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BEM und Information an die SBV

Verfasst: Montag 8. August 2016, 19:42
von Duke
Hallo zusammen,
wie haben in unserem Unternehmen eine vier Jahre alte Betriebsvereinbarung BEM.
Seinerzeit hatten wir vereinbart, dass dem Betriebsrat die Fehlzeiten zum 3. eines Monats zur Verfügung gestellt werden.
Auf Anfrage der Vertrauensperson, welcher ebenfalls für die schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter die Fehlzeiten
übermitteln bekommen wollte, gab es vom Arbeitgeber den Hinweis, das in der Betriebsvereinbarung nicht darüber stehen würde, das die SBV für schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter ebenfalls informiert werden müsse.
Ich gehe davon aus, dass trotz mangelhafter Betriebsvereinbarung die SBV auch ohne bestehende Betriebsvereinbarung ein Recht dazu hat.

Für Hinweise oder aktuelle oder auch ältere Urteile dazu wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank

Grüße

Duke

AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Dienstag 9. August 2016, 08:54
von albarracin_01
Hallo,

der Informationsanspruch der SBV ergibt sich zwingend aus § 95 Abs. 2 Satz 1 iVm § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX läßt sich herleiten, daß der Informationsanspruch der SBV, sofern schwerbehinderte/gleichgestellte AN betroffen sind, mindestens zeitgleich mit dem BR besteht.

Diese gesetzlichen Rechte können auch durch BV nicht beschnitten werden. Eine BV kann lediglich die konkreten Formalitäten der Unterrichtung der SBV klären.

AW: BEM und Info an die SBV nach § 84 Abs. 2 Satz 3 und 7 SGB IX

Verfasst: Dienstag 9. August 2016, 13:42
von albin.göbel
Duke hat geschrieben:Seinerzeit hatten wir vereinbart, dass dem Betriebsrat die Fehlzeiten zum 3. eines Monats zur Verfügung gestellt werden.
Könnten Sie noch kurz den genauen Text
der BV auszugsweise im Wortlaut zitieren,
um das präziser einschätzen zu können?
Duke hat geschrieben:Gab es vom AG den Hinweis, dass in der Betriebsvereinbarung nichts darüber stehen würde...
Der SBV steht - kraft Gesetzes - zumindest das Informationsrecht zu, bei sbM über das Vorliegen der BEM-Voraussetzungen (Namensliste) und über das konkrete BEM-Angebot (Anschreiben) mit Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX informiert zu werden nach der Fachliteratur. Dieses gesetzliche Auskunftsrecht lässt sich aus der BEM-Rechtsprechung des BAG für Betriebsräte sowie der des BVerwG für Personalräte ableiten, da vergleichbare Interessenlage. Damit ist vorgegeben, wie die datenschutzrechtliche Problematik zu lösen ist. Dieser SBV-Infoanspruch, der den BEM-Gesprächen vorgelagert ist, folgt gleichfalls direkt aus dem Gesetz wie beim BR/PR, bedarf also keiner Betriebs- oder Dienst- oder Integrationsvereinbarung - soweit davon schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte betroffen sind!

Ebenso Dr. Christian Paschke, Forum B, Beitrag B10-2014, Seite 6, zum SBV-Unterrichtungs- bzw. Auskunftsanspruch m.w.N. unter reha-recht.de. Ebenso jetzt für Bayern FMS vom 20.05.2016. Sie ist regelmäßig zu informieren, sobald sbM die BEM-Voraussetzungen erfüllen. Beide SBV-Inforechte bestehen von Gesetzes wegen unabhängig von Vereinbarungen oder von Erlassen oder Zustimmungen. Verstößt ein Arbeitgeber gegen solche elementare Mindeststandards, dann wäre ein solches BEM-Angebot an sbM nicht ordnungsgemäß (Düwell, LPK-SGB IX, § 84 Rn. 87; Knittel, SGB IX, § 84 Rn. 105). Niemand kann sich rausreden, wenn dazu in einer BV nichts oder was anderes steht wegen Vorrang des Gesetzes: Auf BV/DV kommt es insoweit überhaupt nicht an nach zwischenzeitlich einhelliger Ansicht aller Datenschutz-Experten, weil gesetzliches Informationsgebot bei sbM.


Viele Grüße
Albin Göbel

AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Mittwoch 10. August 2016, 09:10
von Ulrich.Römer
Wir haben zu diesem Thema auch eine kleine Umfrage unter
BEM-kompakt

Bild

AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Freitag 12. August 2016, 17:07
von hsbv
Die SBV werden in vielen Fällen nicht beteiligt. In wenigen Fällen gibt es eine Dienstvereinbarung. Dort ist die Benachrichtigung an SBV geregelt.

AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Montag 15. August 2016, 08:39
von albarracin_01
Hallo, hsbv

das hier
In wenigen Fällen gibt es eine Dienstvereinbarung. Dort ist die Benachrichtigung an SBV geregelt.
ist formal falsch.
Die Unterrichtung der SBV ist im Gesetz geregelt. Eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann lediglich die Abläufe näher bestimmen. Für die Auskunft an sich braucht es keine DV oder BV.

Eine SBV muß allerdings auch Ihre Rechte - zB aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX konkret einfordern und durchsetzen.

AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Montag 15. August 2016, 09:09
von claudia59
Seit meiner Wahl im November 2014 ins Amt der Vertrauensperson wurde ich bisher nur zu einem BEM-Gespräch geladen, auf ausdrücklichen Wunsch einer nicht schwerbehinderten Kollegin.

Seitdem habe ich seitens der Verwaltung keinerlei Mitteilungen bezüglich BEM erhalten.

Auf unserer Hausintranetseite steht u. a.:

"Wer ist am BEM beteiligt?
Verfahrensbeteiligte sind immer die/der betroffene Beschäftigte, die Dienststelle (Verwaltung) und das hier gebildete Integrationsteam. Dem vorbezeichneten Team gehören an: Frau …… und die Herren …… und …… Die zuständige Personalvertretung, gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung sind ebenfalls am BEM beteiligt. Soweit erforderlich, kann der Betriebsarzt hinzugezogen werden."

AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Montag 15. August 2016, 09:35
von albarracin_01
Hallo,

dann gilt das auch für Dich.

Du mußt deine Beteiligung aktiv (ggfs. schriftlich mit Empfangsbestätigung) einfordern und ggfs. auch rechtlich durchsetzen - bis hin zum Arbeitsgericht..
Was auf irgendwelchen Intranetseiten steht, ist erst mal völlig irrelevant. Entscheidend ist die Praxis des AG.

AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Montag 15. August 2016, 20:20
von albin.göbel
Claudia hat geschrieben:Soweit erforderlich, kann der Betriebsarzt hinzugezogen werden.
Die Intranet-Info dieser Behörde ist falsch: Denn wenn und soweit bei einem BEM "erforderlich", ist der Betriebsarzt stets hinzuzuziehen mit Zustimmung des BEM-Berechtigten: Da besteht kein Ermessen des Arbeitgebers bzw. des BEM-Teams. Der § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist schon vom Wortlaut her keine Kann-Vorschrift, weil dort das Wort "kann" nicht vorkommt: "Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen."

Zur Rolle des Betriebsarztes beim BEM siehe grundlegend Werkbuch BEM 2016
bund-verlag.de


Viele Grüße
Albin Göbel

AW: BEM und Information an die SBV

Verfasst: Montag 29. August 2016, 15:10
von Cecilia
In der Verwaltung (öffentlicher Dienst in Berlin), in der ich als Schwerbehindertenvertreterin tätig bin, funktioniert die Benachrichtigung über die versandten Schreiben zu Angeboten im Rahmen BEM-Gespräche seitens des Arbeitgebers. Die 3 Beschäftigtenvertretungen erhalten in der Regel zeitnah die Schreiben (mit namentlicher Nennung der Beschäftigten). Zeitliche Verzögerungen entstehen höchstens durch Personalengpässe im Personalbereich, welcher für die Abfassung und Versendung der Schreiben zuständig ist. Eine stichtagsbezogene Statistik über Erkrankungszeiten von Beschäftigten erhalten die Beschäftigtenvertretungen allerdings nicht und sie wurde auch nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart.