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Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Dienstag 11. September 2018, 16:46
von rbrinkmoeller
Hallo zusammen,

in unserer Körperschaft kommt das förmliche Wahlverfahren zur Anwendung und es wurde generelle Briefwahl beschlossen.

a) Sind sb/gleichgestellte Mitarbeiter/innen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, dessen Endzeitpunkt aktuell noch vor dem Wahltag liegt, eine Weiterbeschäftigung aber nicht ausgeschlossen ist, direkt auf die Liste der Wahlberechtigten aufzunehmen, oder erst in dem Zeitpunkt, wo das Arbeitsverhältnis bis zum Wahltag oder darüber hinaus verlängert wird? Dies wäre nach Studium der anderen Forumsbeiträge ja noch bis zum Tag vor dem Wahltag möglich.

b) Wie ist mit sb Mitarbeitern umzugehen, die als Nachweis einen sb-Bescheid vorgelegt hatten, in dem die befristete Ausstellung eines SB-Ausweises in Aussicht gestellt wird, dessen Gültigkeitsdatum jedoch vor dem Wahltag liegt. Ein verlängerter SB-Ausweis konnte bislang nicht vorgelegt werden? Ist diese Person dennoch als wahlberechtigt auf die Liste der Wahlberechtigten aufzunehmen, da bislang ja kein Bescheid vorliegt, der eine Reduzierung oder einen Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft feststellt? Möglicherweise wird die Person ja über die Nachwirkungszeit noch am Wahltag wahlberechtigt sein.

c) Aus anderen Forumsbeiträgen habe ich entnommen, dass die Formulierung "... bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe..." bei generell angeordneter Briefwahl der Tag vor der Öffnung der Freiumschläge und der öffentlichen Auszählung (also dem im Wahlausschreiben genannten Wahltag) ist. Demnach ist Beginn der Stimmabgabe jedenfalls nicht der Zeitpunkt, in dem die ersten Freiumschläge an den Wahlvorstand zurückgeschickt werden. Ist das so korrekt?

Freundliche Grüße
Reiner Brinkmöller

Re: Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 12. September 2018, 09:08
von albarracin_01
Guten Tag,

a.
Es dürfen gem. § 3 Abs. 1 SchwbVWO nur wahlberechtigte AN in die Wählerliste aufgenommen werden. Dies setzt zwingend voraus, daß bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Wählerliste die Wahlbeteiligung am Wahltag gegeben ist.
AN mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, das vor dem Wahltag ausläuft, können deswegen erst dann in die Liste aufgenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum Wahltag verlängert wurde.

b.
Gem. § 152 Abs. 5 SGB IX ist der Ausweis die Grundlage für den Nachweis der Eigenschaft u.a. gegenüber dem AG (LPK-SGB IX, Dau, § 69 Rn 40). Auch ein an sich unbefristeter Bescheid könnte wegen Änderung der Verhältnisse aufgehoben sein, ohne daß es der Beschäftigte dem AG mitgeteilt hat.
Deswegen spielt ein Bescheid nur beim Nachweis der Gleichstellung eine Rolle, beim evtl. Nachweis der Nachwirkung sowie in Ausnahmefällen beim erstmaligen Nachweis unmittelbar vor der Wahl, wenn das Versorgungsamt den Ausweis nicht zeitgleich mit dem Bescheid ausgestellt hat.

c.
Beim förmlichen Wahlverfahren ist der (in diesem Zusammenhang mißverständliche Begriff) des "Wahltages" in der Tat der Tag der letztmöglichen Zugangs bzw. Abgabe der Stimmzettel. Am Vortag hat der WV ggfs. zum letzten Mal die Wählerliste zu überprüfen.