Hallo zusammen,
soweit bekannt, gibt es bisher keine vergleichbare Rechtsprechung darüber, ob die SBV - ebenso wie der Betriebsrat - ein entsprechendes BEM-Inforecht hat, also einen Auskunftsanspruch darüber, welche schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten die gesetzlichen BEM-Voraussetzungen von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im letzten Jahr erfüllen.
Gilt dieser Beschluss des BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, entsprechend auch für die Schwerbehindertenvertretung?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für die SBV?
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Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für die SBV?
Hallo Herr Wasi,
diese BAG-Rechtsprechung ist wegen vergleichbarer Interessenlage entsprechend auch auf die SBV bei schwerbehinderten sowie bei gleichgestellten behinderten Beschäftigten übertragbar.
Denn die SBV (§ 95 Abs. 1 SGB IX) hat ja für die schwerbehinderten Beschäftigten als eigenständige Interessenvertretung gleichermaßen wie der Betriebsrat (§ 93 Satz 2 SGB IX) die bundesgesetzliche Pflichtaufgabe, die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten gemäß § 84 SGB IX zu überwachen. Eine unterschiedliche Betrachtung wäre daher sachlich durch nichts zu rechtfertigen, also willkürlich und somit rechtswidrig.
Die Auffassung, dass der SBV stets auch die Namen aller schwerbehinderten BEM-Berechtigten mitzuteilen sind, die die BEM-Voraussetzungen erfüllen bzw. denen ein BEM angeboten wird, wird auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geteilt (BMAS vom 18.01.2008, Va3-58068/34).
Ebenso Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 84 Rdnr. 171e, wonach aus dem Grundsatzbeschluss des BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, ein eigenständiger Informationsanspruch der SBV für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen "auch unmittelbar aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX abgeleitet werden" kann, sowie Prof. Dr. Edenfeld, NZA 2012, Seite 713/718, wonach die Überwachungsaufgabe "für die SBV schon aus § 95 Abs. 2 SGB IX resultiert").
Lediglich anonymisierte monatliche, quartalsmäßige oder gar nur "halbjährliche" statistische Auswertungen der BEM-Berechtigten kann daher (entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzelner Instanzengerichte) der Betriebsrat als unzureichend zurückweisen ebenso wie die SBV, zumal solche nachträglichen Statistiken nicht einmal die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für ein ordnungsgemäßes BEM erfüllen (ArbG Marburg, Urteil vom 11.04.2008, 2 Ca 466/07, wonach der Gesetzgeber "zwingend die Beteiligung des Betriebsrats vorgesehen" hat).
Viele Grüße
Albin Göbel
diese BAG-Rechtsprechung ist wegen vergleichbarer Interessenlage entsprechend auch auf die SBV bei schwerbehinderten sowie bei gleichgestellten behinderten Beschäftigten übertragbar.
Denn die SBV (§ 95 Abs. 1 SGB IX) hat ja für die schwerbehinderten Beschäftigten als eigenständige Interessenvertretung gleichermaßen wie der Betriebsrat (§ 93 Satz 2 SGB IX) die bundesgesetzliche Pflichtaufgabe, die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten gemäß § 84 SGB IX zu überwachen. Eine unterschiedliche Betrachtung wäre daher sachlich durch nichts zu rechtfertigen, also willkürlich und somit rechtswidrig.
Die Auffassung, dass der SBV stets auch die Namen aller schwerbehinderten BEM-Berechtigten mitzuteilen sind, die die BEM-Voraussetzungen erfüllen bzw. denen ein BEM angeboten wird, wird auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geteilt (BMAS vom 18.01.2008, Va3-58068/34).
Ebenso Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 84 Rdnr. 171e, wonach aus dem Grundsatzbeschluss des BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, ein eigenständiger Informationsanspruch der SBV für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen "auch unmittelbar aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX abgeleitet werden" kann, sowie Prof. Dr. Edenfeld, NZA 2012, Seite 713/718, wonach die Überwachungsaufgabe "für die SBV schon aus § 95 Abs. 2 SGB IX resultiert").
Lediglich anonymisierte monatliche, quartalsmäßige oder gar nur "halbjährliche" statistische Auswertungen der BEM-Berechtigten kann daher (entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzelner Instanzengerichte) der Betriebsrat als unzureichend zurückweisen ebenso wie die SBV, zumal solche nachträglichen Statistiken nicht einmal die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für ein ordnungsgemäßes BEM erfüllen (ArbG Marburg, Urteil vom 11.04.2008, 2 Ca 466/07, wonach der Gesetzgeber "zwingend die Beteiligung des Betriebsrats vorgesehen" hat).
Viele Grüße
Albin Göbel
Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für die SBV?
Moin, moin aus dem Norden!
ergänzend zu der Antwort vom 11.07. möchte ich noch anmerken, dass wir als SBVler - i. d. R. mit einem mindestens guten Kontakt zum Betriebsrat - über diesen Weg Zugang zu den Meldelisten aus der Personalabteilung haben. Voraussetzung: die Personalabteilung kommt ihrer durch den BAG-Beschluss bestärkten Anspruch des BR nach.
Als Konzernschwerbehindertenvertretung und Mitglied des BEM-Ausschusses im KBR habe ich den BAG-Beschluss und die daraus resultierenden Rechte mit Freude zur Kenntnis genommen und unseren BRs und SBVen gegenüber kommuniziert. Personaler scheinen sich allgemein schwer damit zu tun, die Daten zu erheben und den Arbeitnehmervertretungen zu übergeben, obwohl dies auch für die Arbeitgeberseite von Vorteil ist.
Mit frischem Gruß von der Ostseeküste
Torsten H. Vorbrodt (KSBV Damp Gruppe)
ergänzend zu der Antwort vom 11.07. möchte ich noch anmerken, dass wir als SBVler - i. d. R. mit einem mindestens guten Kontakt zum Betriebsrat - über diesen Weg Zugang zu den Meldelisten aus der Personalabteilung haben. Voraussetzung: die Personalabteilung kommt ihrer durch den BAG-Beschluss bestärkten Anspruch des BR nach.
Als Konzernschwerbehindertenvertretung und Mitglied des BEM-Ausschusses im KBR habe ich den BAG-Beschluss und die daraus resultierenden Rechte mit Freude zur Kenntnis genommen und unseren BRs und SBVen gegenüber kommuniziert. Personaler scheinen sich allgemein schwer damit zu tun, die Daten zu erheben und den Arbeitnehmervertretungen zu übergeben, obwohl dies auch für die Arbeitgeberseite von Vorteil ist.
Mit frischem Gruß von der Ostseeküste
Torsten H. Vorbrodt (KSBV Damp Gruppe)
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Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für die SBV?
Hallo Herr Vorbrodt,torstenhenning hat geschrieben:... obwohl dies auch für die Arbeitgeberseite von Vorteil ist.
Sie haben es auf den Punkt gebracht, dass das BEM regelmäßig nicht nur im Interesse der Beschäftigten, sondern gleichermaßen auch im Interesse der Unternehmen ist, also eine typische Win-Win-Konstellation für Alle vorliegt.
Infos dazu mit Kostenbeispiel unter
www.dguv.de
Viele Grüße
Albin Göbel
Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für die SBV?
Hallo zusammen,
ich habe eine Nachfrage zum BEM-Inforecht der Schwerbehindertenvertretung.
Wenn sich das BEM-Inforecht der Schwerbehindertenvertretung auch aus § 95 Abs. 2 SGB IX ableiten lässt, bedeutet dies, dass bei dennoch unterlassener Information der Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten Beschäftigten dies als ordnungswidriges Verhalten des Arbeitgebers angesehen werden kann.
Gruß,
Jada Wasi
ich habe eine Nachfrage zum BEM-Inforecht der Schwerbehindertenvertretung.
Wenn sich das BEM-Inforecht der Schwerbehindertenvertretung auch aus § 95 Abs. 2 SGB IX ableiten lässt, bedeutet dies, dass bei dennoch unterlassener Information der Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten Beschäftigten dies als ordnungswidriges Verhalten des Arbeitgebers angesehen werden kann.
Gruß,
Jada Wasi
Gilt BAG-Beschluss vom 07.02.2012 entsprechend auch für die SBV?
Hallo, aus meinem Empfinden heraus, ein klares JA.
Bitte denke bei allen Gesetzen auch daran, dass BEM. Vom Miteinander und vertrauen lebt. Mein Vorschlag ist es, lieber überzeugen als mit dem SGB um sich werfen. Viel Glück!
Hinweis: editiert wegen Fehlfunktion in Formatierung/ Ulrich Römer
Bitte denke bei allen Gesetzen auch daran, dass BEM. Vom Miteinander und vertrauen lebt. Mein Vorschlag ist es, lieber überzeugen als mit dem SGB um sich werfen. Viel Glück!
Hinweis: editiert wegen Fehlfunktion in Formatierung/ Ulrich Römer