Moin, moin,
irgendwie finde ich nix mit Google, deshalb jetzt hier meine Frage:
Ein Schwerbehinderter oder Gleichgestellter kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden, soweit klar.
Wenn nun das Integrationsamt der Kündigung widerspricht, hat dann der Arbeitgeber eine Einspruchsmöglichkeit gegen diese Entscheidung und steht ihm der Klageweg offen?
TIA
Grüßle
Hardy
EDIT: Mipft, falsches Unterforum, bitte verschieben. Danke
Einspruch gegen Integrationsamt
-
- Beiträge: 12
- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
AW: Einspruch gegen Integrationsamt
Hallo,
wenn das Integrationsamt die Zustimmung zum Kündigungsanstrag des Arbeitgebers versagt,
kann der Arbeitgeber gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch einlegen.
Wenn sein Widerspruch nicht erfolgreich ist, kann er vor dem Verwaltungsgericht gegen das Integrationsamt klagen.
Gruß
Carola Fischer
wenn das Integrationsamt die Zustimmung zum Kündigungsanstrag des Arbeitgebers versagt,
kann der Arbeitgeber gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch einlegen.
Wenn sein Widerspruch nicht erfolgreich ist, kann er vor dem Verwaltungsgericht gegen das Integrationsamt klagen.
Gruß
Carola Fischer
AW: Einspruch gegen Integrationsamt
Hi,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Hardy
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Hardy
AW: Einspruch gegen Integrationsamt
....und umgekehrt? Kann der betroffene Schwerbehinderte auch gegen die Uustimmung des Integrationsamtes klagen?
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Einspruch gegen Integrationsamt
Hallo,
auch ein sb AN kann gegen eine Zustimmung des IA zu einer Kündigung vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Diese Klage ersetzt aber nicht die Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung selbst.
auch ein sb AN kann gegen eine Zustimmung des IA zu einer Kündigung vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Diese Klage ersetzt aber nicht die Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung selbst.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Einspruch gegen Integrationsamt
Der Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes hat keine aufschiebende Wirkung! Das bedeutet, dass der Arbeitgeber trotz Widerspruch kündigen wird und die ausgesprochene Kündigung wirksam würde, wenn der Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum Verwaltungsverfahren gegen das Integrationsamt auch gleichzeitig noch Klage gegen die ausgesprochene Kündigung einlegt.