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Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Montag 8. Februar 2021, 09:01
von Ulrich.Römer
Aktueller Beschluss des ArbG Stuttgart zur SBV-Wahl:
In einem Betrieb ohne Schwerbehindertenvertretung wird ein Wahlverfahren eingeleitet durch eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichstellten behinderten Beschäftigten, in der ein 3-köpfiger Wahlvorstand gewählt wird (vgl. (§ 1 Absatz 2 SchwbVWO).
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX nicht berechtigt, aktiv auf die Wahl eines Wahlvorstandes hinzuwirken (ArbG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 BVGa 1/21 –, juris).
Die Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wonach ein Wahlvorstand auch durch ein Arbeitsgericht bestellt werden kann, ist im Schwerbehindertenrecht nicht gegeben. Hier gelten allein die Regelungen des § 1 Abs. 2 SchwbVWO nach denen lediglich drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen dürfen.
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Mittwoch 17. Februar 2021, 21:56
von Heidi Stuffer
Zu diesem Eilbeschluss des
ArbG Stuttgart vom 26.01.2021, 7 BVGa 1/21, siehe auch Anmerkung von Düwell in
jurisPR-ArbR 7/2021 Anm. 9, sowie die Zeitschrift Behinderung und Recht,
br 1/2021, Seite 5 bis 8.
Im Unterschied zum
§ 17 Abs. 1 BetrVG (BR-Wahl) steht in der abschließenden Wahlnorm des § 1 SchwbVWO gerade nichts davon, dass die überörtliche SchwbV einen örtlichen Wahlvorstand bestellen könne.
Fazit: Kein Eingriff der überörtlichen Vertretung in ein von (drei) Wahlberechtigten initiiertes Wahlverfahren zu einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung. Aufsatz dazu in der Zeitschrift Behinderung und Recht, br 1/2021, Seite 5 bis 8, zur „Einleitung der Wahl bei Nichtvorhandensein einer SBV“ von Prof. Düwell im
Volltext.
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Mittwoch 17. Februar 2021, 23:25
von Michael Karpf
Dann muss jetzt die BIH die gegenteilige Darstellung in ihrer Broschüre "Wahl der Schwerbehindertenvertretung" (Ausgaben 2014 und 2018) aufgeben ("Wenn die Stufenvertretung wie eine örtliche Schwerbehindertenvertretung tätig wird, hat sie den Wahlvorstand zu bestellen."). Denn dieser Auffassung hat die Siebte Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart im zitierten Eilbeschluss eine eindeutige Absage erteilt und erkannt: Die GSBV ist in der maßgebenden Norm § 1 SchwbVWO nicht genannt. Sie ist daher weder einladungsberechtigt, noch hat sie das Recht zur Bestellung eines Wahlvorstands. Auch § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX beinhaltet keine Befugnis für die GSBV zur Übernahme der Rechte einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung nach § 1 SchwbVWO. Weder der Wortlaut der Norm noch Sinn und Zweck der Regelung liefern dafür einen Ansatz.
Diese Überlegungen müssen wohl konsequenterweise auch auf Abschnitt 4.3 Absatz 3 der BIH-Wahlbroschüre 2018 übertragen werden (S. 62: Ladung zur Wahlversammlung nach § 19 SchwbVWO). Die GSBV besitzt kein Ladungsrecht und auch kein vorrangiges Ladungsrecht zur Wahlversammlung für die vereinfachte Wahl einer örtlichen SBV. Solche Befugnisse lassen sich aus der Wahlordnung und § 180 SGB IX nicht ableiten, weshalb folgende Passage in der BIH-Broschüre als überholt anzusehen ist: "Existiert im Betrieb oder in der Dienststelle keine örtliche Schwerbehindertenvertretung, obliegt die Einladung zur Wahlversammlung vorrangig einer gegebenenfalls bestehenden Stufenvertretung, beispielsweise der Gesamt- oder der Bezirksschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX)."
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Donnerstag 18. Februar 2021, 09:53
von Ulrich.Römer
Das Autorenteam der neuen Wahlbroschüre ist natürlich informiert und wird das in der nächsten Ausgabe berücksichtigen
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Freitag 19. Februar 2021, 09:49
von Spoler
Vllt. ein wenig früh, aber ich habe da eine "Anschlussfrage":
Bisher: 18 Behörden wurden zu einem "Wahlbezirk" zusammengefasst - Schwerbehinderte/Gleichgestellte - ins-
gesamt 20 (aber bei keiner dieser Behörden "allein" fünf) (Wahl 2018):
Es wurde sodann eine Schwerbehindertenvertretung im förmlichen Verfahren gewählt.
Jetzt sind bei einer dieser Behörden fünf schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen beschäftigt.
Die Amtszeit der bisherigen SBV läuft weiter - also bis 11/2022 -.
Falls es bei dieser einen Behörde mit den fünf Wahlberechtigten verbleibt: Muss die bisherige SBV dort
dann die Wahl "anstoßen" oder ist das dann Sache der Wahlberechtigten bzw. des örtl. Personalrates?
Die übrigen 17 Behörden werden wohl - das dürfte sicher sein - wieder zu einem Wahlbezirk zusammen zu fassen sein.
Möglicherweise könnte dieses Konstrukt auch in die Wahlbroschüre aufgenommen werden
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Samstag 20. Februar 2021, 21:04
von Heidi Stuffer
Falls es bei dieser einen Behörde mit den fünf Wahlberechtigten verbleibt: Muss die bisherige SBV dort dann die Wahl "anstoßen" oder ist das dann Sache der Wahlberechtigten bzw. des örtl. Personalrates?
Hallo Spoler,
die bisherige örtliche SBV ist m.E. berechtigt und verpflichtet, die Wahl bei der nächsten Regelwahl auch bei dieser einen Dienststelle einzuleiten, falls zum Zeitpunkt der Einladung dort mind. 5 sbM iSd § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Bei vereinfachter Wahl hat allein sie und niemand sonst zur Wahlversammlung einzuladen lt.
§ 19 Abs. 1 SchwbVWO.
Was mich aber etwas erstaunt ist Ihr Hinweis, dass 2018 förmlich gewählt worden sei bei 20 sbM. Denn nur soweit räumliche Nähe darf zusammengefasst werden, und bei räumlicher Nähe hätte dann zwingend vereinfacht gewählt werden müssen laut BIH-Wahlbroschüre. Bei diesem „Konstrukt“ passt m.E. offenbar wahlrechtlich was nicht zusammen.
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Montag 22. Februar 2021, 08:11
von Spoler
Hallo Frau Stutter,
herzl. Dank für Ihre Hinweise. Mal sehen, wie sich die Zahl der schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen
bei dieser einen Behörde entwickelt.
Die Dienststellen liegen über ganz NRW verstreut, teilweise über 200 km auseinander, daher die Zusammen-
fassung und die förmliche Wahl.
Ich hätte mich da vllt. klarer ausdrücken müssen/können
Herzl. Grüße
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Montag 22. Februar 2021, 17:47
von Heidi Stuffer
Die Dienststellen liegen über ganz NRW verstreut, teilweise über 200 km auseinander, daher die Zusammenfassung ...
Bei einer Entfernung von über 200 km liegt definitiv keine räumliche Nähe vor iSd.
§ 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Daher insoweit keine Voraussetzung für eine Zusammenfassung aller Dienststellen zu einem einzigen Wahlbezirk!
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Montag 22. Februar 2021, 18:28
von albarracin_01
Guten Tag,
bei Dienststellen derselben Verwaltungsstufe ist gem. § 177 Abs. 1 Satz 4
keine räumliche Nähe notwendig, sprachlich deutlich erkennbar durch das Wort "oder" im Gesetzestext.
Deswegen ist diese Aussage
Daher insoweit keine Voraussetzung für eine Zusammenfassung aller Dienststellen zu einem einzigen Wahlbezirk!
so pauschal nicht richtig.
Re: Bestellung eines Wahlvorstandes durch Gesamt-SBV nicht zulässig
Verfasst: Dienstag 23. Februar 2021, 09:39
von Michael Karpf
bei Dienststellen derselben Verwaltungsstufe ist gem. § 177 Abs. 1 Satz 4 keine räumliche Nähe notwendig
Das ist ein interessanter Ansatz, dass sich die Bedingung "räumlich nahe liegenden" nur auf das unmittelbar folgende Objekt "Betrieben" und nicht auch auf "gleichstufigen Dienststellen" beziehen könnte. Gibt es Quellen, die diese These stützen?
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf