Hallo zusammen,
darf in Wahlvorschlägen und darf im Stimmzettel bei der Frage nach der "Art der Beschäftigung" eines Bewerbers beispielsweise "Mitglied des Personalrats" oder "Schwerbehindertenvertretung" oder "Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen" oder "Stellv. Mitglied der Schwerbehindertenvertretung" angegeben werden?
Viele Grüße
Magdalene Mayer
Wahlvorschlag: Was bedeutet "Art der Beschäftigung"?
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AW: Wahlvorschlag: Was bedeutet "Art der Beschäftigung"?
Hallo Frau Mayer,magdalena.mayer hat geschrieben:Darf in Wahlvorschlägen als "Art der Beschäftigung" auch "Mitglied der SBV" angegeben werden?
das soll unzulässig sein nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für Personalratswahlen, in den Wahlvorschlägen bzw. Stimmzetteln eine Amtsbezeichnung wie Mitglied der Schwerbehindertenvertretung oder etwa Vertrauensperson oder zum Beispiel Mitglied des Personalrats anzugeben (so etwa OVG Münster, 27.06.1983, CB 28/82, und OVG Münster vom 22.01.1998, 1 A 4257/97.PVL ). Weder auf den Wahlvorschlagsformularen ( § 6 Absatz 2 der SchwbVWO) noch auf dem Stimmzettel (§ 9 Absatz 2 SchwbVWO) sollen nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung solche Wahlämter aufgeführt werden dürfen, auch nicht zum Zweck der "Wahlwerbung" bei Mandatsträgern, die von ihrer arbeitsvertraglichen "Beschäftigung" komplett freigestellt sind. Würde man dieser Rechtsprechung folgen, hätte der Wahlvorstand über solche Mängel in einer Sitzung Beschluss zu fassen und diese beim Vertreter des Wahlvorschlags ausdrücklich zu beanstanden sowie diesen zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Einzelheiten zur Nachbesserung behebbarer Mängel siehe z.B. BIH-Wahlrechtsbroschüre, Seite 38.
Interveniere der Wahlvorstand nicht und würden solche Angaben im Stimmzettel übernommen, soll diese Wahl ggf. anfechtbar sein (Hohmann in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 131, sowie § 9 Rn. 63, weil auf dem Stimmzettel keine "Vertretungsfunktion aufgeführt werden" dürfe; ferner ArbG Nürnberg 2015 für SBV-Wahlen; einschränkend aber z.B. LAG Nürnberg vom 20.09.2011, 6 TaBV 9/11, Rn. 114, für BR-Wahlen in einer eher beiläufigen Bemerkung für freigestellte Mandatsträger, das sich aber mit dem entgegenstehendem Urteil des OVG Münster vom 22.01.1998, 1 A 4257/97.PVL, sowie dem entgegenstehenden Schrifttum nicht näher auseinandersetzte ). Zur Rechtsfrage, ob diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für PR-Wahlen ➔("Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichung") auch auf SBV-Wahlen ➔("Art der Beschäftigung") 1:1 übertragbar ist, liegt keine abschießende Entscheidung des BAG vor.
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: Wahlvorschlag: Was bedeutet "Art der Beschäftigung"?
Hallo Herr Göbel,
interessanter Beitrag. Genau das ist bei mir auch passiert. Nur habe ich das Problem, dass die amtierende Vertrauensperson selbst mit im Wahlvorstand sitzt, wenn auch nur als (agierender) Stellvertreter.
Auf dem Stimmzettel für die VP bezeichnet er sich als "Vertrauensperson schwerb. Menschen"
während bei den beiden Konkurrenten lediglich die Dienststelle als Art der Beschäftigung angegeben wurde.
Ähnliches auch bei den Stellvertretern, wo bei der Wunschkandidatin der VP als Art der Beschäftigung: Mitarbeiterin/Assistenz der Vertrauensp. schwerbeh. M. (Kommentar: vermutlich aus Platzgründen auf dem Stimmzettel)
angegeben ist und bei den Konkurrenten ein Mischmasch aus Dienststelle und/oder Sachbearbeiter-Tätigkeit angegeben ist.
Dies allerdings mit der Einschränkung, dass meine persönliche Sachbearbeiter-Tätigkeit unvollständig widergegeben wurde und genau der Teil "Sachbearbeiter Schwerbehindertenrecht" weggelassen wurde.
Mein eigener Wahlvorschlag enthielt zu diesem Punkt lediglich die Angabe "Beamter".
Ein Schelm, wer dabei übles denkt.
interessanter Beitrag. Genau das ist bei mir auch passiert. Nur habe ich das Problem, dass die amtierende Vertrauensperson selbst mit im Wahlvorstand sitzt, wenn auch nur als (agierender) Stellvertreter.
Auf dem Stimmzettel für die VP bezeichnet er sich als "Vertrauensperson schwerb. Menschen"
während bei den beiden Konkurrenten lediglich die Dienststelle als Art der Beschäftigung angegeben wurde.
Ähnliches auch bei den Stellvertretern, wo bei der Wunschkandidatin der VP als Art der Beschäftigung: Mitarbeiterin/Assistenz der Vertrauensp. schwerbeh. M. (Kommentar: vermutlich aus Platzgründen auf dem Stimmzettel)
angegeben ist und bei den Konkurrenten ein Mischmasch aus Dienststelle und/oder Sachbearbeiter-Tätigkeit angegeben ist.
Dies allerdings mit der Einschränkung, dass meine persönliche Sachbearbeiter-Tätigkeit unvollständig widergegeben wurde und genau der Teil "Sachbearbeiter Schwerbehindertenrecht" weggelassen wurde.
Mein eigener Wahlvorschlag enthielt zu diesem Punkt lediglich die Angabe "Beamter".
Ein Schelm, wer dabei übles denkt.
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AW: Wahlvorschlag: Was bedeutet "Art der Beschäftigung"?
Hallo dpolg-bayer,dpolg-bayer hat geschrieben:... während bei den Konkurrenten lediglich die Dienststelle als Art der Beschäftigung angegeben wurde.
die "Dienststelle" ist definitiv keine "Art der Beschäftigung". Abgesehen davon sieht das Wahlrecht an keiner Stelle die Angabe der "Dienststelle" der Wahl-Bewerber auf dem Stimmzettel vor (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO), sondern nur "Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung". Anders als bei PR-Wahlen ist die Angabe der "Beschäftigungsstelle" auf dem Stimmzettel für SBV-Wahlen gerade nicht vorgesehen (Art. 25 Abs. 3 WO-BayPVG) aus unerfindlichen Gründen, obgleich das mE. durchaus Sinn machen kann etwa bei zusammengefassten Dienststellen für die Wahl.
dpolg-bayer hat geschrieben:Allerdings mit der Einschränkung, dass meine persönliche Sachbearbeiter-Tätigkeit unvollständig wiedergeben wurde... Mein eigener Wahlvorschlag enthielt zu diesem Punkt lediglich Angabe "Beamter".
Der örtliche Wahlvorstand hat regelmäßig die Angaben “aus dem Wahlvorschlag” unverändert 1:1 im Stimmzettel, somit also Wort für Wort zu übernehmen. Der Wahlvorstand hat keinerlei Befugnis, willkürlich, ungefragt oder eigenmächtig Änderungen, Ergänzungen, Weglassungen bzw. Abkürzungen vorzunehmen, aber auch nicht aus Platzgründen! Dazu ist er wegen fehlender Rechtsnorm nicht ermächtigt. Das wäre dann natürlich nicht mehr der von den Unterstützern gemeinsam autorisierte Wahlvorschlag, sondern etwas anderes, was unautorisiertes, eben nachträglich auf den Stimmzettel "verfälscht" übertragen.
1. Bewerberangaben:
Er muss sich nach ständ. Rechtsprechung strikt neutral verhalten, darf insbesondere “Bewerberangaben” nicht ersetzen oder umtexten für den Stimmzettel nach eigenem Gutdünken und nicht auf diese Art über den Stimmzettel unbefugt Einfluß nehmen auf diese Wahlen wegen des Beeinflussungsverbots, weil er sich sonst dem Vorwurf einer unzulässigen Wahlbeeinflussung aussetzen könnte nach der Verweisungsvorschrift des § 94 Absatz 6 Satz 2 SGB IX zum “Wahlschutz” für PR-Wahlen.
Das kann durchaus bei schwankenden Wahlberechtigten, welche diese Kandidaten nicht persönlich kennen, den Ausschlag dafür geben, ob und wie sie wählen, also wahlentscheidend für ihr Abstimmungsverhalten sein, und bei engen Wahlergebnissen sogar ausschlaggebend für die ganzen Wahlen sein. Das kann als eine unzulässige Wahlbeeinflussung angesehen werden. Der Wahlvorstand hat die Wahl zu leiten und nicht zu beeinflussen! (BAG vom 03.12.1987, 6 ABR 79/85). Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Wahlbeeinflussung beabsichtigt ist, es reicht aus, wenn eine Wahlbeeinflussung objektiv möglich erscheint.
2. Nachbesserung?
Sollten die Angaben in einem Wahlvorschlag zur “Art der Beschäftigung” einem Wahlvorstand nicht passen und von diesem als wahlrechtlich unzulässig oder irreführend angesehen werden, hätte er darüber nach der Fachliteratur analog dem Wahlrecht für die BR/PR-Wahlen förmlich Beschluß zu fassen und ein förmliches wahlordnungsrechtliches Nachbesserungsverfahren einzuleiten (so z.B. Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, § 94 Rn. 42; ebenso Bolwig, Handlungsanleitung zur Wahl der SBV, 6. Auflage 2014) unter Fristsetzung – und zwar ggü. dem Vertreter des Wahlvorschlags spätestens nach Ende der Vorschlagsfrist. Vgl generell auch Diskussion 2015 (am Ende) zu umstrittenen Nachbesserungen sowie zur Rechtsfrage der „Analogie“.
Kontextlinks
• BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16
zur Wahl nach SGB IX
• ArbG, Solingen, 25.09.2014, 4 BV 12/14
zur Wahl nach BetrVG
• Sachadae, jurisPR-ArbR 10/2015 Anm. 4
mit Anmerkung dazu
• VG Wiesbaden 18.3.2009, 8 K 466/08.WI
zur Wahl nach BGleiG
Viele Grüße
Albin Göbel