den Arbeitgeber
Hallo,
unter Verweis meiner ersten Antwort auf Ihre Frage zum BEM teile ich Ihre Auffassung, dass Sie Frau Krömer unter 0355-2893318 anrufen und wir wegen der beharrlichen Verweigerung durch Ihren Dienstherren und des angestauten Konfliktpotenzials die Komplexität der Sachproblematik besser am Telefon besprechen. Herangehensweisen können so ergebnisorientierter im Dialog erarbeitet werden. Auch sollten wir bedenken, Mediation geht vor Streitverfahren. Möglicherweise könnte es uns doch noch gelingen, unter Verweis auf das gesetzgeberische Anliegen verschiedener Regelungen im SGB IX und anderer Bundesgesetze oder der Schwerbehindertenrichtlinie Ihren Dienstherren zum Umdenken zu bewegen.
Freundliche Grüße
Adelheid Krömer/Constanze Kovalev
unter Verweis meiner ersten Antwort auf Ihre Frage zum BEM teile ich Ihre Auffassung, dass Sie Frau Krömer unter 0355-2893318 anrufen und wir wegen der beharrlichen Verweigerung durch Ihren Dienstherren und des angestauten Konfliktpotenzials die Komplexität der Sachproblematik besser am Telefon besprechen. Herangehensweisen können so ergebnisorientierter im Dialog erarbeitet werden. Auch sollten wir bedenken, Mediation geht vor Streitverfahren. Möglicherweise könnte es uns doch noch gelingen, unter Verweis auf das gesetzgeberische Anliegen verschiedener Regelungen im SGB IX und anderer Bundesgesetze oder der Schwerbehindertenrichtlinie Ihren Dienstherren zum Umdenken zu bewegen.
Freundliche Grüße
Adelheid Krömer/Constanze Kovalev
BEM - Verweigerung des BEM-Verfahren durch den Arbeitgeber
Hallo Frau Krömer, hallo Frau Kovalev,
der AG ist bereits zum zweiten Mal, mit der Bitte und Antwort, vom Integrationsamt angeschrieben worden - leider hat dieser es nicht nötig, zu antworten.
Ich habe auch bereits einen Widerspruch geschrieben - normalerweise MUSS dann eine Antwort mit Rechtsbelehrung kommen.
Das geschieht auch nicht, da es keine Ablehnungsgründe gibt, die einer anwaltlichen und gerichtlichen Prüfung stand halten würden...aus diesem Grunde erhalte ich nur belanglose Schreiben - aber ohne Rechtsgrundlsage und Rechtsbelehrung.
Nach meiner Ermessen, hilft hier nur eine Untätigkeitsklage, da hier ein Einlenken des AG nicht absehbar ist - gerne würde ich aber trotzdem einmal bei Ihnen anrufen und Ihre abschließende Meinung hören...
Vielen Dank für Ihr Angebot
MFG
der AG ist bereits zum zweiten Mal, mit der Bitte und Antwort, vom Integrationsamt angeschrieben worden - leider hat dieser es nicht nötig, zu antworten.
Ich habe auch bereits einen Widerspruch geschrieben - normalerweise MUSS dann eine Antwort mit Rechtsbelehrung kommen.
Das geschieht auch nicht, da es keine Ablehnungsgründe gibt, die einer anwaltlichen und gerichtlichen Prüfung stand halten würden...aus diesem Grunde erhalte ich nur belanglose Schreiben - aber ohne Rechtsgrundlsage und Rechtsbelehrung.
Nach meiner Ermessen, hilft hier nur eine Untätigkeitsklage, da hier ein Einlenken des AG nicht absehbar ist - gerne würde ich aber trotzdem einmal bei Ihnen anrufen und Ihre abschließende Meinung hören...
Vielen Dank für Ihr Angebot
MFG