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Kündigung trotz 70% behinderung

Verfasst: Donnerstag 9. Mai 2013, 08:58
von christine.reuter
Hallo zusammen,

wer kann mir weiterhelfen?

Bin seit November in einer Integrativwohngruppe als Erzieherin tätig.
Da meine Probezeit zu Ende geht liefen letzte Woche Gespräche mit dem Bereichsleiter und der Chefin. Beide nannten mir als Grund des "nicht bestehens der Probezeit" die Überforderung bezogen auf nicht zusammenhängender Krankenscheine. Die Krankenscheine bezogen sich jedoch nicht auf die Behinderung. Die Chefin händigte mir gestern die Kündigung aus.
Meiner Meinung nach wurde das Integrationsamt nicht angehört.
In der Kündigung steht nicht drin dass das Integrationsamt angehört wurde.

Ist diese Kündigung rechtens??

Kündigung trotz 70% behinderung

Verfasst: Montag 13. Mai 2013, 12:24
von dieter.kötter
Hallo Frau Reuter
In der Probezeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen die Kündigung aussprechen, eine Zustimmung des Integrationsamt ist nicht erforderlich.
Gruß Dieter Kötter


AW: Kündigung trotz 70% behinderung

Verfasst: Dienstag 23. Dezember 2014, 05:38
von aleeza
Ich denke mal, dass hier auch nicht viel mit Schadenersatz gedroht werden kann, da der Beamte ja noch sein Gehalt bekommt. Eigentlich nutzt auch keine gewonnener Prozess etwas, da keine weiteren Sanktionen möglich sind.

AW: Kündigung trotz 70% behinderung

Verfasst: Dienstag 23. Dezember 2014, 09:34
von albarracin_01
Hallo,

der Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch hat grundsätzlich nichts mit einer vereinbarten Probezeit zu tun. Die entsprechenden Fristen fallen nur idR zusammen.
Der Kündigungsschutz beginnt immer erst mit Ablauf des 6. Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX - unabhängig davon, ob und falls ja wie lange eine Probezeit vereinbart wurde.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__90.html

&Tschüß
Wolfgang

AW: Kündigung trotz 70% behinderung

Verfasst: Dienstag 23. Dezember 2014, 10:25
von Ulrich.Römer
... Auszug dazu aus unserem Fachlexikon "Behinderung und Beruf"
Kündigungsschutz - Ausnahmeregelungen:
Einige Ausnahmen von der notwendigen Zustimmung des Integrationsamtes bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber enthält § 90 SGB IX. Hiernach ist u.a. die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen innerhalb von 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses zustimmungsfrei (§ 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Es genügt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Sechsmonatsfrist erklärt, selbst wenn die Kündigungsfrist danach endet.
Die gesetzlich längstmögliche Probezeit von 6 Monaten nach § 622 Absatz 3 BGB entspricht der Dauer nach § 90 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX in der ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden kann.

AW: Kündigung trotz 70% behinderung

Verfasst: Donnerstag 21. April 2016, 18:54
von albin.göbel
Ulrich Römer hat geschrieben:... in der ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden kann.
... und auch ohne Präventionsverfahren mit dem Integrationsamt laut heutiger PM des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach der Arbeitgeber nach Ansicht des 8. Senats nicht verpflichtet sei, "innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durch­zu­füh­ren" (BAG, 21.04.2016, 8 AZR 402/14)

Kritisch dazu Robert Hotstegs, LL.M., da die Gesetzessystematik dagegen spreche und da diese Entscheidung offenbar den Schwerbehindertenschutz nun gerade im Bereich des öffentlichen Diensts aufspalte - und zwar völlig ohne Not. Man darf daher gespannt sein, ob der Achte Senat diese Auswirkung überhaupt bedachte.

Viele Grüße
Albin Göbel