Hallo,
in der Wahlbroschüre steht auf der Seite 40 folgendes zur Vorbeschäftigung: "Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beschäftigte unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat."
Bedeutet das auch, dass ein Beschäftigter, welcher jetzt neu in den Betrieb kommt von einem anderen Betrieb des Unternehmens, gleich nach seinem Wechsel für die SBV-Wahlen vorgeschlagen werden kann, wenn er im anderen Betrieb schon länger war?
Gruß Jada Wasi
Wählbarkeit bei Vorbeschäftigung in anderem Betrieb der Firma?
-
- Beiträge: 88
- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
Re: Wählbarkeit bei Vorbeschäftigung in anderem Betrieb der Firma?
Hallo,
aus dem Urteil des BAG vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11 - das in der Broschüre zitiert ist, ergibt sich das offenbar nicht. Da gehts nicht um Wahl, sondern Versetzung bei der Post. Es hat mit Anrechnung nichts zu tun?
Gruß
Magdalena
aus dem Urteil des BAG vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11 - das in der Broschüre zitiert ist, ergibt sich das offenbar nicht. Da gehts nicht um Wahl, sondern Versetzung bei der Post. Es hat mit Anrechnung nichts zu tun?
Gruß
Magdalena
-
- Beiträge: 129
- Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26
Re: Wählbarkeit bei Vorbeschäftigung in anderem Betrieb der Firma?
Hallo zusammen,
im § 177 Abs. 3 SGB IX steht im ersten Satz zur Wählbarkeit, dass die Bewerber grundsätzlich "dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören" müssen am Wahltag. Betrieb steht in der Einzahl.
Da steht aber nicht, dass es ausreichen würde, wenn sie zuvor einem anderen der Betriebe desselben Unternehmens angehörten. Da steht vor allem nichts von Anrechnung. Einzige Ausnahme ist Neugründung im letzten Halbsatz. Daher erscheint mir diese pauschale Aussage zur Anrechnung nicht plausibel, Woraus soll sich das denn ergeben?
Beste Grüße
Heidi Stuffer
im § 177 Abs. 3 SGB IX steht im ersten Satz zur Wählbarkeit, dass die Bewerber grundsätzlich "dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören" müssen am Wahltag. Betrieb steht in der Einzahl.
Da steht aber nicht, dass es ausreichen würde, wenn sie zuvor einem anderen der Betriebe desselben Unternehmens angehörten. Da steht vor allem nichts von Anrechnung. Einzige Ausnahme ist Neugründung im letzten Halbsatz. Daher erscheint mir diese pauschale Aussage zur Anrechnung nicht plausibel, Woraus soll sich das denn ergeben?
Beste Grüße
Heidi Stuffer
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Wählbarkeit bei Vorbeschäftigung in ANDEREM Betrieb der Firma?
NEIN Ich denke, dass dieser neue Kollege die sechs Monate in dem Betrieb erst mal ableisten muss, bevor dieser dort gewählt werden kann zur SBV. Ausreichend ist am Wahltag (Stichtag). Dies deshalb, um sich ein Minimum an Kenntnissen über die betrieblichen Verhältnisse in dem neuen Betrieb zu verschaffen, besonders bedeutsam für Ein-Personen-Vertretung. Das mag angehen bei BR-Wahlen gemäß § 8 BetrVG, wo der Gesetzgeber eine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe für die Wählbarkeit zum BR genügen lässt (Bors, in: HaKo-BetrVG 2018, § 8 Rn. 8), jedoch nicht bei SBV-Wahlen: Denn in § 177 III 1 SGB IX steht nun mal (1) nichts von der Anrechnung einer (solchen) Vorbeschäftigung in anderen Betrieben des Unternehmers, und es wird auch (2) nicht auf § 8 BetrVG verwiesen – im Unterschied zu § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Folglich kann m.E. auch nichts und niemals "angerechnet" werden, da eine schwerbehindertenrechtliche Anrechnungsbefugnis für SBV-Wahlen nirgends existiert (so zu Recht Dr. Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Diss. 2013, Seite 252, 253, mit überzeugender Auslegung).BIH hat geschrieben:Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beschäftigte unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.107)
Halte die Auslegung der BIH-Wahlbroschüre auf Seite 40 in diesem Punkt sowohl nach Wortlaut und Zweck des § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX für höchst zweifelhaft, unter keinem Gesichtspunkt für nachvollziehbar, insoweit wahlrechtlich für missverständlich und würde einen solchen Wahlvorschlag als ungültig ansehen.Ich vermag insoweit jedenfalls keine Gesetzeslücke in § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX zu erkennen für eine in Teilen des Fachschrifttums erwogene analoge Anwendung. Ich kann auch nicht erkennen, dass der in Endnote 107 auf Seite 157 der BIH-Broschüre zitierte BAG-Beschluss vom 10.10.2012, 7 ABR 42/11, etwas mit der Rechtsfrage der Anrechnung zu tun hätte, vermutlich rein redaktionelles Fehlzitat !! Sollte BAG, 10.10.2012, 7 ABR 53/11, gemeint sein, so ist hierzu zu sagen, dass es sich um ein und denselben Betrieb und gerade nicht um einen anderen Betrieb handelte ("im Betrieb der Arbeitgeberin in A beschäftigt" = Rn. 2) – also ein direkt vom § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX erfasster Fall und eben kein anderer Entleiherbetrieb.Heidi Stuffer hat geschrieben:Daher erscheint die pauschale Aussage zur Anrechnung nicht plausibel
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wählbarkeit bei Vorbeschäftigung in anderem Betrieb der Firma?
Hallo zusammen,
ich gehe auch davon aus, dass es sich um einen redaktionellen Fehler in der Broschüre handelt. Das in der Broschüre zitierte Urteil hat überhaupt nichts mit der Anrechenbarkeit zu tun. Das in diesem Zusammenhang richtige Urteil hat Herr Göbel in seinem Beitrag schon genannt: BAG, 10.10.2012, 7 ABR 53/11
Da es im Urteil 7 ABR 53/11 um die Anrechnung von Zeiten eines Leiharbeiters im gleichen Betrieb ging, würde ich das Urteil auch nur für diese Frage des passiven Wahlrechts von ehemaligen Leiharbeitern zitieren. Ehemalige Leiharbeiter die zum Wahlzeitpunkt ein Arbeitsverhältnis in dem Betrieb haben, in dem sie vorher als Leiharbeiter beschäftigt waren sind dann als Betriebsrat wählbar, wenn sie in Summe bisher insgesamt 6 Monate dort beschäftigt waren.
Für SBV gilt:
1) Die Wählbarkeit ist in § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX abschließend geregelt.
2) Die Nichtwählbarkeit ist in § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX mit Verweis auf das entsprechende Personalvertretungsrecht geregelt.
Bei den Vorrausetzungen der Wählbarkeit nach § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX wird ausdrücklich nicht auf die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften verwiesen, das BetrVG ist deshalb für die Frage der Betriebszugehörigkeit bei einem bestehenden Betrieb nicht anwendbar. Anders sieht es bei einem neu gegründetem Betrieb innerhalb des ersten Jahres aus. Hier gelten dann keine Mindestbeschäftigungszeiten nach SGB IX sondern nur die Wählbarkeit nach BetrVG bzw. Personalvertretungsrecht.
Die Vorschriften des BetrVG sind bei privaten Arbeitgebern aber grundsätzlich für Nichtwählbarkeit nach § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX anwendbar.
ich gehe auch davon aus, dass es sich um einen redaktionellen Fehler in der Broschüre handelt. Das in der Broschüre zitierte Urteil hat überhaupt nichts mit der Anrechenbarkeit zu tun. Das in diesem Zusammenhang richtige Urteil hat Herr Göbel in seinem Beitrag schon genannt: BAG, 10.10.2012, 7 ABR 53/11
Da es im Urteil 7 ABR 53/11 um die Anrechnung von Zeiten eines Leiharbeiters im gleichen Betrieb ging, würde ich das Urteil auch nur für diese Frage des passiven Wahlrechts von ehemaligen Leiharbeitern zitieren. Ehemalige Leiharbeiter die zum Wahlzeitpunkt ein Arbeitsverhältnis in dem Betrieb haben, in dem sie vorher als Leiharbeiter beschäftigt waren sind dann als Betriebsrat wählbar, wenn sie in Summe bisher insgesamt 6 Monate dort beschäftigt waren.
Für SBV gilt:
1) Die Wählbarkeit ist in § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX abschließend geregelt.
2) Die Nichtwählbarkeit ist in § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX mit Verweis auf das entsprechende Personalvertretungsrecht geregelt.
Bei den Vorrausetzungen der Wählbarkeit nach § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX wird ausdrücklich nicht auf die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften verwiesen, das BetrVG ist deshalb für die Frage der Betriebszugehörigkeit bei einem bestehenden Betrieb nicht anwendbar. Anders sieht es bei einem neu gegründetem Betrieb innerhalb des ersten Jahres aus. Hier gelten dann keine Mindestbeschäftigungszeiten nach SGB IX sondern nur die Wählbarkeit nach BetrVG bzw. Personalvertretungsrecht.
Die Vorschriften des BetrVG sind bei privaten Arbeitgebern aber grundsätzlich für Nichtwählbarkeit nach § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX anwendbar.
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Wählbarkeit bei Vorbeschäftigung in ANDEREM Betrieb der Firma?
Berücksichtigungsfähig wäre eine solche Vorbeschäftigung ausnahmsweise in einem "anderen Betrieb" allenfalls dann, sofern es sich um einen der Betriebe handeln würde, die für die Wahlen 2018 zu sog. gemeinsamen Wahlbetrieb zusammengefasst wurden nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Denn in einem derartigen Fall gelten diese Betriebe wahlrechtlich alle als ein Betrieb, weil gemeinsamer Wahlbezirk.
Viele Grüße
Albin Göbel
Viele Grüße
Albin Göbel
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Wählbarkeit bei unterstützter Vorbeschäftigung im selben Betrieb?
NACHTRAG
zur "Anrechnung"
• Unterstützte Beschäftigung (Phase 1)
(Individuelle betriebliche Qualifizierung = InbeQ-UB)
In der Sache wohl doppelt „daneben“ bzw. „irreführend“ Schell, SGB IX, § 55 Rz. 47, wonach "eine Anrechnung der Zeit der „individuellen betrieblichen Qualifizierung“ in demselben Betrieb im Gesetz nicht vorgesehen", und die InbeQ-UB keine Beschäftigung sei:
Zum einen ist eine solche „betriebliche“ InbeQ-Qualifizierung ( entgegen Schell ) eine "Beschäftigung" i.S.d. § 177 SGB IX laut Fachschrifttum, da es eben nicht auf den "Arbeitnehmerstatus" ankomme laut h.M. sowie nach BAG. Vergl. dazu auch hier Diskussion m.w.N. von Adlhoch, Prof. Düwell, Dr. Wendt; ebenso Kaps/Kowalczyk u.a, UB 2018, 17; ferner FKS-SGB IX 2018, § 55 Rn. 36 sowie § 177 Rn. 22 für InbeQ-Phase m.w.N. zum aktiven SBV-Wahlrecht. Vgl. auch ZB-Archiv 2/2012, in der die Rolle der SBV hervorgehoben wird. Kurzvideo zur UB von der BA für Arbeit, wonach „vier Tage in der Woche im Betrieb“ und sozialversichert in der Qualifizierung durch Einarbeitung in geeigneten Tätigkeitsbereichen und betrieblichen Alltag. Das erfolgt (unmittelbar) auf einem konkreten Arbeitsplatz in den Betrieben.
So schon Düwell, jurisPR-ArbR 5/2009 Anm. 6 wie folgt:
V. Individuelle betriebliche Qualifizierung:
"Soweit bei den behinderten Teilnehmern eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, werden die Interessen dieser Beschäftigten auch dann, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX von der Schwerbehindertenvertretung vertreten (zu der Rechtsstellung der Rehabilitanden: BAG, 27.06.2001, 7 ABR 50/99, Behindertenrecht 2001, 203). Folgerichtig muss diesen schwerbehinderten Menschen auch das Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs.2 SGB IX zustehen ..."
a.A. aber BIH-Wahlbroschüre, Seite 36: „Die Unterstützte Beschäftigung (§ 55 SGB IX) setzt sich aus zwei Phasen zusammen. Phase 1 ist die individuelle berufliche Qualifizierung. In Phase 1 sind Personen in der Förderung nach § 55 SGB IX Teilnehmer einer Rehabilitationsmaßnahme und gelten nicht als Beschäftigte und sind somit auch nicht wahlberechtigt. In der Phase 2 besteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit individueller beruflicher Begleitung; es besteht aktives Wahlrecht. Das widerspricht aber BIH, Seite 45, wonach für beide Phasen aktives Wahlrecht besteht.
• Vor allem aber ( entgegen Schell ) ohnehin kein Fall irgendeiner Anrechnung, wenn in "demselben" Betrieb, wie schon oben von Ulrich Römer im Beitrag vom Juli 2018 fundiert herausgearbeitet, mit Verweis auf BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 53/11 – II 2 a aa, zur Zugehörigkeit zu demselben Betrieb!
Viele Grüße
Albin Göbel
zur "Anrechnung"
• Unterstützte Beschäftigung (Phase 1)
(Individuelle betriebliche Qualifizierung = InbeQ-UB)
In der Sache wohl doppelt „daneben“ bzw. „irreführend“ Schell, SGB IX, § 55 Rz. 47, wonach "eine Anrechnung der Zeit der „individuellen betrieblichen Qualifizierung“ in demselben Betrieb im Gesetz nicht vorgesehen", und die InbeQ-UB keine Beschäftigung sei:
Zum einen ist eine solche „betriebliche“ InbeQ-Qualifizierung ( entgegen Schell ) eine "Beschäftigung" i.S.d. § 177 SGB IX laut Fachschrifttum, da es eben nicht auf den "Arbeitnehmerstatus" ankomme laut h.M. sowie nach BAG. Vergl. dazu auch hier Diskussion m.w.N. von Adlhoch, Prof. Düwell, Dr. Wendt; ebenso Kaps/Kowalczyk u.a, UB 2018, 17; ferner FKS-SGB IX 2018, § 55 Rn. 36 sowie § 177 Rn. 22 für InbeQ-Phase m.w.N. zum aktiven SBV-Wahlrecht. Vgl. auch ZB-Archiv 2/2012, in der die Rolle der SBV hervorgehoben wird. Kurzvideo zur UB von der BA für Arbeit, wonach „vier Tage in der Woche im Betrieb“ und sozialversichert in der Qualifizierung durch Einarbeitung in geeigneten Tätigkeitsbereichen und betrieblichen Alltag. Das erfolgt (unmittelbar) auf einem konkreten Arbeitsplatz in den Betrieben.
So schon Düwell, jurisPR-ArbR 5/2009 Anm. 6 wie folgt:
V. Individuelle betriebliche Qualifizierung:
"Soweit bei den behinderten Teilnehmern eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, werden die Interessen dieser Beschäftigten auch dann, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX von der Schwerbehindertenvertretung vertreten (zu der Rechtsstellung der Rehabilitanden: BAG, 27.06.2001, 7 ABR 50/99, Behindertenrecht 2001, 203). Folgerichtig muss diesen schwerbehinderten Menschen auch das Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs.2 SGB IX zustehen ..."
a.A. aber BIH-Wahlbroschüre, Seite 36: „Die Unterstützte Beschäftigung (§ 55 SGB IX) setzt sich aus zwei Phasen zusammen. Phase 1 ist die individuelle berufliche Qualifizierung. In Phase 1 sind Personen in der Förderung nach § 55 SGB IX Teilnehmer einer Rehabilitationsmaßnahme und gelten nicht als Beschäftigte und sind somit auch nicht wahlberechtigt. In der Phase 2 besteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit individueller beruflicher Begleitung; es besteht aktives Wahlrecht. Das widerspricht aber BIH, Seite 45, wonach für beide Phasen aktives Wahlrecht besteht.
• Vor allem aber ( entgegen Schell ) ohnehin kein Fall irgendeiner Anrechnung, wenn in "demselben" Betrieb, wie schon oben von Ulrich Römer im Beitrag vom Juli 2018 fundiert herausgearbeitet, mit Verweis auf BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 53/11 – II 2 a aa, zur Zugehörigkeit zu demselben Betrieb!
Viele Grüße
Albin Göbel