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Kündigungsschutz für Initiator einer vereinfachten SchwbV Wahl

Verfasst: Montag 15. Januar 2018, 21:00
von nma
Hallo zusammen,

ich bin schwerbehindert (GdB 50, der Firma bekannt) und nachdem man letztes Jahr innerhalb von 9 Jahren Anstellung bei meiner jetzigen Firma bereits zum 2. Mal versucht hat mich aufgrund meiner eingeschränkten Reisefähigkeit in Zusammenhang mit meiner Schwerbehinderung zu einem Aufhebungsvertrag zu drängen, habe ich bei unserem Betriebsrat die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung initiiert.

Bisher gibt es bei uns keine Schwerbehindertenvertretung und wir haben zwischen 5 und 49 Schwerbehinderte und Gleichgestellte in unserem Betrieb. Da wir auch räumlich nicht weit auseinander liegen kommt wohl nur ein vereinfachtes Wahlverfahren in Frage.

Ich selbst bin nicht Mitglied des Betriebsrates, bin aber federführend bei der Wahl der SchwbV beteiligt. Ich möchte auch selbst als Kandidat für die SchwbV antreten.

Nach den Erfahrungen aus dem letzten Jahr befürchte ich jedoch erneuten Druck und Diskriminierungen im Vorfeld der Wahlen. Unter den gegebenen Umständen würde ich gerne den besonderen Kündigungsschutz, wie er bei förmlichen Wahlverfahren für den Wahlvorstand gilt, in Anspruch nehmen.

Welche Möglichkeiten für den Kündigungsschutz im Vorfeld der Wahl gibt es beim vereinfachten Wahlverfahren wenn zum ersten Mal eine SchwbV gewählt wird? Könnt Ihr mir hier helfen?

Viele Grüße, NMa

AW: Kündigungsschutz für Initiator einer vereinfachten SchwbV Wahl

Verfasst: Dienstag 16. Januar 2018, 09:27
von matthias.günther
Zum Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren usw. finde Sie in der neuen Wahlbroschüre ab S. 76, Pkt. 54. die entsprechenden Informationen.

https://www.integrationsaemter.de/wahl/ ... index.html

AW: Kündigungsschutz für Initiator einer vereinfachten SchwbV Wahl

Verfasst: Dienstag 16. Januar 2018, 09:31
von albarracin_01
Hallo,

der Schutz des § 15 KSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html" onclick="window.open(this.href);return false;
gilt gem. § 177 Abs. 6 Satz 2 auch für die SBV-Wahl.

Als "Wahlinitiator" gilt aber nur der, der auch tatsächlich entweder zur Wahlversammlung einlädt oder aber die Einsetzung des WV betreibt.

Lädt im vereinfachten Verfahren der BR ein, ist dieser auch Wahlinitiator, unabhängig davon, wer ansonsten den BR zur Einladung "motiviert" hat.
Im vereinfachten Verfahren beginnt der Kü-Schutz des § 15 dann entweder mit der Wahl als Wahlleiter oder aber mit dem Vorschlag als Kandidat aus der Mitte der Versammlung heraus.

Da es im vereinfachten Verfahren bei einer erstmaligen Wahl keine zwingenden Fristen für die Einberufung der Wahlversammlung gibt, sollte es bei zügiger Einleitung und Terminierung dem AG schwer fallen, noch irgendetwas Substantielles gegen einen potentiellen Bewerber vorzubringen, bis die Wahlversammlung zusammenkommt.

Der BR sollte übrigens anhand der Pflichtmeldung des AG an die AA wissen, wie viele Wahlberechtigte es im Betrieb gibt, um dann das richtige Verfahren zu initiieren.

Kündigungsschutz für Initiator einer vereinfachten SchwbV Wahl

Verfasst: Dienstag 16. Januar 2018, 11:30
von albin.göbel
NMa hat geschrieben:Schutz im Vorfeld der Wahl beim vereinfachten Wahlverfahren?
Hallo, sofern Sie mit noch zwei anderen schwer­be­hin­der­ten Wahlberechtigten eine Wahlversammlung zur Wahl einer SBV - unmittelbar - initiieren, also selbst zur Tat schreiten und zur SBV-Wahl­ver­samm­lung laden, etwa durch Aushang von Kopien des ausgefüllten und von diesen dreien unterschriebenen Formulars (Wahl­bro­schü­re, Seite 98) an den "Schwarzen Bret­tern", sind die drei als Initiatoren der Wahl geschützt. Vergl. die neue Wahl­bro­schü­re, Seite 77 oben, zu den Wahlinitiatoren, wo jedoch die 3 wahlberechtigten Ein­la­der zur Wahl­ver­samm­lung fehlen iSd. § 19 Abs. 2 SchwbVWO:

:idea: Der besondere Wahlschutz gilt aber (über BIH-Wahlbroschüre hinaus) nach zu­tref­fen­der Ansicht im ­Schrift­tum­ nicht nur für die drei Einlader zu einer Versammlung zur Wahl eines SBV-Wahlvorstands für die förmliche Wahl (§ 1 Abs. 2 SchwbVWO), sondern schon seit 2001 auch für die drei Ein­la­der zu einer SBV-Wahl­ver­samm­lung bei vereinfachter Wahl wie hier gemäß § 19 Absatz 2 SchwbVWO (Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 84; Pahlen, NPM-SGB IX, § 94 Rn. 41; Kossens, PK-SGB IX, § 94 Rn. 31). Ich ge­he da­von aus, dass es keine überörtliche SBV gibt, welche vor­rangig­ einladen müsste nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO, oder?
NMa hat geschrieben:... bin aber federführend bei der Wahl der SchwbV beteiligt.
Wenn Sie das nur bei Ihrem BR an­re­gen, damit dieser die Wahl einleitet und einlädt, haben Sie keinen erhöhten Kün­di­gungs­schutz­ im Vorfeld der Wahlversammlung. Schutz also nur dann, sofern Sie auf dem Einladungsformular als Mitini­tia­tor offiziell in Erscheinung treten und dieses mit zwei anderen Wahl­be­rech­tig­ten gemeinsam unter­schrei­ben, und zB. an den "Schwar­zen Bret­tern" der Betriebsstätten aus­hän­gen (lassen). Mindestens 3 aktiv wahl­be­rech­tig­te Initiatoren sind nötig, aber auch ausreichend. TIPP: Evtl anmelden für ein Wahlseminar, solange noch Restplätze verfügbar.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Kündigungsschutz für Initiator einer vereinfachten SchwbV Wahl

Verfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 12:34
von nma
Hallo zusammen,

Vielen Dank für die wertvollen Informationen.
Es gibt keine übergeordnete SBV und auch leider keine weiteren wahlberechtigten Mitinitiatoren.

Deshalb eine detailliertere Frage.
Wenn als Einladender zu der Wahlversammlung der BR und ich unterschreiben, habe ich dann auch schon ab dem Zeitpunkt des Aushangs der Einladung einen verbesserten Kündigungsschutz?

Viele Grüße,
NMA

AW: Kündigungsschutz für Initiator einer vereinfachten SchwbV Wahl

Verfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 13:55
von albarracin_01
Hallo,
Wenn als Einladender zu der Wahlversammlung der BR und ich unterschreiben, habe ich dann auch schon ab dem Zeitpunkt des Aushangs der Einladung einen verbesserten Kündigungsschutz?
Nein, dafür fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.

Entweder laden 3 Wahlberechtigte ein

oder der BR lädt ein,

Mischformen gibt es nicht. Und wenn der BRV zu der Versammlung einlädt, dann ist eben der BR der Einladende. Deine zusätzliche Nennung bei einer Einladung des BR ist rechtlich völlig unerheblich bzw. unnötig.