nach dem aktuell veröffentlichten Urteil ist die Gesamt-SBV ja nun im förmlichen Wahlverfahren zu wählen, wenn die Betriebsteile räumlich weit auseinander liegen.
![Erschüttert :shock:](/integrationsaemter/forum/images/smilies/smile_eek.gif)
In der Durchführung haben sich für uns zwei Fragen aufgeworfen, die bisher zwei gegensätzliche Rechtsauffassungen zutage förderten.
![Verwirrt :?](/integrationsaemter/forum/images/smilies/smile_confused.gif)
Bisher haben wir im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, da haben sich diese Fragen nicht gestellt:
Bei 5 Wahlberechtigten, also fünf Niederlassungen kann es ja quasi nur einen Wahlvorschlag pro Amt geben weil dann die Möglichkeit der Unterstützungsunterschriften bereits ausgeschöpft sind....... oder?
Sind denn nur die amtierenden fünf SBVen wählbar für die Ges-SBV oder können Kandidaten auch aus dem Kreis der Stimmberechtigten für die örtlichen SBVen oder sogar aus der Gesamtbelegschaft kommen???
Bitte gebt mir möglichst einen Hiwneis auf die rechtliche Grundlage für Eure jeweilige Auffassung, DANKE!!
Bryonia