BIH hat geschrieben:Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beschäftigte unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.107)
NEIN Ich denke, dass dieser neue Kollege die sechs Monate in dem Betrieb erst mal ableisten muss, bevor dieser dort gewählt werden kann zur SBV. Ausreichend ist am Wahltag (Stichtag). Dies deshalb, um sich ein Minimum an Kenntnissen über die betrieblichen Verhältnisse in dem neuen Betrieb zu verschaffen, besonders bedeutsam für Ein-Personen-Vertretung. Das mag angehen bei BR-Wahlen gemäß
§ 8 BetrVG, wo der Gesetzgeber eine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe für die Wählbarkeit zum BR genügen lässt (
Bors, in: HaKo-BetrVG 2018, § 8 Rn. 8), jedoch nicht bei SBV-Wahlen: Denn in § 177 III 1 SGB IX steht nun mal (
1) nichts von der Anrechnung einer (solchen) Vorbeschäftigung in anderen Betrieben des Unternehmers, und es wird auch (
2) nicht auf § 8 BetrVG verwiesen –
im Unterschied zu § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Folglich kann m.E. auch
nichts und niemals "angerechnet" werden, da eine schwerbehindertenrechtliche Anrechnungsbefugnis für SBV-Wahlen
nirgends existiert (so zu Recht Dr.
Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Diss. 2013, Seite 252, 253, mit überzeugender Auslegung).
Heidi Stuffer hat geschrieben:Daher erscheint die pauschale Aussage zur Anrechnung nicht plausibel
Halte die Auslegung der
BIH-Wahlbroschüre auf Seite 40 in diesem Punkt sowohl nach Wortlaut und Zweck des § 177 Abs. 3 Satz
1 SGB IX für
höchst zweifelhaft, unter keinem Gesichtspunkt für nachvollziehbar, insoweit wahlrechtlich für
missverständlich und würde einen solchen Wahlvorschlag
als ungültig ansehen.Ich vermag insoweit jedenfalls keine Gesetzeslücke in § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX zu erkennen für eine in Teilen des Fachschrifttums erwogene analoge Anwendung. Ich kann auch nicht erkennen, dass der in Endnote 107 auf Seite 157 der BIH-Broschüre zitierte BAG-Beschluss vom 10.10.2012, 7 ABR 42/11, etwas mit der Rechtsfrage der Anrechnung zu tun hätte, vermutlich rein redaktionelles
Fehlzitat !! Sollte
BAG, 10.10.2012, 7 ABR
53/11, gemeint sein, so ist hierzu zu sagen, dass es sich um
ein und denselben Betrieb und gerade nicht um einen anderen Betrieb handelte
("im Betrieb der Arbeitgeberin in A beschäftigt" = Rn. 2) – also ein direkt vom
§ 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX erfasster Fall und eben kein anderer Entleiherbetrieb.
Viele Grüße
Albin Göbel