Hallo,
im Rahmen der Wahl der Stufenvertretung (Bezirksschwerbehindertenvertretung, förmliches Verfahren, schriftliche Stimmabgabe) sind die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, d.h. die örtlichen Vertrauenspersonen, wahlberechtigt. Was gilt im Falle einer Verhinderung der Vertrauensperson (längere Abwesenheit durch Krankheit, Urlaub o.ä.), die bereits im Vorfeld bekannt ist. Geht das Wahlrecht der jeweiligen örtlichen Schwerbehindertenvertretung auf den Stellvertreter über oder steht das Wahlrecht nur höchstpersönlich der Vertrauensperson zu?
Vielen Dank im Voraus.
Wahlberechtigung Bezirksschwerbehindertenvertretung
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Wahlberechtigung Bezirksschwerbehindertenvertretung
Hallo,
die Verhinderungsvertretung durch die/den Stellvertreter/in nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht eingeschränkt. Während einer Verhinderung durch Abwesenheit der SBV amtiert ein "Stelli" vollumfänglich.
die Verhinderungsvertretung durch die/den Stellvertreter/in nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht eingeschränkt. Während einer Verhinderung durch Abwesenheit der SBV amtiert ein "Stelli" vollumfänglich.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang