Verlust des aktiven Wahlrechts

Antworten
marcel_p

Verlust des aktiven Wahlrechts

Beitrag von marcel_p »

Hallo allerseits,

wir führen in unserem Betrieb erstmals die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im förmlichen Wahlverfahren durch. Daher ist das alles ein wenig Neuland für uns...

Wir kommen soweit gut durch, fragen uns aber gerade was passiert, wenn jemand das aktive Wahlrecht durch Versetzung (=Amtsverlust) verliert, aber bereits seine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist. Es gibt im Wählerverzeichnis durchaus Personen, bei denen das passieren kann und bevor wir uns unnötigerweise anfechtbar machen möchte ich das frühzeitig geklärt haben.

Danke und Gruß

Marcel_P
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Verlust des aktiven Wahlrechts

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

sofern keine anderslautenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes dagegenstehen, muß der Verlust der Wahlberechtigung in der Wählerliste vermerkt werden. Beim Abgleich der jeweiligen Erklärungen zu Beginn der Auszählung mit der Wählerliste darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, muß beiseite gelegt werden und darf bei der Ergebnisfeststellung nicht berücksichtigt werden.
Das Ereignis ist als besonderes Vorkommnis im Protokoll zu vermerken und der ungeöffnete Stimmzettelumschlag den Wahlunterlagen beizulegen.
&Tschüß
Wolfgang
marcel_p

AW: Verlust des aktiven Wahlrechts

Beitrag von marcel_p »

Ah, interessant. Hätte hier mit einem anderen Ergebnis gerechnet, sind doch z.B. die Briefwahlstimmen bei Bundestagswahlen auch bei Wahltag bereits verstorbenen noch gültig. Gut das ich gefragt habe.

Danke!
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Wahl HSBV: Verlust des aktiven Wahlrechts durch Versetzung?

Beitrag von albin.göbel »

marcel hat geschrieben:Was passiert, wenn jemand das aktive Wahlrecht durch Versetzung (= Amtsverlust) verliert?
Hallo Marcel, der Freiumschlag darf nicht geöffnet werden, niemals! Zu Ihrer Frage drei kurze Anmerkungen:

1. Die Vertrauensperson hat die gleiche persönliche Rechtsstellung, z.B. den gleichen Versetzungsschutz wie ein Mitglied des Personalrats. Entsprechendes gilt für Bezirks-Vertrauenspersonen.

2. Hier gilt einerseits unbedingt zu beachten, dass eine Versetzung beispielsweise einer wahlberechtigten Bezirks-VP nicht zwingend zum Verlust des aktiven Wahlrechts führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um eine Versetzung aus ihrem Wahlbezirk heraus handeln würde, sonst nicht.

3. Außerdem ist eine in das Amt einer Gesamt-VP nachgerückte Stellvertretung und damit ab diesem Moment selbst wahlberechtigte Person in die Wählerliste einzutragen. Ihr sind dann umgehend die Briefwahlunterlagen zu schicken.


Viele Grüße
Albin Göbel
Antworten