Kanditatenvorstellung beim vereinfachten Wahlverfahren
Kanditatenvorstellung beim vereinfachten Wahlverfahren
Da bei uns vor dem vereinfachten Wahlverfahren keine Versammlung stattfindet bei der sich die vorgeschlagenen Kanditaten vorstellen können frage ich:"was ist in der Wahlversammlung erlaubt" ohne dass die Wahl angefochten werden kann. Was darf der Kanditat von sich außer seinen Name sagen. Ist z.B auch erlaubt zu sagen, warum er sich qualifiziert für dieses Amt sieht? Die Wähler müssen doch wissen mit wem sie es zu tun haben. Unser Betrieb ist so groß, dass die einzelnen Schwerbehinderten die anderen nicht unbedingt kennen, zumal vermutlich einige "Frischlinge" dabei sind.
AW: Kanditatenvorstellung beim vereinfachten Wahlverfahren
Hallo arcus,
Thema wurde bereits hier diskutiert.
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