Muß den AG . Eine BEM Maßnahme durchführen?
Was passiert mit den AG wenn es nicht macht
BEM Maßnahme
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: BEM Maßnahme
Hallo,
der Arbeitgeber muss die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX beachten und bei Vorliegen der Voraussetzungen ein BEM anbieten. Unterlässt er es, kann man sich an seine Schwerbehindertenvertretung bzw. den Personalrat/Betriebsrat wenden, da diese vom Arbeitgeber die Klärung verlangen können.
Unterlässt es der Arbeitgeber, dem betroffenen Beschäftigten ein BEM anzubieten, wird das für ihn möglicherweise problematisch, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigen will. Zwar führt allein ein Unterlassen des BEM nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung, hat aber erhebliche Folgen für die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer Kündigung zur Prüfung präventiver Maßnahmen verpflichtet, z. B. alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, Umgestaltung des Arbeitsplatzes usw.. Der Arbeitgeber kann sich hierzu beim zuständigen Integrationsamt beraten lassen.
Es ist für den Arbeitgeber im Kündigungsrechtstreit ohne Prüfung geeigneter Maßnahmen zum Beschäftigungserhalt im Rahmen des BEM somit oft schwierig darzulegen, warum die ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt sein soll.
der Arbeitgeber muss die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX beachten und bei Vorliegen der Voraussetzungen ein BEM anbieten. Unterlässt er es, kann man sich an seine Schwerbehindertenvertretung bzw. den Personalrat/Betriebsrat wenden, da diese vom Arbeitgeber die Klärung verlangen können.
Unterlässt es der Arbeitgeber, dem betroffenen Beschäftigten ein BEM anzubieten, wird das für ihn möglicherweise problematisch, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigen will. Zwar führt allein ein Unterlassen des BEM nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung, hat aber erhebliche Folgen für die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer Kündigung zur Prüfung präventiver Maßnahmen verpflichtet, z. B. alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, Umgestaltung des Arbeitsplatzes usw.. Der Arbeitgeber kann sich hierzu beim zuständigen Integrationsamt beraten lassen.
Es ist für den Arbeitgeber im Kündigungsrechtstreit ohne Prüfung geeigneter Maßnahmen zum Beschäftigungserhalt im Rahmen des BEM somit oft schwierig darzulegen, warum die ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt sein soll.