Die-Super-VP hat geschrieben: ↑Freitag 30. Dezember 2022, 16:45
wenn es zwei stellvertretende Mitglieder gibt, kann VP bestimmen, ob 1 oder 2 sie vertritt.
Naja – solchen groben Unfug dem Gesetzgeber zu unterstellen ist völlig „abwegig“ sowie lebensfremd:
Ich sehe das
äußerst kritisch und grob rechtswidrig,
da schwerer und undemokratischer Amtsmissbrauch,
hier im Ergebnis so zu tun – als hätte die 2. Stellvertr.
mehr Stimmen als die 1. Stellvertretung. Da würde im Ergebnis die Wahl zur 1. Stellv. m.E. „gestohlen“ und natürlich verfälscht:
Kann sie eben nicht. Das ist Denkfehler! Ist einfach nur
Irrweg, wie schon geschrieben, und natürlich sehr sehr undemokratisch – laut dem allg.
wahlübergreifenden Grundsatz demokratischer Wahlen in einem demokrat. Rechtsstaat
(Art. 20 Abs. 1 GG). Eine solche Befugnis steht
_einer VP bekanntlich nicht zu laut
§ 177 SGB IX, sondern nur haltlose Unterstellung. Das demokratische Prinzip steht zwar nicht wörtlich in § 177 SGB IX, aber bekanntlich ja im Grundgesetz und folgt daraus; vergl. hierzu
_exemplarisch Dr.
Sachadae zu demokratischen Wahlen der SBV.
BIH-Lexikon?
Insoweit (etwas) unpräzise bzw. missverständlich BIH-
Fachlexikon 2022, dass „
ein stellvertretendes Mitglied“ vertritt: Denn nicht irgendeiner Stellvertretung fällt die Verhinderungsvertretung zu, sondern nur der mit den meisten Stimmen, soweit nicht selbst verhindert - und zwar
_automatisch von Rechts wegen lt. Rspr. – auch wenn
_dieses einzelnen Personen nicht passen sollte.
Deswegen hat zum Beispiel auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellv. Mitglied bekanntlich stets Schulungsanspruch (anders als weitere Stellvertr.) laut
§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Warum sollte ungeschulte weitere Stellv. statt die geschulte erste Stellvertr. diese Vertretung übernehmen? Dies kann dem Gesetzgeber nicht
_unterstellt werden - zumal völlig sinnfreier Unfug. Außerdem i.d.R. unzumutbar für Arbeitgeber, und sbM, sich
_von ungeschulter 2. Stellv. beraten zu lassen statt von
_der geschulten 1. Stellvertretung.
Im Übrigen hat VP nie und nimmer zu bestimmen, wer im Verhinderungsfall vertritt, weil über Reihenfolge schon von Gesetzes wegen
durch die Wählenden – abschließend – entschieden wurde lt. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Warum sollte denn die zweitplatzierte Stellv. vor der erstplatzierten Stellv. mit den meisten Stimmen zum Zuge kommen? Das lässt sich selbstverständlich durch nichts rechtfertigen, da
undemokratisch mangels „demokratischer Legitimation“. Sonst könnte man sich ja Stelliwahlen eigentlich sparen.
Derartige Eigenmächtigkeiten sind abzulehnen, da illegal. Eine solche Vertretung wäre unwirksam, weil Wahlergebnis willkürlich ignoriert wird, also Behinderung laut § 179 Abs. 2 SGB IX entsprechend. Das wäre doppelte Amtsanmaßung. Eine VP kann nicht am Mehrheitsvotum der Wähler vorbei
(§ 13 Abs. 3 SchwbVWO) eine „Verhinderungsvertretung“ unbefugt bestimmen = Amtsmissbrauch! Daher hat „
das“ stellvertr. Mitglied i.S.d. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und nicht irgend(ein) weiteres stellv. Mitglied -
vorrangig - zu vertreten nach zutreffender Auslegung. Gruß Jada Wasi