Hallo zusammen,
ist auch eine Wahlversammlung zur Wahl der überörtlichen SBV-Stufenvertretung mittels Video- und Telefonkonferenz zulässig nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO? Womöglich ja, da dort ein pauschaler Verweis auf § 20 SchwbVWO. Richtig, wonach nicht nur „Entfristung“, sondern auch Erweiterung auf_Wahlen von SBV-Stufenvertretungen? Einen solchen „Verweis“ gab es ja zuvor nicht auf § 28 SchwbVWO a.F.
Dieses hat offensichtlich das BMAS übersehen, da in den Materialien nur von bloßer Entfristung die Rede ist. Gibts hierzu bereits Literatur zur entsprechenden Anwendung? Hat_sich evt. BIH schon damit befasst? Gruß Jada Wasi
Digitale Wahlversammlung - Stufenvertretung?
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Re: Digitale Wahlversammlung - Stufenvertretung?
Hallo Jada Wasi,
meines Erachtens kann die Wahl der überörtlichen SBV bzw. der Stufen-SBV bei weniger als 50 Wahlberechtigten jedenfalls dann im vereinfachten Wahlverfahren nach dem neuen § 20 Abs. 5 SchwbVWO mittels Video- und Telefonkonferenz und angeschlossener Briefwahl abwickelt werden, wenn die Durchführung ensprechend § 22 Abs. 3 SchwbVWO im Rahmen einer virtuellen Versammlung der wahlberechtigten Schwerbehindertenvertretungen nach § 180 Abs. 8 SGB IX erfolgt.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
meines Erachtens kann die Wahl der überörtlichen SBV bzw. der Stufen-SBV bei weniger als 50 Wahlberechtigten jedenfalls dann im vereinfachten Wahlverfahren nach dem neuen § 20 Abs. 5 SchwbVWO mittels Video- und Telefonkonferenz und angeschlossener Briefwahl abwickelt werden, wenn die Durchführung ensprechend § 22 Abs. 3 SchwbVWO im Rahmen einer virtuellen Versammlung der wahlberechtigten Schwerbehindertenvertretungen nach § 180 Abs. 8 SGB IX erfolgt.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
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Digitale Wahlversammlung - Stufenvertretung?
Hallo zusammen,
vgl. dazu auch den Fachbeitrag B9-2022 von Dr. Cathleen Rabe-Rosendahl: „Digitale Wahlversammlung bei der Wahl überörtlicher Vertretungen schwerbehinderter Menschen“ - reha-recht.de Zur Stellvertretung der Wahlleitung vergl hier entsprechend diese Diskussion. Die BIH hat sich bisher zu beidem noch nicht geäußert, soweit ersichtlich.
Die große Mehrzahl der überörtlichen Vertretungen wird im vereinfachten Verfahren kraft Gesetzes zu wählen sein, da die Zahl der Wahlberechtigten meist unter 50 bleibt gemäß § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX i.V. m. § 180 Absatz 7 SGB IX „entsprechend“. Dieses gesetzl. „Gebot“ ist m.E. zwingend: Das gesetzlich vorgegebene Wahlverfahren ist daher nicht verhandelbar. Zum Wahlverfahren siehe diese Diskussion und auch hier.
Beste Grüße
Heidi Stuffer