Wahlversammlung digital, hybrid oder präsenz?
Ulrich.Römer hat geschrieben: ↑Dienstag 29. März 2022, 17:20
Das würde dann bedeuten, dass die Form der Wahlversammlung von der Risiko-Einschätzung der Einladenden abhängt.
Hallo zusammen,
nein, weil ja unabhängig von einer Risiko-Einschätzung;
einer solchen Risiko-Einschätzung bedarf es nicht mehr:
Der neue „angefügte“ § 20 Absatz 5 SchwbVWO wird als eine „
anlassunabhängige Regelung“ zu sehen sein, im Unterschied zum vormaligen alten
§ 28 SchwbVWO a.F. „aus
_Anlass der COVID-19-Pandemie“ lt. der Überschrift, demnach auch unabhängig von „epidemischer Lage von nationaler Tragweite“. Damit entscheidet der Einlader, ob
Präsenz ohne Briefwahl -
oder aber
Online mit Briefwahl: Eine hybride Wahlversammlung ist nirgends vorgesehen, somit bereits deshalb m.E.
unzulässig. So zu Recht auch Sachadae,
LPK-SGB IX, § 28 SchwbVWO a.F. in Rn. 18. Gruß Jada Wasi
Ulrich.Römer hat geschrieben: ↑Dienstag 29. März 2022, 17:20
… könnte mit dieser Entscheidung unter Umständen die Wahlbeteiligung gesteuert werden und das wäre doch sicher nicht im Sinne des Verordnungsgebers?
Eine solche Entscheidung, ob online oder hybrid, steht mE niemandem zu, weil vom Verordnungsgeber einerseits nur Video- und Telefonkonferenz oder anderseits nur Präsenz zugelassen wurde – aber keine Mischformen aus beidem. Dafür geben weder die
Materialien zur Wahlordnung noch Kommentare dazu irgendwas her.
Hinweis: In jedem Falle sollte m.E. daran gedacht werden, mindestens eine Stellvertretung der Wahlleitung wählen zu lassen für den Fall, dass die Wahlleitung kurzfristig ausfällt etwa wegen Corona oder Influenza oder sonst.
Zur Stellvertretung siehe auch
IFB-Praxistest 2 – wonach auch (vorsorgliche) Wahl einer Stellvertretung denkbar in einer digitalen Wahlversammlung.