Wenn der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat: kann dann ein Wähler dann den Freiumschlag bis zum Ende der schriftlichen Stimmabgabe auch direkt persönlich beim Wahlvorstand abgeben?
Im ZB Spezial, S. 55 heißt es hierzu:
"Die Übermittlung der Briefwahlunterlagen muss so rechtzeitig erfolgen, dass der durch die Post zurückgesandte oder auf andere Weise zurückgegebene Freiumschlag mit dem Wahlumschlag und dem ausgefüllten Stimmzettel den Wahlvorstand noch rechtzeitg vor Abschluss der Stimmabgabe erreichen kann."
und (ebd.):
"Wenn der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, ist die persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen. "(§ 9 SchwbvWO).
Im genannten § 9 SchwbvWO finde ich hierzu nichts. In § 11 (3), Satz 1 heisst es:
"Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin [...] den Wahlumschlag [...] in dem Freiumschlag verschliesst und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt [...]"
Die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 55 erscheinen mir etwas missverständlich. Ich würde das so interpretieren:
- persönliche Stimmabgabe nur des Wahulumschlags mit dem Stimmzettel darin ist ausgeschlossen.
- persönliche Stimmabgabe in Form von Freiumschlag mit (1) ausgefüllter Erklärung und (2) Wahlumschlag mit Stimmzettel darin ist möglich.
Korrekt?
Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Re: Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Hallo Marien,
wenn der WV generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, dann sind tatsächlich die Regelungen nach § 11 Absatz 3 SchwbVWO für die Stimmabgabe anzuwenden. Also Stimmzettel im Wahlumschlag und Erklärung mit Wahlumschlag zusammen im Freiumschlag. Versand oder (persönliche) Übergabe an den Wahlvorstand sind in § 11 Absatz 3 Nr. 3 SchwbVWO ausdrücklich zugelassen.
wenn der WV generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, dann sind tatsächlich die Regelungen nach § 11 Absatz 3 SchwbVWO für die Stimmabgabe anzuwenden. Also Stimmzettel im Wahlumschlag und Erklärung mit Wahlumschlag zusammen im Freiumschlag. Versand oder (persönliche) Übergabe an den Wahlvorstand sind in § 11 Absatz 3 Nr. 3 SchwbVWO ausdrücklich zugelassen.
Re: Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Vielen Dank, sehr geehrter Herr Römer, für diese schnelle Antwort!
Re: Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Falls nicht der Wähler selbst,
sondern eine Person seines Vertrauens
die Wahlunterlagen übergibt,
ist dann ein Nachweis erforderlich,
dass er im Auftrag des Wählers handelt ?
sondern eine Person seines Vertrauens
die Wahlunterlagen übergibt,
ist dann ein Nachweis erforderlich,
dass er im Auftrag des Wählers handelt ?
Re: Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Hallo Pille,
nein, dafür ist kein Nachweis erforderlich. Beim Versand der Wahlunterlagen sollte man deshalb besonders sorgfältig sein und darauf achten, dass Sie auch beim richtigen Empfänger ankommen.
nein, dafür ist kein Nachweis erforderlich. Beim Versand der Wahlunterlagen sollte man deshalb besonders sorgfältig sein und darauf achten, dass Sie auch beim richtigen Empfänger ankommen.
Re: Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Hallo Herr Römer,
kann folgende Formulierung unter Punkt 7 des Wahlausschreibens
als Hinweis auf den Eingang / die Übergabe der Wahlunterlagen verwendet werden :
"Der Wahlvorstand hat generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen.
Wahlunterlagen müssen rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesendet werden oder können am Tag der Wahl
bis zum festgelegten Zeitpunkt der schriftlichen Stimmabgabe persönlich sowie durch eine Vertrauensperson
übergeben werden.
Die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) durch Öffnung und Einlegung der Stimmzettel findet öffentlich statt
am 17.10.2018 um 16:00 Uhr " z.b. 30 Minuten oder 1 Stunde vor der Auszählung der Stimmzettel
kann folgende Formulierung unter Punkt 7 des Wahlausschreibens
als Hinweis auf den Eingang / die Übergabe der Wahlunterlagen verwendet werden :
"Der Wahlvorstand hat generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen.
Wahlunterlagen müssen rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesendet werden oder können am Tag der Wahl
bis zum festgelegten Zeitpunkt der schriftlichen Stimmabgabe persönlich sowie durch eine Vertrauensperson
übergeben werden.
Die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) durch Öffnung und Einlegung der Stimmzettel findet öffentlich statt
am 17.10.2018 um 16:00 Uhr " z.b. 30 Minuten oder 1 Stunde vor der Auszählung der Stimmzettel
Re: Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Hallo Pille,
die Inhalte des Wahlausschreibens sind in § 5 Absatz 1 SchwbVWO festgelegt und entsprechend im Musterformular Wahlausschreiben enthalten. Weitere Erklärungen oder Erläuterungen können Sie in das Merkblatt zur schriftlichen Stimmabgabe aufnehmen.
die Inhalte des Wahlausschreibens sind in § 5 Absatz 1 SchwbVWO festgelegt und entsprechend im Musterformular Wahlausschreiben enthalten. Weitere Erklärungen oder Erläuterungen können Sie in das Merkblatt zur schriftlichen Stimmabgabe aufnehmen.
Re: Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?
Hallo Herr Römer,
danke für ihre wiederholte Unterstützung.
danke für ihre wiederholte Unterstützung.
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Muster-Wahlausschreiben bei einer ausschließlichen Briefwahl? Wahltag?
- »Generelle Briefwahl«
Habe auch (teils) Probleme mit dem BIH-Formular: Wohl Redaktionsversehen in BIH-Broschüre, Seite 104, Punkt 7. Der zweite Satz hinter dem zweiten Sternchen irritiert etwas (nicht plausibel!). Führt wohl deshalb in die Irre, weil Briefwahl natürlich niemals nur begrenzt auf bestimmten Tag, weil's einen "Tag der Briefwahl" (Wahltag) nicht gibt (bei versierten Vorständen Zeitraum von 2 bis 3 Wochen!):pille hat geschrieben: Punkt 7 des Wahlausschreibens?
Falsch
„Die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
findet statt am ____, ____ Uhr, in____“
Richtig
„Die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
endet am _____, _____, um _____ Uhr.“
• NEIN – Ihre Formulierungen sind offenbar teilweise missverständlich: Bei der generellen Briefwahl gibt es ja eigentlich keinen "Tag der Wahl" (Wahltag), sondern vielmehr nur das Ende eines längeren Stimmabgabe-Zeitraums entgegen dem reinen Wortlaut des § 5 Absatz 1 Nummer 13 der SchwbVWO, welcher für die Urnenwahl konzipiert ist. Die Dauer kann gar nicht angegeben werden, weil Beginn "in den Sternen" steht und davon abhängt, wie zügig der Vorstand arbeitet und die Wahlunterlagen verteilt. Der Wahlbrief kann nicht nur am letzten Tag der Briefwahl, sondern auch schon zuvor**) durch den sbM oder eine Person seines Vertrauens dem Wahlvorstand persönlich "übergeben" werden laut § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO. Ihren letzten Satz verstehe ich nicht ganz? Stimmabgabe hat nichts mit "Öffnung" zu tun! Schriftliche Stimmabgabe erfolgt durch Einwurf des Wahlbriefes in den Post-Briefkasten oder Übergabe im Büro des Vorstands, nicht jedoch durch späteres Öffnen des Briefes in betriebsöff. Sitzung. Im Ausschreiben muss auch angekündigt werden, dass die Briefwahlunterlagen "unaufgefordert" übersandt werden (so Hohmann, Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 66) wegen § 11 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO.pille hat geschrieben:"... schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) durch Öffnung und Einlegung der Stimmzettel findet öffentlich statt am 17.10.2018 um 16:00 Uhr"
• Nachfolgend eine praxisbewährte, verständliche und wie ich meine rechtssichere Formulierung für die Nr. 7 (ohne Gewähr!) zur evt sinngemäßen Verwertung, speziell zugeschnitten auf generelle Briefwahl mit im Wesentlichen drei Anpassungen, den viele Wahlvorstände schon seit Jahrzehnten verwenden:
"7. Der Wahlvorstand hat generelle schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. Ihre Briefwahlunterlagen erhalten Sie daher unaufgefordert vom Wahlvorstand. Die schriftliche Stimmabgabe endet am _____________ um ____________ Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt muss Ihr Freiumschlag (Wahlbrief) spätestens dem Wahlvorstand zugegangen sein."
TIPP: Bei Nr. 9 des BIH-Formulars, bei der leider das Sternchen*) fehlt, würde ich die nachfolgenden fünf Worte streichen: "Anträge auf Briefwahl (schriftliche Stimmabgabe)", da gerade kein Briefwahlantrag erforderlich ist bei Ihnen, und die Briefwahlunterlagen vom Wahlvorstand automatisch ohne Antrag von Amts wegen an sämtliche Wahlberechtigten – rechtzeitig – verschickt oder übergeben werden müssen. Dies wird gerne mal übersehen in Wahlausschreiben und Wahlberechtigte dadurch teils irritiert, ob nun Briefwahlantrag oder nicht, wegen unpräziser, unklarer bzw. sich widersprechender Angaben im Wahlausschreiben. Wenn Sie das hingegen unverändert übernehmen würden (entgegen den Online-Ausfüll-Hinweisen zur generellen Briefwahl), könnte das sonst u.U. für Verunsicherung bei Wählern sorgen. Viel Erfolg !!
Viele Grüße
Albin Göbel
*) Nichtzutreffendes bitte streichen!
**) Teilweise im Web kursierende Wahlausschreiben, dass (nur) am Tag der Wahl die Wahlbriefe auch in dem Büro des Wahlvorstands abgegeben werden könnten, also nicht zuvor, verstößt also klar gegen Vorgaben der SchwbVWO (so gesehen im Wahlausschreiben einer Universität).
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
BIH-Muster-Wahlausschreiben bei einer ausschließlichen Briefwahl unvollständig ‼️
NACHTRAG
zu Nr. 8 des BIH-Ausschreibens
Mängel der Herstellung der Öffentlichkeit bei Öffnung der Freiumschläge bei der generellen SBV-Briefwahl.
Auch muss unbedingt zusätzlicher Hinweis erfolgen bei genereller Briefwahl, wann und wo genau in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge (Wahlbriefe) geöffnet werden (so BAG) Die Öffnung der Freiumschläge in öffentlicher Sitzung gehört zu den wesentlichen Wahlvorschriften – und dient zugleich auch der Sicherung des Wahlgeheimnisses, der lückenlosen Transparenz, und Schutz vor Manipulation. Das soll der Minderung einer "abstrakten Gefährdung" dienen:
Es soll zwei Optionen geben lt. BAG, die Öffnung gleich im Ausschreiben anzukündigen oder auch erst später in separater Bekanntmachung. Hier sollte der ersten Variante klar der Vorzug gegeben werden, damit das im Laufe der Wahlen nicht etwa übersehen wird oder verspätet erfolgt, da beides immer anfechtungsrelevant wäre ( ausführlich: LAG Köln vom 20.05.2016 - 4 TaBV 98/15 - Gründe B.II.1). Allerdings fehlt optionaler Hinweis im BIH-Formular zur generellen Briefwahl (BIH-Wahlbroschüre Seite 104), während ein solcher Hinweis in Nr. 8 des BIH-Wahlausschreibens für die SBV-Stufenvertretung schon enthalten ist (Wahlbroschüre, Seite 106), etwa wie folgt für örtliche SBV-Wahlen:
"8. Die öffentliche Sitzung des Wahlvorstandes zur Öffnung der Freiumschläge und zur Auszählung der Stimmen und Feststellung der Wahlergebnisse findet statt am …………, ………… Uhr, in ………..……[Anschrift], Raum …………."
Öffnung nur in öffentlicher Sitzung!
Erfolgte kein Hinweis zur Öffnung, so darf auch dann nicht vor dem im Ausschreiben angegeben Auszählungstermin vorzeitig geöffnet werden: Sonst wären die Wahlen schon allein deshalb intransparent und stets generell anfechtbar gemäß BAG mit Fachbeitrag B9-2014 Prof. Dr. Kohte !!
Dabei geht‘s nach meiner Einschätzung mitnichten nur um das bloße Öffnen der Freiumschläge (Wahlbriefe), sondern zum Beispiel auch um folgende wahlrelevanten Punkte:
1. Ist der Freiumschlag zugeklebt oder offen?
2. Freiumschlag des Vorstandes verwendet?
3. Ist Erklärungsformular im Freiumschlag?
4. Wurde diese Erklärung unterschrieben?
Ist auch nur einer dieser vier Punkte zu verneinen, so hat Wahlvorstand mE jeweils förmlich über die Aussonderung solcher Wahlbriefe zu beschließen mit der Folge, dass der Wahlumschlag nicht in „Wahlurne“ geworfen werden darf. Wahlbeobachtern muss auch dieses transparent gemacht werden. Auszusondern auch dann, wenn Stimmzettel im Freiumschlag anstatt richtig im Wahlumschlag eingelegt. Auch darf Wahlumschlag „nicht beschriftet“ werden, weil sonst alles ungültig laut BIH-Merkblatt zur Briefwahl.
Stufenvertretung
Gilt natürlich gleichermaßen auch für alle überörtlichen förmlichen Wahlen zur SBV-Stufenvertretung – ohne Ausnahme, die stets generell per Briefwahl zu erfolgen haben von Rechts wegen kraft Wahlordnung.
Viele Grüße
Albin Göbel
zu Nr. 8 des BIH-Ausschreibens
Mängel der Herstellung der Öffentlichkeit bei Öffnung der Freiumschläge bei der generellen SBV-Briefwahl.
Auch muss unbedingt zusätzlicher Hinweis erfolgen bei genereller Briefwahl, wann und wo genau in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge (Wahlbriefe) geöffnet werden (so BAG) Die Öffnung der Freiumschläge in öffentlicher Sitzung gehört zu den wesentlichen Wahlvorschriften – und dient zugleich auch der Sicherung des Wahlgeheimnisses, der lückenlosen Transparenz, und Schutz vor Manipulation. Das soll der Minderung einer "abstrakten Gefährdung" dienen:
AnkündigungBAG hat geschrieben:Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei dem Öffnen der Freiumschläge, bei der Bewertung, ob die Stimmabgabe i.S.v. § 11 SchwbVWO ordnungsgemäß war, bei dem Vermerk der Stimmabgabe oder bei dem Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne zu Fehlern gekommen ist, die bei Öffnung der Freiumschläge in öffentlicher Sitzung nicht unterlaufen wären [BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 83/11]
Es soll zwei Optionen geben lt. BAG, die Öffnung gleich im Ausschreiben anzukündigen oder auch erst später in separater Bekanntmachung. Hier sollte der ersten Variante klar der Vorzug gegeben werden, damit das im Laufe der Wahlen nicht etwa übersehen wird oder verspätet erfolgt, da beides immer anfechtungsrelevant wäre ( ausführlich: LAG Köln vom 20.05.2016 - 4 TaBV 98/15 - Gründe B.II.1). Allerdings fehlt optionaler Hinweis im BIH-Formular zur generellen Briefwahl (BIH-Wahlbroschüre Seite 104), während ein solcher Hinweis in Nr. 8 des BIH-Wahlausschreibens für die SBV-Stufenvertretung schon enthalten ist (Wahlbroschüre, Seite 106), etwa wie folgt für örtliche SBV-Wahlen:
"8. Die öffentliche Sitzung des Wahlvorstandes zur Öffnung der Freiumschläge und zur Auszählung der Stimmen und Feststellung der Wahlergebnisse findet statt am …………, ………… Uhr, in ………..……[Anschrift], Raum …………."
Öffnung nur in öffentlicher Sitzung!
Erfolgte kein Hinweis zur Öffnung, so darf auch dann nicht vor dem im Ausschreiben angegeben Auszählungstermin vorzeitig geöffnet werden: Sonst wären die Wahlen schon allein deshalb intransparent und stets generell anfechtbar gemäß BAG mit Fachbeitrag B9-2014 Prof. Dr. Kohte !!
Dabei geht‘s nach meiner Einschätzung mitnichten nur um das bloße Öffnen der Freiumschläge (Wahlbriefe), sondern zum Beispiel auch um folgende wahlrelevanten Punkte:
1. Ist der Freiumschlag zugeklebt oder offen?
2. Freiumschlag des Vorstandes verwendet?
3. Ist Erklärungsformular im Freiumschlag?
4. Wurde diese Erklärung unterschrieben?
Ist auch nur einer dieser vier Punkte zu verneinen, so hat Wahlvorstand mE jeweils förmlich über die Aussonderung solcher Wahlbriefe zu beschließen mit der Folge, dass der Wahlumschlag nicht in „Wahlurne“ geworfen werden darf. Wahlbeobachtern muss auch dieses transparent gemacht werden. Auszusondern auch dann, wenn Stimmzettel im Freiumschlag anstatt richtig im Wahlumschlag eingelegt. Auch darf Wahlumschlag „nicht beschriftet“ werden, weil sonst alles ungültig laut BIH-Merkblatt zur Briefwahl.
Stufenvertretung
Gilt natürlich gleichermaßen auch für alle überörtlichen förmlichen Wahlen zur SBV-Stufenvertretung – ohne Ausnahme, die stets generell per Briefwahl zu erfolgen haben von Rechts wegen kraft Wahlordnung.
Viele Grüße
Albin Göbel