Bei der letzten SBV Wahl wurde ich als 2 Stelli Gewählt.
Mein Arbeitgeber meint ich könnte, ob wohl ich gewählt bin in einenen anderen Betrieb Versetzt werden.
Dies wäre aber auch ein anderer Wahlbetrieb.
Könnt ihr mir da weiter helfen.
DANKE
Eingeleitetes Bem
AW: Eingeleitetes Bem
Hallo liebadu,
das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Absatz 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des
Betriebs- / Personalrats. Über § 96 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 SGB IX ist das stellvertretende Mitglied insbesondere vom besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG erfasst.
Dieser greift jedoch nur im Fall einer Vertretung oder Heranziehung!!!
Er besteht für ein Jahr nach der Vertretung bzw. Heranziehung fort. Unabhängig davon haben stellvertretende Mitglieder den nachwirkenden Schutz als Wahlbewerber nach § 15 Absatz 3 Satz 2 KSchG für die Dauer von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Im Ergebnis bedeutet das: Versetzung als 2. stellv. Mitlglied ist ein halbes Jahr nach der Wahl grundsätzlich möglich wenn der Vertretungsfall noch nicht eingetreten ist.
das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Absatz 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des
Betriebs- / Personalrats. Über § 96 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 SGB IX ist das stellvertretende Mitglied insbesondere vom besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG erfasst.
Dieser greift jedoch nur im Fall einer Vertretung oder Heranziehung!!!
Er besteht für ein Jahr nach der Vertretung bzw. Heranziehung fort. Unabhängig davon haben stellvertretende Mitglieder den nachwirkenden Schutz als Wahlbewerber nach § 15 Absatz 3 Satz 2 KSchG für die Dauer von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Im Ergebnis bedeutet das: Versetzung als 2. stellv. Mitlglied ist ein halbes Jahr nach der Wahl grundsätzlich möglich wenn der Vertretungsfall noch nicht eingetreten ist.
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Eingeleitetes Bem
Hallo,
dieser Vertretungsfall kann auch für den 2. Stelli sehr schnell eintreten, ohne daß dafür auch ausdrücklich SBV-Tätigkeit verrichtet werden muß. Es reicht die gleichzeitige Verhinderung von VP und 1. Stelli - zB wegen gleichzeitigem Urlaub und Krankheit.
So zB der ErfK, Kiel, § 15 KSchG, Rn.13 zum Ersatzmitglied BR, deren Regeln auf SBV-Stelli anzuwenden sind:
"Der bes. Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine BRTätigkeit anfällt. Es genügt die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied BRAufgaben zufallen könnten..."
Die Situation sollte halt mit SBV und 1. Stelli besprochen werden.
dieser Vertretungsfall kann auch für den 2. Stelli sehr schnell eintreten, ohne daß dafür auch ausdrücklich SBV-Tätigkeit verrichtet werden muß. Es reicht die gleichzeitige Verhinderung von VP und 1. Stelli - zB wegen gleichzeitigem Urlaub und Krankheit.
So zB der ErfK, Kiel, § 15 KSchG, Rn.13 zum Ersatzmitglied BR, deren Regeln auf SBV-Stelli anzuwenden sind:
"Der bes. Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine BRTätigkeit anfällt. Es genügt die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied BRAufgaben zufallen könnten..."
Die Situation sollte halt mit SBV und 1. Stelli besprochen werden.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Eingeleitetes Bem
Danke euch für die Schnelle Antwort, direkt nach der SBV Wahl hatte ich zur BetriebsratSitzung
AW: Eingeleitetes Bem
Hallo albarracin ich habe deinen Hinweis auf ErfK Kiel §15 KSchG Rn 13 I'm Internet nicht gefunden
Kannst du mir hierzu genauere infos geben.
Danke dir schon mal
Kannst du mir hierzu genauere infos geben.
Danke dir schon mal
AW: Eingeleitetes Bem
Hallo liebadu,
hier geht es um den Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht . Da die Texte alle unter das Urheberrecht fallen, wird es im Internet keine (legale) Fundstelle geben.
Falls der Betriebsrat kein Exemplar hat entweder gemeinsam mit BR/PR oder auch als SBV (Kostenübernahme durch AG nach § 98 Absatz 8 SGB IX klären!) über Beschaffung nachdenken.
hier geht es um den Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht . Da die Texte alle unter das Urheberrecht fallen, wird es im Internet keine (legale) Fundstelle geben.
Falls der Betriebsrat kein Exemplar hat entweder gemeinsam mit BR/PR oder auch als SBV (Kostenübernahme durch AG nach § 98 Absatz 8 SGB IX klären!) über Beschaffung nachdenken.