Hallo,
wenn man denkt, jetzt gibt es keine Fragen mehr, dann täuscht man sich wohl...
In unserem Wahlausschreiben haben wir 5 Stell. GSBVen ausgeschrieben.
Die bisherige GSBV "kandidiert" zur Sicherheit als GSBV und als Stellvertreterin.
Sie hat wohl mit einem konkurrierenden Wahlvorschlag gerechnet.
Es gibt aber zum Fristende nur diesen einen Wahlvorschlag.
Dieser Wahlvorschlag hat mit ihr 5 Stellv. KandidatInnen aufgeführt.
Damit müsste keine Nachfrist für weitere Wahlvorschläge ausgelöst werden?
So müsste sie auf dem Stimmzettel 2x aufgeführt werden?
Bin ich froh, wenn diese Wahlzeit zu Ende ist.
Vorab vielen Dank.
GSBV-Wahlvorschlag
AW: GSBV-Wahlvorschlag
Hallo medicus,
ja das ist in Ordnung, wenn ein Kandidat sowohl als SBV (oder G-SBV) und als Stellvertreter kandidiert. Bekommt er oder sie dann die meisten Stimmen als G-SBV und Stellvertreter muss er/sie sich entscheiden, welches Amt angenommen wird. Die mit den nachfolgenden Stimmen rutschen dann automatisch nach.
ja das ist in Ordnung, wenn ein Kandidat sowohl als SBV (oder G-SBV) und als Stellvertreter kandidiert. Bekommt er oder sie dann die meisten Stimmen als G-SBV und Stellvertreter muss er/sie sich entscheiden, welches Amt angenommen wird. Die mit den nachfolgenden Stimmen rutschen dann automatisch nach.
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AW: GSBV-Wahlvorschlag - Nachfrist für Stellvertretung?
Hallo medicus,medicus hat geschrieben:Damit müsste keine Nachfrist für weitere Wahlvorschläge ausgelöst werden?
ich teile die Auffassung von Ulrich Römer, dass hier Doppelkandidatur zulässig ist.
Hier wäre m.E. daran zu denken gewesen, eine Nachfrist für die Stellvertreterwahl zu setzen nach § 7 Abs. 3 SchwbVWO. Dies deswegen, weil es schon bei Ablauf der Wahlvorschlagsfrist im Ergebnis definitiv feststand (gemäß allen "Gesetzen der Logik"), dass es hier niemals zur der im Ausschreiben festgelegten Zahl von fünf zu wählenden Stellvertretern kommt: Aus dieser Wahl kommen ohne Nachfrist von vorn herein (denklogisch) nur maximal vier Stellvertreter raus, also weniger als von dem Wahlvorstand als sachgerecht beschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn insg. 1+5 unterschiedliche Personen (= 6 statt 5 Köpfe) kandidieren würden. Solche Konstellationen wurden nach dem Wortlaut der Wahlordnung aber offenbar nicht bedacht.
Richtig! Allerdings könnte sie hier nicht das Amt der Vertrauensperson ablehnen und sich für das Amt der Stellvertretung entscheiden. Würde sie das tun, wäre die Wahl im Ergebnis hinfällig, da es ja dann keine Vertrauensperson gäbe, keines der gewählten stellvertretenden Mitglieder nachrücken könnte und Neuwahlen angesagt wären.So müsste sie auf dem Stimmzettel 2x aufgeführt werden?
Viele Grüße
Albin Göbel