Hallo liebe Mitstreiter,
nach dem Beschluss des BAG zum Wahlverfahren der Stufenvertretungen ergibt sich eine Frage bei der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung. Wie ist das förmliche Wahlverfahren zu gestalten, bei nur 2 Wahlberechtigten und räumlich weit auseinanderliegenden Dienststellen? Wieviel Stützunterschriften sind notwendig? Kann der § 22 Abs.2 SchwbVWO trotzdem angewand werden? Ich habe dazu nichts gefunden und wäre für Hinweise dankbar.
Grüße aus Sachsen
Williniesky
Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfernung
AW: Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfer
Hallo Williniesky,
bei nur zwei Wahlberechtigten gibt es keine Wahl. § 22 Absatz 2 SchwbVWO lässt nur die Einigung zu. Da es keine Wahl gibt muss das Urteil nicht berücksichtigt werden.
bei nur zwei Wahlberechtigten gibt es keine Wahl. § 22 Absatz 2 SchwbVWO lässt nur die Einigung zu. Da es keine Wahl gibt muss das Urteil nicht berücksichtigt werden.
AW: Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfer
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe jetzt noch eine zusätzliche Frage. Wie verhält es sich bei 3 Wahlberechtigten? Ich stelle die Frage für eine BSBV, die sich im Forum angemeldet, aber noch keine Bestätigung hat und die Wahlen einleiten muss. Wichtig die Frage mit den Stützunterschriften.
Vielen Dank
Williniesky
Vielen Dank
Williniesky
AW: Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfer
Bei weniger als fünf Wahlberechtigten reicht eine Stützunterschrift nach § 22 Absatz 1 SchwbVWO.
AW: Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfer
Hallo Herr Römer,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Williniesky
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Williniesky
AW: Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfer
Hallo, alle zusammen,
Ist bei der räumlichen Entfernung der gesamte Zuständigkeitsbereich der Bezirksschwerbehindertenvertretung gemeint oder die Entfernung der Dienststellen der Wahlberechtigten voneinander bzw. die Entfernung der Dienststellen der Wahlberechtigten vom Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung?
Dies wäre wichtig für die Entscheidung über das Wahlverfahren.
Danke
Ist bei der räumlichen Entfernung der gesamte Zuständigkeitsbereich der Bezirksschwerbehindertenvertretung gemeint oder die Entfernung der Dienststellen der Wahlberechtigten voneinander bzw. die Entfernung der Dienststellen der Wahlberechtigten vom Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung?
Dies wäre wichtig für die Entscheidung über das Wahlverfahren.
Danke
AW: Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfer
Hallo zartepflanze,
mit der räumlichen Entfernung sind alle Dienststellen gemeint, für die die Gesamt-/Bezirks-SBV zuständig ist. Die Standorte der Wahlberechtigten spielen keine Rolle.
mit der räumlichen Entfernung sind alle Dienststellen gemeint, für die die Gesamt-/Bezirks-SBV zuständig ist. Die Standorte der Wahlberechtigten spielen keine Rolle.
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AW: Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfernung
Hallo Williniesky,Williniesky hat geschrieben:Wie ist das förmliche Wahlverfahren zu gestalten, bei nur 2 Wahlberechtigten und räumlich weit auseinanderliegenden Dienststellen? Kann der § 22 Abs.2 SchwbVWO trotzdem angewandt werden? Ich habe dazu nichts gefunden und wäre für Hinweise dankbar.
ob bei nur zwei Wahlberechtigten der "praxisferne" Beschluss des BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, anwendbar ist und ob eine überörtliche SBV bei einem räumlich weit ausgedehnten Wahlbezirk weiterhin durch Einigung bestimmt werden kann, ist fraglich (Behindertenrecht 2015, Seite 25/26).
Bleibt zu hoffen, dass der Siebte Senat des BAG in jetzt neuer Besetzung von dieser praxisfernen Entscheidung wieder abrückt bei nächster Gelegenheit. Näheres dazu grundlegend Dr. Till Sachadae, Leitfaden für die Wahl zur überörtlichen SBV, kürzlich erschienen in ZBVR online 2/2015, Seite 36 in Abschnitt V, auszugsweise wie folgt:
Sonderfall: Nur zwei Wahlberechtigte:
"Änderungen ergeben sich durch die BAG-Entscheidung vom 23. Juli 2014 wohl auch für die Bestimmung der Haupt- bzw. Konzernschwerbehindertenvertretung bei lediglich zwei Wahlberechtigten. Zwar ist in § 22 Abs. 2 SchwbVWO explizit vorgesehen, dass anstelle einer "echten" Wahl eine bloße Einigung zwischen den beiden Wahlberechtigten bzw. bei fehlender Verständigung eine Losentscheidung genügen soll. Nach der strengen Lesart des BAG sollen in der SchwbVWO jedoch nur Regelungen möglich sein, die nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben der §§ 94 ff. SGB IX stehen.
Die in § 22 Abs. 2 SchwbVWO angedachte Vorgehensweise erfüllt jedoch gerade nicht die Anforderungen einer nach §§ 97 Abs. 7 i. V. m. 94 SGB IX erforderlichen Wahl. Daher dürfte die erleichterte "Ernennung" der überörtlichen Vertretung nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO - jedenfalls bei strikter Anwendung der neuen BAG-Grundsätze - vorerst nicht mehr in Betracht kommen."
(Sachadae, ZBVR online 2/2015, S. 36)
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: Wahl Bezirksschwerbehindertenvertretung räumliche Entfernung
Hallo Herr Albin Göbel,
gilt jetzt dieser BAG-Beschluss vom 23.07.2014 , auch für die Wahl von Gesamtschwerbehindertenvertretung bei lediglich zwei Wahlberechtigten, oder ist nur für die Bestimmung der Haupt- bzw. Konzernschwerbehindertenvertretung bei lediglich zwei Wahlberechtigten vorgesehen?
Was bedeutet hier: überörtlichen SBV , Alle 3 oben genannte Akteure?
VG
miguel
gilt jetzt dieser BAG-Beschluss vom 23.07.2014 , auch für die Wahl von Gesamtschwerbehindertenvertretung bei lediglich zwei Wahlberechtigten, oder ist nur für die Bestimmung der Haupt- bzw. Konzernschwerbehindertenvertretung bei lediglich zwei Wahlberechtigten vorgesehen?
Was bedeutet hier: überörtlichen SBV , Alle 3 oben genannte Akteure?
VG
miguel