Hallo zusammen,
ist der Grundsatzbeschluss des BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, zum BEM-Inforecht betrieblicher Interessenvertretungen auch auf Personalräte generell anwendbar, oder hängt das womöglich vom jeweiligen Landespersonalvertretungsrecht ab?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für Personalräte?
Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für Personalräte?
Hallo Herr Wasi,
das Auskunftrecht ist analog auch für die Personalräte anzuwenden. Hier wird nicht unterschieden.
Viele Grüße
Christian Vedder
das Auskunftrecht ist analog auch für die Personalräte anzuwenden. Hier wird nicht unterschieden.
Viele Grüße
Christian Vedder
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für Personalräte?
Hallo Herr Wasi,
ich teile uneingeschränkt die Meinung von Hr. Christian Vedder - trotz teils abweichender Entscheidungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzelner Bundesländer, da diese Einzelentscheidungen durch den ausführlichen Grundsatzbeschluss des BVerwG vom 23.06.2010, 6 P 8.09, sowie des BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, als überholt angesehen werden können. Eine überaus gelungene lesenswerte Online-Zusammenfassung dieser BAG-Grundsatzentscheidung mit laienverständlichen Anmerkungen von Dr. Eugen Ehmann, Regierungsvizepräsident von Mittelfranken, finden Sie unter
www.datenschutz-praxis.de
Nachdem es sich beim BEM-Überwachungsrecht um eine bundesrechtliche Aufgabe beider Interessenvertretungen handelt (§ 93 Satz 2 SGB IX), gibt es keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Handhabung des BEM-Auskunftsrechts des BR und des PR (ebenso BMAS vom 18.01.2008, Va3-58068/34, wonach
"zwar die Durchführung des BEM unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit steht, nicht
aber das Angebot des Arbeitgebers an den Mitarbeiter, das BEM durchzuführen").
Viele Grüße
Albin Göbel
ich teile uneingeschränkt die Meinung von Hr. Christian Vedder - trotz teils abweichender Entscheidungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzelner Bundesländer, da diese Einzelentscheidungen durch den ausführlichen Grundsatzbeschluss des BVerwG vom 23.06.2010, 6 P 8.09, sowie des BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, als überholt angesehen werden können. Eine überaus gelungene lesenswerte Online-Zusammenfassung dieser BAG-Grundsatzentscheidung mit laienverständlichen Anmerkungen von Dr. Eugen Ehmann, Regierungsvizepräsident von Mittelfranken, finden Sie unter
www.datenschutz-praxis.de
Nachdem es sich beim BEM-Überwachungsrecht um eine bundesrechtliche Aufgabe beider Interessenvertretungen handelt (§ 93 Satz 2 SGB IX), gibt es keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Handhabung des BEM-Auskunftsrechts des BR und des PR (ebenso BMAS vom 18.01.2008, Va3-58068/34, wonach
"zwar die Durchführung des BEM unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit steht, nicht
aber das Angebot des Arbeitgebers an den Mitarbeiter, das BEM durchzuführen").
Viele Grüße
Albin Göbel