Hallo liebes Team,
ich bin SBV in der Sparkasse Arnstadt-Ilmenau. Unser Abteilungsleiter Personal (schwerbehindert) hat die Absicht, sich als
SBV zur Wahl zu stellen. Ich bin der Meinung er darf zwar wählen, aber nicht gewählt werden, da er evtl. als Leitender
Angestellter zählt. Bitte gebt mir eine kurze Info zu ja oder nein.
Viele Grüße Heidi
Wählbarkeit
AW: Wählbarkeit
Leitende Angestellte sind nicht Wählbar siehe BetrVG (Link) http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html
Gruß Dieter Kötter
Gruß Dieter Kötter
AW: Wählbarkeit
Ergänzend noch der Hinweis, falls für die Sparkasse Arnstadt-Ilmenau das Landespersonalvertretungsrecht Anwendung findet:
Kompletter Gesetzestext des ThürPersVGAuszug aus dem Thüringer Personalvertretungsgesetz
(ThürPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012
§ 14 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar sind
1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
2. der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status des Beschäftigten verändern, befugt sind, 3. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2, mit Ausnahme der abgeordneten, der zugewiesenen oder im Rahmen der Personalgestellung tätigen Beschäftigten......
AW: Wählbarkeit
Die meisten sog. Ltd. Angestellten sind nach näherer Prüfung keine leitenden Angestellten