Seite 1 von 1

Ausgleichsabgabe

Verfasst: Samstag 27. Januar 2018, 23:08
von stocki
Hallo ihr Lieben,

im Rahmen meiner Hausarbeit wollte ich fragen, ob jemand weiß, ob die Ausgleichsabgabe, die Firmen in Deutschland zahlen müssen, auch für Tochterunternehmen im Ausland gelten oder ob dann das nationale Recht und die nationale Regelungen eintreten und nicht die deutsche Regelung?

Danke für eure Antwort.

MFG
Marleen Stock

AW: Ausgleichsabgabe - Territorialprinzip

Verfasst: Sonntag 28. Januar 2018, 20:00
von albin.göbel
stocki hat geschrieben:Ob Ausgleichsabgabe, die Firmen in Deutschland zahlen, auch für Toch­ter­un­ter­neh­men im Ausland gelten?
1.
Zum ­­ Auslands- bzw. Inlandsbezug ­­ schreibt B­IH in ihrem ZB-Ratgeber 2018, zu der Ausgleichsabgabe, Seite 31:

"Folgende Arbeitsverhältnisse zählen als Arbeitsplätze ...
• Beschäftigte eines im Ausland an­säs­si­gen Arbeitgebers in einer Zweig­nie­der­las­sung im Inland (Territorialprinzip)
• Vorübergehend im Ausland beschäftigte Mitarbeiter eines inländischen Arbeitgebers - wenn Inlandsbezug besteht (dies ergibt sich durch das Direktionsrecht des in­län­di­schen Arbeitgebers sowie durch die An­wen­dung des deutschen So­zial­ver­si­che­rungs- und Arbeitsrechts)."


2.
Vergl. auch Fachliche Weisungen "BA Zentrale, GR4" zu § 156 SGB IX 2018 zum Stichwort "Tätigkeit im Ausland":

"(23) Ein Arbeitsplatz iSd § 156 Abs 1 SGB IX ist auch der Arbeitsplatz eines ins Ausland entsandten Beschäftigten."

3.
Zu grenzüberschreitender Ar­beit­neh­mer­über­las­sung bzw. zu der Ausgleichsabgabe bei Leiharbeitsverhältnissen im Ausland vergl. ausführlich LSG NRW, 10.03.2011 - L 16 (1) AL 21/09; ferner OVG Saarlouis vom 28.10.2010 - 3 B 180/10, jeweils mit zahl­rei­chen Nach­wei­sen­.
.
stocki hat geschrieben:... ob dann das nationale Recht und die nationale Regelungen eintreten und nicht die deutsche Regelung?
• Eine gesetzl. Pflicht zur Beschäftigung Be­hin­der­ter be­steht in mindestens neun weiteren Mit­glieds­staa­ten der Europäischen Union, da­run­ter Frankreich, Groß­bri­tan­ni­en, Italien, Österreich und Spanien (vgl. BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03, Rn. 17). Bei Nichterfüllung der Be­schäf­ti­gungs­pflicht werden z.B. in Frankreich, in Luxemburg, in Österreich, in Polen, in Spanien, in Tschechien Aus­gleichs­ab­ga­ben erhoben bei Aus­lands­ar­beits­ver­hält­nis­sen, also grund­sätz­lich dauer­haf­ter Ar­beit au­ßer­halb des räum­li­chen Gel­tungs­be­reichs der deut­schen Gesetze. In Österreich gibt es die „Behindertenvertrauensperson“ und die sog. „Ausgleichstaxe“.

• Gilt natürlich auch umgekehrt für aus­län­di­sche Firmen, die in Deutschland einer Un­ter­neh­mens­tä­tig­keit nach­ge­hen nach der Erläuterung der Bundesagentur für Arbeit für 2017 wie folgt:

"2.2 Arbeitgeber im Sinne des Schwer­be­hin­der­ten­rechts: Beschäftigungspflichtig nach § 154 SGB IX sind alle (auch aus­län­di­sche) Ar­beit­ge­ber, die im Gel­tungs­be­reich des SGB IX über Arbeitsplätze im Sin­ne der §§ 156 ff. SGB IX verfügen."

Viele Grüße
Albin Göbel