Wahlvorstand
Verfasst: Donnerstag 28. Juni 2018, 11:24
Kann der Schwerbehindertenvertreter auch Mitglied oder Vorsitzender des Wahlvorstandes sein ?
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Hallo, das hielte ich für sehr ungeschickt, ein Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Wahlvorstands zu bestellen. Davon halte ich gar nichts! Sehr viel besser und sachdienlicher wäre es aus meiner Sicht, eines der beiden regulären "weiteren Mitglieder" des Wahlvorstands zum Stellvertreter zu bestellen. Das wird auch verbreitet so praktiziert. Dies auch und schon deswegen, weil i.d.R. ja nur ordentliche Mitglieder eine Wahlschulung haben, und im Vertretungsfall des Vorsitzenden eine geschulte Vertretung vonnöten ist, die mit den bisherigen Vorgängen gut vertraut ist aus den Sitzungen und welche sich nicht erst neu bzw. womöglich unter Zeitdruck einlesen und einarbeiten muss.pille hat geschrieben:Zählt der Stellvertreter des Vorsitzenden des Wahlvorstandes als Ersatzmitglied und ist somit nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden Teil des Wahlvorstandes?
So einen Begriff gibt es nicht. Der führt wahlrechtlich in die Sackgasse und verwirrt eher. Er taucht folglich zu Recht nirgends in den Formularen zu den Wahlen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung auf. Warum aber derartige Begriffe in der BIH-Wahlbroschüre auf Seite 105 neuerdings verwendet werden für GSBV sowie BSBV ("Gesamtschwerbehindertenvertretern" und "Bezirksschwerbehindertenvertreter"), obgleich dieses an keiner Stelle wahlrechtlich normiert, ist für mich nicht nachvollziehbar, sondern reine BIH-Erfindung. Siehe hierzu ausführlich und kritisch auch Diskussion vom Februar 2018.pille hat geschrieben:wird der Wahlvorstand alleine von dem Schwerbehindertenvertreter bestellt?
pille hat geschrieben:Zählt der Stellvertreter des Vorsitzenden des Wahlvorstandes als Ersatzmitglied?