Die Fachliteratur auch nicht: Diese SBV-Wahlen müssen daher vielmehr "von neuem in allen Entwicklungsstadien" durchgeführt werden. Folglich dürfen Zugänge von sbM weder ignoriert noch ausgeblendet werden gemäß SBV-Wahlrecht (Hohmann in Wiegand/Hohmann, 2. Aufllage 2014, SchwbVWO, Einleitung Rn. 66).dpolg-bayer hat geschrieben:Das Gesetz spricht hier ausdrücklich nicht von Wiederholung der Wahl.
Hat denn der Vorstand 2016 abweichend vom amtlich. BIH-Formular in Nr. 3 des Wahlausschreibens etwa irreführend geschrieben, dass nur solche sbM aktiv wahlberechtigt seien, die schon bei der letzten Regelwahl 2014 wahlberechtigt waren? Das wäre Fehlinformation bzw. Wählertäuschung. Wenn nein, wäre das ein widersprüchliches Verhalten des Vorstands – weil dann Durchführung im Widerspruch zum Ausschreiben. Beides = gleichermaßen grob rechtswidrig. Diese amtliche Diskriminierung des Wahlvorstands muss kein sbM akzeptieren! Unfassbar beratungsresistent und dilettantisch von diesem Wahlvorstand.dpolg-bayer hat geschrieben:Wahlvorstand spricht von "Wahlwiederholung".
Nach dem amtlichen BIH-Musterwahlausschreiben gilt generell auch für Zwischenwahlen wie hier nach Anfechtung:
„Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen...“ laut § 94 Abs. 2 SGB IX und § 1 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO Gleiches gilt natürlich auch für Stelli-Nachwahlen laut BIH-Moderator Ulrich Römer.
Kontextlinks
• BIH-Wahlforum 2016
• Wiederholungswahlen?
Viele Grüße
Albin Göbel