jurilaie hat geschrieben:Wie wird Fall behandelt, dass ein Beschäftigter vor der Einspruchsfrist im Betrieb beschäftigt ist , aber erst nach Überschreiten der Einspruchsfrist seinen SB-Ausweis dem Betrieb zur Verfügung stellt?
Hallo, werfen Sie mal einen Blick auf die
Diskussion von 2014 und
2016 zur unbedingten Verpflichtung des Wahlvorstands zur Korrektur bei
offenbaren Unrichtigkeiten (wie hier
!) bis zum Tag vor dem Ende der Wahl m.w.N. Diese Kann-Vorschrift ist in Wirklichkeit eine Muss-Vorschrift entgegen dem - missratenen - Wortlaut aus dem letzten Jahrhundert, in der "kann" statt "ist" oder „darf“ steht. Diese Beiträge dürften Ihre Fragen beantworten, sonst einfach nochmals melden.
Laut BIH-Wahlbroschüre, Seite 50 oben, soll eine Nachmeldung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung
"vom Wortlaut nicht erfasst" sein. Das erscheint missverständlich bzw. irreführend, weil genau solche Fälle vom Rechtsbegriff der "offenbaren Unrichtigkeit" der Wählerliste selbstverständlich
klar erfasst werden in § 4 Absatz 3 Satz
2 SchwbVWO, sobald ein schriftlicher Nachweis
im Original vorgelegt wird. Das gilt auch für zunächst vom Arbeitgeber übersehene und später nachgemeldete sbM. Das ist bedeutsam für die Wahlen, weil anfechtungsrelevant wegen unrichtiger Wählerliste, falls nicht korrigiert bzw ergänzt würde. Ausführlich
Diskussion vom Mai 2018 und von
2014.
Nachmeldungen - und dann?
Wenn überforderter Personaler es einfach "verpennt", den Wahlvorstand über eine gemeldete Schwerbehinderung zu informieren und erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist nachmeldet, dann muss der Vorstand darüber
zügig beschließen, ggf in Liste nachtragen sowie an den Betroffenen
umgehend die Briefwahlunterlagen verschicken bei genereller Briefwahl. Solche Fälle kommen in der Wahlpraxis leider immer mal wieder vor, gerade bei der Leiharbeit ab dem ersten Tag (
!), grds. allen
Arten ruhender Beschäftigungsverhältnisse – sowie die 'Sonderfälle' des §
199 SGB IX (vormals § 116 SGB IX aF), nachgefragt
hier und
hier zum Wahlrecht mit TIPPS, Berechnungen und Beispielen. Mehr mit Suchwort
199
TIPPS: gezielte Anfragen
[1] Immer Beschäftigungsverhältnisse abfragen und nicht Arbeitverhältnisse
[2] Immer auch ruhende Beschäftigungsverhältnisse und Homeoffice ausdrücklich abfragen
[3] Immer auch evtl. beschäftigte Leiharbeitnehmer ausdrücklich abfragen*)
[4] Immer auch eventuelle Sonderfälle laut §
199 SGB IX im Blick haben ⇨
VdK
[5] Immer darauf hinweisen, dass auch Änderungen bis zum Tag
vor dem Ende der Wahl fortlaufend gemeldet werden.
jurilaie hat geschrieben:Wie ich gerade durch Recherche erfahre, zählt als Eintritt auch das Datum, an dem man als Schwerbehinderter anerkannt wird.
Mit der von Ihnen recherchierten Aussage kann ich aber momentan leider wenig anfangen: Wo haben Sie das her?
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Entgegen Teilen der Literatur besteht Wahlrecht schon ab dem ersten Tag der Leiharbeit - im Unterschied zur BR-Wahl. Missverständlich auch die BIH-Wahlbroschüre, S. 39/42, für Leiharbeit in Hessen – sowie zu eng die BIH-Ansicht in der
ZB info 1 I 2018, Seite 6, zur Organisation der Wahl, weil laut der h.M. nicht nur schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, welche
„länger als drei Monate“ im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, wahlberechtigt sind, da es solche Einschränkung nicht gibt für SBV-Wahlen nach § 177 Abs. 2 SGB IX.