vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Ich möchte kandidieren für die schwerbhindertenvertreterwahl. Wir haben vereinfachtes verfahren. Darf ich schon vor der Wahlversammlung die Wählerliste einsehen? Der derzeitige schwer behinderte Vertreter gibt mir keine Auskunft. Ich möchte vor der Wahl mit den wahlberechtigten Kontakt aufnehmen. Was kann ich unternehmen?
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Hallo christawild,
im vereinfachten Verfahren gibt es keine Wählerliste die ausgelegt wird. Hier bleibt also nur die persönliche Suche nach evtl. Wahlberechtigten. Amtierende SBV und auch der Arbeitgeber werden sich auf den Datenschutz berufen.
im vereinfachten Verfahren gibt es keine Wählerliste die ausgelegt wird. Hier bleibt also nur die persönliche Suche nach evtl. Wahlberechtigten. Amtierende SBV und auch der Arbeitgeber werden sich auf den Datenschutz berufen.
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AW: Einsicht Wählerliste - Wahlwerbung per E-Mail?
christawild hat geschrieben:Der derzeitige schwer behinderte Vertreter gibt mir keine Auskunft. Ich möchte kandidieren...und vor der Wahl mit den Wahlberechtigten Kontakt aufnehmen. Was kann ich unternehmen?
Aus der neueren Rechtsprechung wird abgeleitet, dass es SBV-Wahlbewerbern ermöglicht werden muss, auch Wahlkampf per E-Mail zu betreiben. Diese Rechtsprechung zu Werbe-E-Mails an betriebliche E-Mail-Adressen ist zwar nicht wörtlich, wohl aber sinngemäß auf SBV-Wahlen übertragbar. Bei demokratischen Wahlen mit gleichen Wettbewerbschancen wegen dem wahlrechtlich nach der Rechtsprechung zu beachtenden ungeschriebenen wesentlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber muss folglich gewährleistet sein, dass sich diese den Wählern auch im Vorfeld der Wahl vorstellen können, etwa per E-Mail (vgl. BAG vom 20.01.2009, 1 AZR 515/08).
Wahlwerbung ist zulässig. Sie ist ebenso wie die SBV-Wahl selbst als "Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens" geschützt. Die Chancengleichheit gebiete, dass "jeder Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen" haben soll (vergl. BAG vom 06.12.2000, 7 ABR 34/99 - Rn. 24/28). Eine bereits seit mehreren Wahlperioden praxisbewährte datenschutzkonforme Regelung ohne Wettbewerbsverzerrung, wie eine "Wahlwerbung per E-Mail" im Einzelnen konkret umgesetzt werden kann bei einfacher und förmlicher Wahl, kann als PDF-Datei heruntergeladen werden unter
www.agsv.bayern.de
Die Wahl - und damit auch die geschützte Wahlwerbung - wird durch § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX (Wahlschutz) in sinngemäßer Anwendung des § 20 BetrVG, des § 24 BPersVG oder LPersVG geschützt.
Das BVerwG hat es 2007 als erheblichen Wahlrechtsverstoß eines Wahlvorstands angesehen, weil dieser die Wahlwerbung einer Bewerberin blockiert hat. Dadurch habe er ihr die Möglichkeit genommen, ihren Beitrag in gleicher Weise wie alle übrigen Kandidierenden unter den Wahlberechtigten zu verbreiten. Hierin liege eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung laut BVerwG.
Die Wahlberechtigten könnten "sinnvoll nicht über Kandidatinnen abstimmen, die sie nicht kennen". Soweit einer der bisherige Amtsinhaber erneut kandidiere, folge das Recht auf Wahlwerbung für die Mitbewerber zudem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, weil nur die bisherige Amtsinhaberin "durch ihre Arbeit Gelegenheit hatte, sich allen Wahlberechtigten bekanntzumachen". Die Gleichbehandlung aller Kandidaten bei der Wahlwerbung sei zwingendes Recht (BVerwG, Urteil vom 27.06.2007, 6 A 1.06, II.6.e/f, Rn. 38-42).
Förmliche Wahl: Eine besonders krasse bzw. elementare Wahlgrundsätze der Chancengleichheit, der Transparenz sowie der Neutralität des SBV-Wahlvorstands ignorierende grobe Fehlentscheidung ist die des ArbG Stuttgart vom 21.05.2003, 24 BV 255/02, die sogar den Wahlberechtigten bzw. den Wahlbewerbern den seit jeher verbürgten wahlrechtlichen Anspruch absprach, ungehindert Einsicht in die gesamte über 1.200 Personen umfassende Wählerliste zu nehmen, sondern lediglich einen äußerst beschränkten Einblick in einen vom Wahlvorstand eigenmächtig bestimmten kleinen Bruchteil im unteren Prozentbereich der Wählerliste zugestand. Eine solche im Ergebnis "parteiergreifende" Wahlkampfbeschränkung ist reine Willkür und hat mit demokratischer Wahl selbstverständlich nichts zu tun.
Entgegen dieser abwegigen Ansicht des ArbG Stuttgart ist es nicht hinnehmbar, dass nur die amtierenden Mandatsträger bzw. nur kandidierende Mitglieder des Wahlvorstands gegenüber Neubewerbern die Namen der Wahlberechtigten bzw. die umfänglichen (über 70 !!) Ergänzungen / Berichtigungen während der 6-wöchigen Auslegung der Wählerliste kennen und solche "Wissensvorsprünge" bei Wahlen "hinzunehmen" seien. Solche Privilegien für amtierende Amtsträger sind dem Wahlrecht fremd, da unterschiedliche Startbedingungen. Es ist das Recht von jedem Wahlbewerber zu wissen, von wem er Unterstützung bekommen kann.
Wenn ein von der SBV eingesetzter "parteilicher" Vorstand es nicht mal zulässt, dass sich die Wahlbewerber wenigstens so viele Namen von Wahlberechtigten bei der Einsicht in die Wählerliste notieren, wie für einen gültigen Wahlvorschlag zwingend benötigt werden laut Wahlausschreiben, also das absolut unerlässliche Minimum potentieller Unterstützer, dann verletzt er damit m.E. das gesetzliche Neutralitätsgebot und damit grob seine Amtspflichten.
Das ist meines Erachtens im Ergebnis eine vom ArbG Stuttgart nicht erkannte plumpe, systematische und rechtsmissbräuchliche sowie durch nichts zu rechtfertigende gezielte willkürliche Wahlbehinderung von konkurrierenden Mitbewerbern mit vorgeschobenem Datenschutz. Der Wahlvorstand hat hier ganz offensichtlich sein Amt objektiv missbraucht. Das ArbG Stuttgart hat hier kläglich versagt. Wie soll z.B. ein "neuer" Bewerber wie hier für sechzig Stützunterschriften werben, wenn ihm dieser Wahlvorstand - entgegen seinem eigenen SBV-Wahlausschreiben - eine ungehinderte Einsicht in die Wählerliste verwehrt und Notizen der Namen von Wahlberechtigten vereitelt, die dieser für einen gültigen Wahlvorschlag benötigt laut Wahlausschreiben und Wahlordnung?
Wie soll zweitens jemand, der nur eine beschränkte statt vollständige Einsicht erhält, sein Einspruchsrecht ausüben, ohne jemals die komplette Wählerliste gesehen zu haben? Abgesehen davon bedarf es ohnehin keiner Begründung für vollständige statt beschränkter Einsicht nach der Wahlordnung entgegen ArbG Stuttgart.
Das ist zudem widersprüchliches Verhalten des Vorstands. Bei einer derart beschränkten Einsicht ist es Kandidaten unmöglich selbst nachzuprüfen, (1) wie viele Wahlberechtigte in der Wählerliste stehen und folglich nicht mal möglich nachzurechnen, (2) ob die Zahl der Unterstützer für einen Wahlvorschlag vom Vorstand plausibel berechnet wurde. Denn im Wahlausschreiben steht das nicht. Das ist widersprüchliches Verhalten, also reine Willkür sowie Wahlbehinderung und Amtsmissbrauch, undemokratisch bzw. verfassungswidrig und natürlich völlig intransparent.
Das ist in aller Regel von vornherein unmöglich. Ich kenne jedenfalls niemand, der sich 60 Namen bei einem bloßen Einblick in die Liste der Wahlberechtigten einprägen und im Gedächtnis behalten könnte. Sich diese Namen alle zu merken ist jedenfalls regelmäßig unmöglich, von womöglich ganz wenigen Autisten mit evt. fotografischen Gedächtnis mal abgesehen. Und eine Schwerbehinderung oder gar eine Gleichstellung sieht man nun mal einem Beschäftigten regelmäßig nicht an. Die Namen von Wahlberechtigten sind folglich für eine Kandidatur erforderlich. Verdi weist zu Recht darauf hin, dass sich die Wahlbewerber aus der Wählerliste Namen notieren dürfen, um zum Beispiel bei den Wahlberechtigten im Vorfeld um Stützunterschriften werben oder um bei zweifelhafter Wahlberechtigung diese anschließend klären zu können wie folgt: Verdi »Notizen können... gemacht werden«
Vergleiche zu auszugsweisen Notizen rechtsvergleichend z.B. LArbG Hamburg, 07.08.1996, 4 TaBV 4/96, und BAG vom 15.06.1976, 1 ABR 116/74. Ein Bewerber benötigt die Namen von Wahlberechtigten, um sein passives Wahlrecht tatsächlich und nicht nur theoretisch auf dem Papier ausüben zu können. Er muss daher entgegen ArbG Stuttgart befugt sein, wenigstens "Teile davon abzuschreiben", um ausreichend Stützunterschriften von sbM für einen gültigen Wahlvorschlag sammeln zu können. Das ist auch und vor allem eine Frage des zwar ungeschriebenen, aber wahlübergreifenden wesentlichen Wahlrechtsgrundsatzes der Chancengleichheit. Ein gesetzlicher Wahlgrundsatz kann entgegen ArbG Stuttgart natürlich niemals mit bloßen wahlordnungsrechtlichen und damit sachfremden Erwägungen ausgehebelt werden, da WO ohnehin unter dem Gesetz stehend. Der Wahlvorstand hat diesen Wahlrechtsgrundsatz bei allen seinen Entscheidungen zu beachten. "Nach ihm soll jeder Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben.".(BAG vom 06.12.2000, Az.: 7 ABR 34/99 Rn. 29 für BR-Wahl).
Das LAG Stuttgart hat daher diese durch und durch undemokratische SBV-Wahl für unwirksam erklärt mit Beschluss vom 27.01.2004, 8 TaBV 4/03. Die Chancengleichheit gehört zu den elementaren allg. wahlübergreifenden Grundsätzen einer demokratischen Wahl.
Umfrage: Von allg. Interesse wäre, von betroffenen Wahlbewerbern hier im Forum zu erfahren, ob und wie dieses wegweisende Grundsatzurteil des BAG zur digitalen Werbung, mit der die groben Fehlurteile der Vorinstanzen aufgehoben wurden, andernorts umgesetzt wird, und welche Regelungsabreden bzw. Vorgaben es dazu in Betrieben / Dienststellen gibt.
Wer hatte ähnliche Probleme bei der Sammlung von Stützunterschriften und bei der Wahlwerbung? Wie wurden sie gelöst? Hat sich evtl. jemand damit bei Problemen an eine/m der Landesbeauftragten für den Datenschutz gewendet?
Dem Verbot der Wahlbehinderung oder sittenwidriger -beeinflussung steht das positive Recht von Bewerbern gegenüber, Wahlwerbung zu betreiben, um eine erfolgreiche Wahl zu sichern. Verhinderung der Wahlwerbung wäre ein Verstoß gegen das gesetzliche Behinderungsverbot (vgl. Prof. Dr. Peter Wedde, Wahlkampf in der Dienststelle zur PR-Wahl, ZfPR 1/2012, Seite 32-35).
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Guten Tag,
bei uns wurde dem Mitbewerber Einsicht in das Wählerverzeichnis gewährt, so dass er sich alle Wahlberechtigten notieren konnte. Mir persönlich wäre es lieber gewesen, der Wahlvorstand hätte die Wahlwerbung der Bewerber weiter geleitet. Jedenfalls hat der (bei der Wahl unterlegene) Mitbewerber nun nach der Wahl und nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses eine weitere E-Mail an alle Wahlberechtigten versandt und darin bemerkt, dass man sich auch weiterhin mit Fragen an ihn wenden könne...
bei uns wurde dem Mitbewerber Einsicht in das Wählerverzeichnis gewährt, so dass er sich alle Wahlberechtigten notieren konnte. Mir persönlich wäre es lieber gewesen, der Wahlvorstand hätte die Wahlwerbung der Bewerber weiter geleitet. Jedenfalls hat der (bei der Wahl unterlegene) Mitbewerber nun nach der Wahl und nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses eine weitere E-Mail an alle Wahlberechtigten versandt und darin bemerkt, dass man sich auch weiterhin mit Fragen an ihn wenden könne...
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Die Rechtslage ist wohl eindeutig, trotzdem hatte ich kein Glück beim derzeitigen Schwerbehindertenbeauftragten. Er lehnt es ab, mir mitzuteilen, welche Mitarbeiter wahlberechtigt sind. Der Betrieb hat ca. 300 Mitarbeiter, davon aber nur 11 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte, also kommt hier das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung.. 9 davon sind mir bekannt, die restlichen 2 konnte ich leider nicht im Erfahrung bringen. Die Wahl findet am 19.11. statt. Vielleicht kann ich bis dahin die restlichen 2 Wahlberechtigten noch "finden".
Nochmals herzlichen Dank für die Informationen, die mir wirklich sehr geholfen haben.
Nochmals herzlichen Dank für die Informationen, die mir wirklich sehr geholfen haben.
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Hallo christawild,
das ist doch schon ein guter Anfang. Nun müssen Sie nur noch von einem der Ihnen bekannten 9 Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung als Kandidat vorgeschlagen werden.
das ist doch schon ein guter Anfang. Nun müssen Sie nur noch von einem der Ihnen bekannten 9 Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung als Kandidat vorgeschlagen werden.
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Hallo zusammen,
gestern fand die Wahlversammlung statt und von 11 Wahlberechtigten waren 8 erschienen. 3 waren leider krank. Bei der Wahl sind von 8 Stimmen 5 auf mich gefallen und ich bin damit die neue Schwerbehindertenbeauftragte für die nächsten 4 Jahre. Obwohl ich schon in den letzten 2 Jahren - mein Vorgänger hat leider absolut nichts gemacht - "inkognito" für die Schwerbehinderten erfolgreich tätig war (natürlich von zu Hause aus), möchte ich jetzt gerne eine Fortbildung besuchen. Kann mir jemand bitte einen Tipp geben, welche Fortbildung sinnvoll ist und wo ich die machen kann?
Nochmals vielen lieben Dank für die guten Beiträge hier im Forum, sie waren sehr hilfreich.
gestern fand die Wahlversammlung statt und von 11 Wahlberechtigten waren 8 erschienen. 3 waren leider krank. Bei der Wahl sind von 8 Stimmen 5 auf mich gefallen und ich bin damit die neue Schwerbehindertenbeauftragte für die nächsten 4 Jahre. Obwohl ich schon in den letzten 2 Jahren - mein Vorgänger hat leider absolut nichts gemacht - "inkognito" für die Schwerbehinderten erfolgreich tätig war (natürlich von zu Hause aus), möchte ich jetzt gerne eine Fortbildung besuchen. Kann mir jemand bitte einen Tipp geben, welche Fortbildung sinnvoll ist und wo ich die machen kann?
Nochmals vielen lieben Dank für die guten Beiträge hier im Forum, sie waren sehr hilfreich.
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Leider ist das mit der Wahlwerbung so eine Sache, da sich die Schwerbehindertenbeauftragten häufig auf den Datenschutz beziehen. Geschickt wäre es ja vor der Wahl eine Schwerbehindertenversammlung zu machen auf der sich alle Kanditaten vorstellen können. Warum das nicht grundsätzlich verpflichtend ist weiß ich nicht.
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Der christawild, herzlichen Glückwunsch zum Wahlsieg.
AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste
Hallo christawild,
auch von mir herzlichen Glückwunsch!
Die passenden Fortbildungsangebote finden Sie auf den Seiten der Integrationsämter über Kursangebot der Integrationsämter
Ein guter Einstieg ist immer der "Grundkurs Schwerbehindertenrecht". Dieser wird von fast allen Integrationsämtern angeboten. Die Angebote für nächstes Jahr sind alle schon veröffentlicht. Hier finden Sie zum Beispiel das Kursangebot aus Baden-Württemberg.
auch von mir herzlichen Glückwunsch!
Die passenden Fortbildungsangebote finden Sie auf den Seiten der Integrationsämter über Kursangebot der Integrationsämter
Ein guter Einstieg ist immer der "Grundkurs Schwerbehindertenrecht". Dieser wird von fast allen Integrationsämtern angeboten. Die Angebote für nächstes Jahr sind alle schon veröffentlicht. Hier finden Sie zum Beispiel das Kursangebot aus Baden-Württemberg.