Die Dienststelle wurde am 30.09.2014 aufgelöst. Neue Dienststelle hat Bereiche der aufgelösten Dienststelle
am 01.10.2014 übernommen. Personen sind schon einige Jahre im nicht aufgelösten Bereich tätig.
Alter und andere Vorraussetzungen werden erfüllt.
Sind diese Personen wählbar?
Wählbarkeit
AW: Wählbarkeit
Hallo gue,
wenn ich es richtig verstanden habe, dann hat eine Dienststelle die Mitarbeiter einer anderen aufgelösten Dienststelle aufgenommen. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, dann sind grundsätzlich alle Mitarbeiter der aufnehmenden Dienststelle wählbar. Für die übernommenen Mitarbeiter aus der aufgelösten Dienststelle kommt es auf die Art der Übernahme an. Erfolgte die Auflösung z.B. durch ein Gesetz ist das dort geregelt. Wenn es nicht ähnlich einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB erfolgte, wird die Wählbarkeit an der Míndestbeschäftigungsdauer in der neuen Dienststelle scheitern.
wenn ich es richtig verstanden habe, dann hat eine Dienststelle die Mitarbeiter einer anderen aufgelösten Dienststelle aufgenommen. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, dann sind grundsätzlich alle Mitarbeiter der aufnehmenden Dienststelle wählbar. Für die übernommenen Mitarbeiter aus der aufgelösten Dienststelle kommt es auf die Art der Übernahme an. Erfolgte die Auflösung z.B. durch ein Gesetz ist das dort geregelt. Wenn es nicht ähnlich einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB erfolgte, wird die Wählbarkeit an der Míndestbeschäftigungsdauer in der neuen Dienststelle scheitern.