Änderung des Wahltermins
Änderung des Wahltermins
Hallo, wir haben die Beschäftigten bereits mit dem Wahlausschreiben über die Wahl informiert und für den kompletten Betrieb (da Betriebsteile an verschiedenen Standorten) Briefwahl beschlossen. Jetzt müsste der Termin für die öffentliche Stimmauszählung um ein oder zwei Tage verschoben werden. Ist das möglich? Reicht da eine Mail an alle Wahlberechtigten und Aushang an den bekannten Stellen? Vielen Dank!
AW: Änderung des Wahltermins
Hallo,
die Auszählung der abgegebenen Stimmzettel erfolgt normalerweise unmittelbar nach Wahlende, genauer Termin und Ort wird im Wahlausschreiben genannt.
In unserer Wahlbroschüre haben wir unter Anfechtungsgründen den umgekehrten Fall, also eine vorzeitige Auszählung ohne ordentlichen Bekanntmachung.
die Auszählung der abgegebenen Stimmzettel erfolgt normalerweise unmittelbar nach Wahlende, genauer Termin und Ort wird im Wahlausschreiben genannt.
In unserer Wahlbroschüre haben wir unter Anfechtungsgründen den umgekehrten Fall, also eine vorzeitige Auszählung ohne ordentlichen Bekanntmachung.
Demnach sollte die rechtzeitige Bekanntmachung im Betrieb mindestens in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben reichen. Kritisch würde ich es nur sehen, wenn diese Information nur wenige Tage vor dem ursprünglichen Auszählungstermin kommt. Dadurch könnte dann der Eindruck entstehen, dass die Öffentlichkeit nicht gewahrt ist.Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmauszählung, ohne dass
vorher Ort und Zeitpunkt dieser vorgezogenen Stimmauszählung öffentlich im Betrieb
bekannt gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn der Wahlvorstand hierbei vollzählig
versammelt ist mangels Betriebsöffentlichkeit der Sitzung.
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AW: Änderung des Tags der Auszählung in Betrieben zulässig?
Yvonne hat geschrieben:Jetzt müsste der Termin für die öffentliche Stimmauszählung
um ein oder zwei Tage verschoben werden. Ist das möglich?
Hallo,
der Wahlvorstand hat die Auszählung stets "unverzüglich" (§ 13 Abs. 1 SchwbVWO) im Anschluss an die Wahl vorzunehmen, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gilt nicht nur bei Urnenwahlen, sondern wie hier auch bei generell angeordneter Briefwahl für alle Betriebsstätten.
Für das Hinausschieben der Stimmauszählung muss ein vom Wahlvorstand nicht zu vertretender wichtiger Grund gegeben sein nach der Fachliteratur. Das ist aber bei einem Hinausschieben gleich um mehrere Arbeitstage regelmäßig nicht der Fall (vgl. die Beispielsfälle zum Hinausschieben um einen Tag in Hohmann, § 13 Rn. 9-11 und Rn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen).
NB: Sollten Sie das Wahlausschreiben z.B. auch im betrieblichen Intranet zusätzlich veröffentlicht haben, dann wäre es wahlrechtlich geboten, dass Sie auch dort die Bekanntmachung über die Änderung des Tags sowie der "Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird", ebenfalls rechtzeitig veröffentlichen nach der Fachliteratur (vgl. analog Hohmann in Wiegand/Hohmann, § 8 Rn. 17, etwa zur Bekanntmachung der Bewerber).
Viele Grüße
Albin Göbel