Hallo,
in Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zur SBV bestehen hinsichtlich eines Wahlvorschlages erhebliche Bedenken, da der Kanditat mit seiner Arbeitsaufgabe im Personalrefrat unmittelbar dem Leiter des Personalrefrates unterstellt ist. Der Leiter des Personalrefrates ist auch gleichzeitig Beauftragter des Arbeitgebers. Ferner ist der Kanditat im Dienstverhältnis Stellv. des Referenten - im Personalreferat - der von Seiten des Arbeitgebers für das BEM zuständig ist.
Frage: Welche ggf. rechtl. Möglichkeiten habe ich gegen diese Wahlvorschlag vorzugehen?
Bedenken gegen einen Wahlvorschlag
AW: Bedenken gegen einen Wahlvorschlag
Hallo Moritz,
die Frageob wählbar oder nicht beurteilt sich nach den analogen Regelungen für die Wählbarkeit als Betriebs- oder Personalrat. Nur wenn der Kandidat als BR/PR wählbar wäre, dann liegt auch Wählbarkeit als SBV vor.
Die alleinige Zugehörigkeit zur Personalabteilung wäre z.B. nach dem LPVG Baden-Württemberg im öffentlichen Dienst noch kein absolutes Auschlusskriterium.
die Frageob wählbar oder nicht beurteilt sich nach den analogen Regelungen für die Wählbarkeit als Betriebs- oder Personalrat. Nur wenn der Kandidat als BR/PR wählbar wäre, dann liegt auch Wählbarkeit als SBV vor.
Die alleinige Zugehörigkeit zur Personalabteilung wäre z.B. nach dem LPVG Baden-Württemberg im öffentlichen Dienst noch kein absolutes Auschlusskriterium.
Auszug aus § 12 LPVG B-W: .....Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben des Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden.
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AW: Bedenken gegen einen Wahlvorschlag
Hallo zusammen,
für Wahlberechtigte hat das nicht selten ein "Gschmäckle", wenn jemand aus dem Personalreferat für die Schwerbehindertenvertretung oder für den Personalrat kandidiert. Dies schon wegen der organisatorischen bzw. räumlichen Nähe mit der Personalleitung und mit dem Personalreferenten wegen möglicher Interessenkollision. Hier ist weiter zu bedenken, dass dieser Kandidat u.U. als stellvertretender BEM-Vertreter der Arbeitgeberseite sich selbst "überwachen" müsste nach § 84 Absatz 2 letzter Satz SGB IX, also eine von Anfang an vorprogrammierte mögliche Interessenkollision.
Das dürfte regelmäßig nicht unbedingt im Interesse der Beschäftigten sein. Darüber sollten sich die Wähler bei der Stimmabgabe bewusst sein und genau abwägen, ob sie solche nicht auszuschließende Interessenskonflikte bei einem SBV-Kandidaten, der gleichzeitig stellv. Personalreferent ist, in Kauf nehmen wollen. Eine ganz andere Frage ist, ob im Personalrat dann noch unbefangen beraten werden kann, wenn der stellv. Personalreferent an jeder Sitzung teilnehmen kann.
Das passive Wahlrecht zum Personalrat ist beim Bund und in den Bundesländern höchst unterschiedlich geregelt. Häufig wird nach Landesrecht nicht darauf abgestellt, ob Personalentscheidungen "ständig" getroffen werden. Also Kommentar zum Personalvertretungsrecht von Ihrem Personalrat ausleihen und dort die Wählbarkeit abklären.
Gruß,
Annette Rosenberg
für Wahlberechtigte hat das nicht selten ein "Gschmäckle", wenn jemand aus dem Personalreferat für die Schwerbehindertenvertretung oder für den Personalrat kandidiert. Dies schon wegen der organisatorischen bzw. räumlichen Nähe mit der Personalleitung und mit dem Personalreferenten wegen möglicher Interessenkollision. Hier ist weiter zu bedenken, dass dieser Kandidat u.U. als stellvertretender BEM-Vertreter der Arbeitgeberseite sich selbst "überwachen" müsste nach § 84 Absatz 2 letzter Satz SGB IX, also eine von Anfang an vorprogrammierte mögliche Interessenkollision.
Das dürfte regelmäßig nicht unbedingt im Interesse der Beschäftigten sein. Darüber sollten sich die Wähler bei der Stimmabgabe bewusst sein und genau abwägen, ob sie solche nicht auszuschließende Interessenskonflikte bei einem SBV-Kandidaten, der gleichzeitig stellv. Personalreferent ist, in Kauf nehmen wollen. Eine ganz andere Frage ist, ob im Personalrat dann noch unbefangen beraten werden kann, wenn der stellv. Personalreferent an jeder Sitzung teilnehmen kann.
Das passive Wahlrecht zum Personalrat ist beim Bund und in den Bundesländern höchst unterschiedlich geregelt. Häufig wird nach Landesrecht nicht darauf abgestellt, ob Personalentscheidungen "ständig" getroffen werden. Also Kommentar zum Personalvertretungsrecht von Ihrem Personalrat ausleihen und dort die Wählbarkeit abklären.
Gruß,
Annette Rosenberg
Zuletzt geändert von annette.rosenberg am Samstag 25. Oktober 2014, 21:22, insgesamt 4-mal geändert.
AW: Bedenken gegen einen Wahlvorschlag
Das ist absolut richtig und macht es für die betreffende Person dann letztendlich auch sehr schwierig beiden Funktionen gerecht zu werden. Siehe dazu auch diesen Forumsbeitrag.