AW: KSBV - BAG vom 04.11.2015, 7 ABR 62/13
Verfasst: Freitag 6. November 2015, 15:56
Zunächst die genaue BAG-Begründung abwarten und nichts weiter, vor allem aber wohl kein gesetzliches Teilnahmerecht der einzigen GSBV im Konzern an Sitzungen des KBR nach Ansicht der BAG-Richter.Amaryllis hat geschrieben:BAG vom 04.11.2015, 7 ABR 62/13:
Was bedeutet das jetzt für mich?
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Wichtig: Was ein Betrieb i.S.d. Wahlrechts ist und gerne mal übersehen wird, ist ein reiner Rechtsbegriff und bestimmt sich allein gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (Wahlbroschüre, Abschnitt 1.1) und nicht unbedingt nach allg. Sprachgebrauch.
Soweit BAG meint, dass die Interessen der im Konzern weit verstreut tätigen sbM durch den Betriebsrat, den GBR und den KBR wahrgenommen würden, ist dies äußerst unbefriedigend bzw. allenfalls die "halbe Wahrheit", weil bekanntlich z.B. die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte einer (im Schwerbehindertenrecht fachkundigen) KSBV natürlich viel weitgehender sind gemäß § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 SGB IX als die von Betriebsräten. Vgl. nur Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 104, zur besonderen informationellen SBV-Allzuständigkeit ("in allen Angelegenheiten") wie folgt:
"Der Gesetzgeber hat der Vertretung durch den Betriebsrat nur in den Angelegenheiten den Vorrang gegeben, in denen Mitbestimmungsrechte bestehen. Sonst geht das SGB IX davon aus, dass die SBV, wie insbesondere das umfassende Anhörungsrecht vor jeder Arbeitgeberentscheidung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zeigt, umfassender als der Betriebsrat die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten wahrnehmen soll."
Viele Grüße
Albin Göbel