Hallo zusammen,
muss die Einladung zur Wahlversammlung nach § 1 Absatz 1 SchwbVWO unbedingt am Schwarzen Brett ausgehängt werden oder reicht es, wenn die einzelnen Wahlberechtigten schriftlich eingeladen werden?
Gruß,
Annette Rosenberg
Persönliche Einladung zur Wahlversammlung statt Aushang?
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AW: Persönliche Einladung zur Wahlversammlung statt Aushang?
Hallo,
theoretisch ist eine persönliche Einladung an die Wahlberechtigten mE ausreichend.
Praktisch kann sich dann aber das Problem stellen, daß ein Wahlberechtigter nicht bekannt ist und sich durch die Nichteinladung ein Anfechtungsgrund ergeben könnte.
theoretisch ist eine persönliche Einladung an die Wahlberechtigten mE ausreichend.
Praktisch kann sich dann aber das Problem stellen, daß ein Wahlberechtigter nicht bekannt ist und sich durch die Nichteinladung ein Anfechtungsgrund ergeben könnte.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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AW: Persönliche Einladung zur Wahlversammlung statt Aushang?
- »Expertenstreit«
die Frage ist in der Fachliteratur und in der Instanzenrechtsprechung umstritten und bisher höchstrichterlich immer noch nicht geklärt. Rein am Wortlaut der SBV-Wahlordnung „klebend“ meint ArbG Bonn, 04.05.2011, 5 BV 51/11, Rn. 40, dass es ausreichen soll, den Wahlberechtigten eine schriftliche persönliche Einladung zu schicken. Eine persönliche Einladung sei sogar die geeignetere Form, da der Wahlberechtigte konkret angesprochen werde und nicht nur "beiläufig" Kenntnis erhalte. Dem pauschal und unkritisch folgend LAG Köln, 19.10.2011, 3 TaBV 51/11. Ebenso Cramer, SchwbG, § 19 SchwbWO Rn. 1. Ferner auch Pahlen in NPM-SGB IX, § 19 SchwbVWO Rn. 2. Gleichfalls WahlNAVI. Zulässig und wohl die Regel ist die schriftliche Einladung zur Wahlversammlung des richterlichen Personals nach § 24 Abs. 1 SchwbVWO; ob diese wahlordnungsrechtliche Norm dem übergeordneten wahlübergreifenden sowie elementaren Wahlrechtsgrundsatz der allgemeinen Wahl entspricht, erscheint zweifelhaft.
Gegenansicht
Düwell sowie das LAG Brandenburg vom 17.10.2003, 8 TaBV 7/03, vertreten hingegen die Auffassung, dass regelmäßig betriebsöffentliche Einladung am "Schwarzen Brett" erforderlich sei. Aus meiner Sicht ist mit dem "Aushang" untrennbar der Begriff „betriebsöffentlich“ verbunden, was aber bei reiner persönlicher Einladung ganz offensichtlich gerade nicht gewahrt wäre! Dem Aushang ist m.E. klar der Vorzug zu geben (unabhängig von diesem jahrzehntelangen Expertenstreit) zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit, der Zweckmäßigkeit und zur Erhöhung der Wahlbeteiligung aus folgenden drei Gesichtspunkten:
(1) Anfechtungsminimierung für den Fall, dass das Namensverzeichnis der Wahlberechtigten - wie so oft - unvollständig sein sollte bzw. falls Wahlberechtigte behaupten, die schriftliche Einladung nie bekommen zu haben.
(2) Wird zweitens nur schriftlich eingeladen kann es vorkommen, dass Beschäftigte erst im Nachhinein als Schwerbehinderte anerkannt werden oder erst danach von der Arbeitsagentur gleichgestellt werden, z.B. kurz oder unmittelbar vor der Wahlversammlung, und diese daher von der Wahlversammlung nichts mitkriegen, da nicht betriebsöffentlich bekanntgemacht wurde durch Aushang, und auch Arbeitgeber dies nicht oder verspätet der Schwerbehindertenvertretung erst nach der Wahlversammlung nachmelden, was in der Praxis ja immer mal wieder vorkommt und auch bei Wahlanfechtungen teils zu Recht gerügt wird.
(3) Dies gilt drittens wohl auch für Beschäftigte, die (noch) nicht ihre Schwerbehinderung offenbart haben, aber ggf. mitwählen wollen, ohne betriebsöffentliche Bekanntmachung von der Wahl aber gar nichts mitbekommen und daher diese Wahlversammlung verpassen (vgl. Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn 74/80; ferner auch Hohmann in: Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 19 Rn. 12/30). Das wäre demnach ggf. klarer Verstoß gegen den wahlübergreifenden Grundsatz allgemeiner Wahlen. Zur Einladung durch Aushang siehe grdl. Sachadae, Die Wahl der SBV, Dissertation 2013, Seite 346/348.
Würde man dem BIH-WahlNAVI folgen, wonach den drei einladungswilligen sbM die Namen der Wahlberechtigten vorenthalten werden dürften bei erstmaliger Wahl gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO, könnten diese schon mangels Kenntnis der Namen ohnehin nicht alle sbM persönlich einladen.
Zur Ausschaltung unnötiger Anfechtungsrisiken bzw. zum rechtssicheren Nachweis ordnungsgemäßer Ladung ist es daher nach der Fachliteratur empfehlenswert bzw. ratsam und klug, zumindest auch durch einen Aushang zur Wahlversammlung einzuladen, bei mehreren Betriebsstätten sowie bei Zusammenfassung von Betrieben für diese Wahl entsprechend mehrfach aushängen zu lassen.
• Intranet
Zwar kann daneben oder anstelle des Aushangs auch im Intranet betriebsöffentlich geladen werden, wenngleich der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Wahlordnung vom 23.04.1990 im letzten Jahrhundert daran wohl eher weniger gedacht haben dürfte. Eine Bekanntmachung alleine im Intranet ist aber nur dann geeignet und ausreichend, wenn auch wirklich alle Wahlberechtigten ausnahmslos einen vernetzten PC-Arbeitsplatz mit Intranetanschluss haben, sonst nicht. Vergessen werden da gerne mal schwerbehinderte Reinigungskräfte ohne Intranetanschluss, um nur ein Beispiel zu nennen. Und das alleine kann dann anfechtungsrelevant sein jedenfalls bei engen Wahlergebnissen mit nur einer Stimme Unterschied oder bei Stimmengleichheit bei der SBV-Wahl bzw. bei der Wahl der Stellvertreter. Mehr zur Veröffentlichung im Intranet vergl auch Diskussion vom 07.11.2014.
• Ruhende Beschäftigung
Aber weder durch Intranet noch durch Aushang würden regelmäßig Wahlberechtigte mit vorübergehend ruhenden Beschäftigungsverhältnissen wie Mutterschutz oder Jahresurlaub erreicht. Hier würde nur eine persönliche Einladung durch SBV helfen.
• Zeitarbeitsbetriebe
Gilt entsprechend in besonderem Maße speziell bei Auswärtstätigkeit sbM etwa in Zeitarbeitsbetrieben, wenn diese i.d.R. in anderen Unternehmen zu der Leiharbeit eingesetzt werden, für die Einladung zur Versammlung laut § 1 Abs. 2 SchwbVWO zur Wahl des Wahlvorstands.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Persönliche Einladung zur Wahlversammlung statt Aushang?
Hallo,
wenn eine SB krankheitsbedingt (AU) keinen Zugang hat zum "Schwarzen Brett", Intranet etc., wie sollte dann eine Einladung erfolgen. Gibt es zu dieser Frage eine Anspruchsgrundlage?
Viele Grüße
Bodo
wenn eine SB krankheitsbedingt (AU) keinen Zugang hat zum "Schwarzen Brett", Intranet etc., wie sollte dann eine Einladung erfolgen. Gibt es zu dieser Frage eine Anspruchsgrundlage?
Viele Grüße
Bodo
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Einladung zur Wahlversammlung bei AU
Z.B. Telefon oder SMS oder Post oder WhatsApp = freie Auswahl. Anschrift bspw. beim Arbeitgeber erfragen. Die „Anspruchsgrundlage“ = aktives Wahlrecht – daher nötig zwecks Teilnahme an Wahlversammlung, die persönlich. Anwesenheit erfordert für Vorschlags- sowie Stimmrecht sowie Wahl der Wahlleitung! Vgl. § 19 SchwbVWO. Ein Aushang allein wäre m.E. nicht geeignet!
Viele Grüße
Magdalena Mayer