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Wahl ungültig wg. Formfehler?

Verfasst: Montag 22. April 2024, 04:26
von Ravenmedicin
Hallo zusammen,
ich wurde am 29.1.24 in Abwesenheit zur SBV gewählt. Davor gab es keine, deshalb hat der BR die Wahl initiiert. Nun erhielt ich letzte Woche, also 11 Wochen später die Wahlunterlagen vom BR.
Nach Sichtung stellte ich fest, dass auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde, was mir bisher niemand mitgeteilt hatte.
Auf Nachfrage fand ich heraus, dass die Stellvertretende zwar bei der Wahl anwesend war, aber nicht gefragt wurde (weder schriftlich noch mündlich), ob sie die Wahl annimmt und entsprechend weder angenommen noch abgelehnt hat. Ich wurde fristgemäß schriftlich gefragt und habe das Mandat auch innerhalb von 3 Tagen angenommen. Es sind in der Niederschrift noch weitere Formfehler, hauptsächlich wurde )* nicht beantwortet, d.h. )* „nicht zutreffendes ist zu streichen“. Es wurde nichts gestrichen, betrifft z.B. die Aussage zum Losverfahren und eben die Aussage „die Gewählten nahmen unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl an.“ In meinem Fall war es nicht unmittelbar, sondern 3 Tage später, und im Falle meiner Stellvertretenden wurde die Wahl ja bis heute nicht angenommen weil nie gefragt. Nun meine Frage: ist die Wahl meiner Stellvertretenden nun trotzdem gültig? Falls nein, ist denn meine Wahl dann weiterhin gültig?
Muss ich eigentlich unbedingt eine Stellvertretende haben? Ich meine, sie hätte mir ja selbst von sich aus mal was sagen können, schließlich ist sie im BR und wir haben zwischendurch mehrere Sitzungen zusammen gehabt. Wie soll ich denn bitte mit so jemandem vertrauensvoll zusammenarbeiten?
Bin gespannt auf euer Feedback, liebe Grüße
M.

Re: Wahl ungültig wg. Formfehler?

Verfasst: Montag 22. April 2024, 10:42
von albarracin
Hallo,

ganz schönes Kuddelmuddel bei Dir. Deinen Äußerungen entnehme ich, daß das vereinfachte Verfahren (Wahl in einer Wahlversammlung) angewendet wurde?

1.
Auf den ersten Blick sehe ich jetzt keine Fehler, die die Wahl nichtig machen würde. Da diese nicht so schwerwiegenden Fehler nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beanstandet wurden, kannst Du mE davon ausgehen, daß die Wahl rechtsgültig ist.

2.
Wenn die gewählte Stellvertretung während der Wahlversammlung anwesend war, das Ergebnis mitbekommen und nicht abgelehnt hat, ist sie mE im Amt. Sie kann aber auch jetzt noch jederzeit ohne Angabe von Gründen das Amkt niederlegen.

3.
Die Wahl mindestens einer Stellvertretung ist gesetzliche Pflicht gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __177.html

4.
Solange Deine Stellvertretung im Amt ist, komt es bei der "Zusammenarbeit" nicht auf Eure persönlichen Befindlichkeiten an. Zumindest für die notwendige Verhinderungs- bzw. Krankheitsvertretung werdet Ihr Euch in irgendeiner Form zusammenraufen müssen.

5.
Die notwendigen Grundseminare hast Du hoffentlich schon gebucht?

Re: Wahl ungültig wg. Formfehler?

Verfasst: Montag 22. April 2024, 10:58
von Ravenmedicin
Lieben Dank für das schnelle Response.
Ja Kudddelmuddel trifft es wirklich gut, ist nicht das einzige...
Und Du hast recht: es war ein vereinfachtes Wahlverfahren.
Seminare habe ich schon mehrere für mich gebucht, online auch schon welche absolviert und recherchiere auch sonst fleißig.
Meine Stellvertretung meinte auf meine Frage, wie sie das eigentlich sieht nur, sie dachte das hätte sich für sie durch meine Wahl alles erledigt. Eigentlich war sie die Kandidatin für das SBV-Amt, nur wollten die Wähler sie nicht. Mein Angebot für Ihre Schulung oder zur Verfügung stellen von Fachliteratur hat sie abgelehnt, dafür hätte sie keine Zeit und auch keine Lust.

naja, hoffen wir mal, dass ich nicht so schnell und wenn nicht so lange krank werde....

Liebe Grüße M.

Wurde das Wahlergebnis ausgehängt - und wurde da eine SBV-Stellvertreterin gewählt?

Verfasst: Montag 22. April 2024, 15:45
von jada.wasi
Ravenmedicin hat geschrieben: Montag 22. April 2024, 04:26 Nun erhielt ich letzte Woche, also 11 Wochen später, die Wahlunterlagen vom BR.
Das erstaunt sehr: Denn die Wahlakte führt allein die gewählte Wahlleitung - niemals aber der Betriebsrat. Offenbar ist diese aus ihrem „Winterschlaf“ erwacht?

Ravenmedicin hat geschrieben: Montag 22. April 2024, 04:26 Nach Sichtung [der Wahlakte] stellte ich fest, dass auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde, was mir bisher niemand mitgeteilt hatte
Erfolgte denn kein betriebsöffentlicher Wahlaushang am Schwarzen Brett durch Wahlleitung mit den Namen aller Gewählten gemäß § 20 Abs. 4 i.V. mit § 15 SchwbVWO „entsprechend“? Wenn nein - so hätte „Anfechtungsfrist“ noch gar nicht zu laufen begonnen ?! Siehe dazu auch Verteiler 1, 2 und 8 des BIH-Formulars „Wahlergebnis“, wonach der VP das „Wahlergebnis“ mitzuteilen ist von Wahlleitung lt. Verteiler 2. Amtszeit endet vorzeitig am 30.11.2026 laut digitalem Wahlkalender der BIH - also nicht_erst in vier Jahren, da verkürzte Amtszeit.

Ravenmedicin hat geschrieben: Montag 22. April 2024, 04:26 Meine Stellvertretung meinte auf meine Frage, wie sie das eigentlich sieht nur, sie dachte das hätte sich für sie durch meine Wahl alles erledigt. Eigentlich war sie die Kandidatin für das SBV-Amt, nur wollten die Wähler sie nicht.
Und vor allem: Erfolgten zwei getrennte Wahlgänge mit getrennten Stimmzetteln? Also ein „Stimmzettel“ für die Vertrauensperson und ein anderer „Stimmzettel“ für die Stellvertretung ?? Wenn diese nicht Kandidatin für die Stellvertretung gewesen sein sollte, so ist sie als solche natürlich auch nicht gewählt !! Insoweit geht’s nicht um „Nichtigkeit“, sondern schlicht um Nichtwahl.

albarracin hat geschrieben: Montag 22. April 2024, 10:42 2. Wenn die gewählte Stellvertretung während der Wahlversammlung anwesend war, das Ergebnis mitbekommen und nicht abgelehnt hat, ist sie m.E. im Amt.
Diese äußerst gewagte Einschätzung halte ich für viel zu pauschal - zumal ohnehin keine „Benachrichtigung“ oder sonst nach § 20 Abs. 4 i.V. mit § 14 Abs. 1 SchwbVWO. Zudem wurde hier auch nichts von einer Annahme der (vermeintlichen?) Wahl zur Stellvertr. „protokolliert“. Ein Schweigen würde allenfalls dann und nur denn als eine Annahme gelten unter der Voraussetzung lt. § 14 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO „entsprechend“ von Rechts wegen:
Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall lt. Wahlakte.
Für eine konkludente Zustimmung wegen bloßer An­we­senheit in der Wahlversammlung gibt die Wahlordnung nichts_her. Anders wenn Wahlleitung zB Frage stellte: "Nehmen Sie die Wahl an?", und darauf unter Zeugen eindeutiges "Ja" vom Befragten zu hören wäre.

Achtung: Erfolgt nur ein Wahlgang für die SBV-Wahl, so ist nur Kandidat:in mit den meisten Stimmen als VP gewählt – nicht aber automatisch die Person mit den zweitmeisten Stimmen auch als stellvertretendes Mitglied dieser SBV.
:shock: Das wird leider teils übersehen, obwohl elementarer Unterschied zu „Ersatzmitgliedern“ bei den BR-Wahlen gemäß BIH und ständiger Rechtsprechung! Vergl. BIH-Wahlbroschüre, Seite 54, Kapitel 3.7, zum unterlegenen Bewerber mit den „zweitmeisten“ Stimmen bei Wahl der Vertrauensperson.

Als Nachweis der Kandidatur im vereinfacht. Wahlverfahren dient der Stimmzettel, auf dem die Wahlleitung die von den „Wahlberechtigten“ in Wahlversammlung vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt hat laut BIH-Wahlbroschüre, Seite 105
BIH hat geschrieben:Durchführung der Wahl: Gewählt wird in zwei getrennten und aufeinanderfolgenden Wahl­gängen auf zwei Stimmzetteln: einer für VP, einer für das stellvertretende Mitgl. [Seite 31]
Fazit
Wenn diese nur „Kandidatin für das SBV-Amt“ war (also ledigl. für Vertrauensperson) wie angegeben, so wär sie zweifellos alleine schon deshalb nicht gewählt als Stell­vertretung: Vermutlich ist also davon auszugehen, dass aktuell keine Stellvertretung existiert. Gibt es evtl. noch andere Meinungen dazu im Forum? Gruß Jada Wasi

Beginn der Amtszeit?

Verfasst: Mittwoch 24. April 2024, 18:00
von jada.wasi
Hallo zusammen,

auch wenn hier keine Bekanntgabe durch zweiwöchigen Aushang der Gewählten erfolgt sein sollte lt. § 20 Abs. 4 i.V.m. § 15 SchwbVWO, hat jedenfalls Ihre Amtszeit m.E. dennoch zu laufen begonnen nach § 177 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB IX, auch sofern nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe durch Wahlleitung per Aushang erfolgt sein sollte. So zu Recht u.a. Dr. Pahlen, in Neumann/ Pahlen, SGB IX, § 15 SchwbVWO, Rn. 1, wie folgt:
Dr. Pahlen hat geschrieben:Die Bekanntmachung ist zwar nicht Wirksam­keits­voraussetzung für das Amt, so dass SBV auch tätig werden kann, wenn es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehlt. Die Bekanntmachung ist aber eine Amtspflicht des Wahlvorstands [hier Wahlleitung] und gehört zu seinen Aufgaben. Wichtig ist Bekanntmachung für den Beginn der Anfechtungsfrist.

Verständnisfrage
Woraus soll sich das denn konkret ergeben, dass eine »Stellvertretung« gewählt wurde? Aus Stimmzetteln*? Protokoll? Oder durch Befragung der Wahlleitung oder sonst? Die Betroffene erklärte ja ausdrücklich zur Wahl, dass_sich für sie „al­les er­ledigt“ habe, diese demnach komplett „aus dem Rennen“ ist, oder? Was war hier – „konkret“ – festzustellen? Gruß Jada Wasi
Ravenmedicin hat geschrieben: Montag 22. April 2024, 04:26 Nach Sichtung stellte ich fest, dass auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde, was mir bisher niemand mitgeteilt hatte.
*) Stimmzettel (Stellvertretung)
Stimmzettel für Präsenz-Wahlversammlung
Stimmzettel für Präsenz-Wahlversammlung
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