medicus hat geschrieben:Damit müsste keine Nachfrist für weitere Wahlvorschläge ausgelöst werden?
Hallo medicus,
ich teile die Auffassung von Ulrich Römer, dass hier Doppelkandidatur zulässig ist.
Hier wäre m.E. daran zu denken gewesen, eine Nachfrist für die Stellvertreterwahl zu setzen nach § 7 Abs.
3 SchwbVWO. Dies deswegen, weil es schon bei Ablauf der Wahlvorschlagsfrist im Ergebnis definitiv feststand (gemäß allen "Gesetzen der Logik"), dass es hier niemals zur der im Ausschreiben festgelegten Zahl von fünf zu wählenden Stellvertretern kommt: Aus dieser Wahl kommen ohne Nachfrist von vorn herein (denklogisch)
nur maximal vier Stellvertreter raus, also weniger als von dem Wahlvorstand als
sachgerecht beschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn insg. 1+5 unterschiedliche Personen (= 6 statt 5 Köpfe) kandidieren würden. Solche Konstellationen wurden nach dem Wortlaut der Wahlordnung aber offenbar nicht bedacht.
So müsste sie auf dem Stimmzettel 2x aufgeführt werden?
Richtig! Allerdings könnte sie hier nicht das Amt der Vertrauensperson ablehnen und sich für das Amt der Stellvertretung entscheiden. Würde sie das tun, wäre die Wahl im Ergebnis hinfällig, da es ja dann keine Vertrauensperson gäbe, keines der gewählten stellvertretenden Mitglieder nachrücken könnte und Neuwahlen angesagt wären.
Viele Grüße
Albin Göbel