Wahlvorstand

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Tiffylein

Wahlvorstand

Beitrag von Tiffylein »

Hallo Zusammen,

ich frage mich gerade, ob der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung gleichzeitig als Wahlvorstandsmitglied fungieren kann und vielleicht sogar als Vorsitzender des Wahlvorstands? Über eure Nachricht diesbezüglich würde ich mich freuen.
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Wahlvorstand und Kandidatur?

Beitrag von albin.göbel »

Tiffy hat geschrieben:Schwerbehindertenvertretung gleichzeitig als Wahlvorstand?

Hallo Tiffy, ist möglich, da gesetzlich nicht ausgeschlossen bei SBV-Wahlen, dass ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (SBV), egal ob ordentl. oder stellv. Mit­glied, dem Wahlvorstand angehören kann. Sol­che Fragen wurden schon mehr­fach in die­sem Wahlforum ausgiebig diskutiert. Siehe z.B. hier und hier und die Wahlbroschüre, Seite 40/45. Muss sich dabei aber strikt neutral verhalten bei der Ausübung des Amts als Mitglied dieses Wahlvorstands nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, also zB komplette Einsicht der Ge­gen­kan­di­da­tin­ in die ausgelegte Wählerliste statt nur auszugsweise nach Gut­dünken des Wahlvorstands - ent­ge­gen einer kras­sen bzw. einer abwegigen Fehl­ent­schei­dung des ArbG Stuttgart aus 2003.

Das SGB IX schließt die Wählbarkeit von Mitgliedern des Wahlvorstandes nicht aus und zwar auch in den Ländern, in denen das nach Landesrecht ausgeschlossen ist etwa für die Wahl zum örtl. Personalrat in Niedersachsen oder für die Wahl zur Frau­en­ver­tre­te­rin zum Beispiel in Berlin, oder zur MItarbeitervertretung (MAV) teils laut Kirchenrecht (MAV-EKD). Vergleiche hier­zu auch Diskussion aus 2014.

Das kann aber für manche auch ein „Gschmäckle“ haben, sofern nicht „Not am Mann“ sein sollte.

Viele Grüße
Albin Göbel
Clara

AW: Wahlvorstand

Beitrag von Clara »

" Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung "

jetzt muss ich leider Erbsen zählen. Es gibt keinen Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium. Es gibt nur die Schwerbehindertenvertreterin oder den Schwerbehindertenvertreter.
Entschuldigung ;)
albin.göbel
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Legaldefinition Schwerbehindertenvertretung

Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Es gibt nur die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­te­rin oder den Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­ter.
Das sehen Rechtsgelehrte etwas anders
Nichts davon kennt die Rechtssprache.


Dieses ist zwar sprachlich kompatibel mit dem BAG, aber begrifflich ebenso "schief" und am Gesetz vorbei wie beim Siebten Senat des BAG, weil irreführend, nicht sach­ge­recht und weil die Rechts­spra­che derartige Bezeichnungen nicht kennt: Nicht im SGB IX, nicht im BTHG, nicht in der Wahl­ord­nung Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen.

:-( Ver­ein­zelt aber im Schrifttum sowie leider teils auch in "amtlichen" Broschüren bzw. BIH-Formularen, wo dieser "Be­griffs­wirr­warr" unkritisch bzw. ­gedankenlos über­nom­men wurde. Siehe kri­tisch zu dem vom BAG aus­ge­lös­ten "Be­griffs­wirr­warr" sowie zur kor­rek­ten Be­griff­lich­keit laut ge­setz­li­cher Legaldefinition z.B. Prof. Düwell in: LPK-SGB IX, Rn. 6 zu § 94 SGB IX a.F., aus­zugs­wei­se wie folgt:

"Die Aufgaben der SBV nimmt regelmäßig die gewählte Ver­trau­ens­per­son allein wahr. Die Bezeichnung SBV ist nicht eingeführt worden, um ein geschlechtsneutrales Wort für die frühere Bezeichnung „Ver­trau­ens­mann“ zu verwenden; denn dieser Begriff ist durch „Ver­trau­ens­per­son“ ersetzt wor­den. Soweit Gerichte, insbesondere der Siebte Senat des BAG als Fachsenat, den Begriff „Schwerbehindertenvertreter“ ver­wen­det (so BAG vom14.3.2012 – 7 ABR 67/10 – Behindertenrecht 2012, 236), ist das nicht lege artis. Es handelt sich um einen inhaltlich irreführenden Begriff, den die Rechtssprache nicht kennt. In Ab­gren­zung zur Ver­trau­ens­per­son definiert § 94 Abs.1 Satz 1 die „Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung“ als Zusammenfassung von Ver­trau­ens­per­son und stellvertretenden Mit­glie­dern zu einem besonderen Ver­tre­tungs­kör­per („Ver­trau­ens­person und wenigstens ein stellvertretendes Mit­glied­“)."

:idea: Etwas verunglückt daher m.E. auch die uneinheitliche Begrifflichkeit im neuen Formular zur Ausschreibung der Stu­fen­ver­tre­tun­gen­­ in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 105/106 – mit gleich drei Varianten. Vergl. dazu auch diese Diskussion am Ende.

:idea: Der Verteiler 3) des BIH-Wahlausschreibens für SBV-Stufe ist missverständlich, da nicht die örtl. Betriebsräte/ Personalräte zu informieren sind, sondern m.E. vielmehr BR/PR-Stufenvertretungen. Örtlicher BR/PR wäre ledigl. dann zu informieren, soweit Ersatzvertretung.

Viele Grüße
Albin Göbel
jada.wasi
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AW: Wahlvorstand

Beitrag von jada.wasi »

Hallo zusammen,
in der Wahlordnung wird aber der Begriff "Schwerbehindertenvertretung" teilweise synonym verwendet für die Bezeichnung "Vertrauensperson", etwa im § 6 Abs. 1 SchwbVWO. Das irritiert, da abweichend vom SGB IX. Wie ist damit umzugehen? Was hat das wahlrechtlich zu bedeuten?

Grüße
Jada Wasi
albin.göbel
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AW: Wahlvorstand

Beitrag von albin.göbel »

jada.wasi hat geschrieben:"Schwerbehindertenvertretung" teils­ verwendet für "Vertrauensperson"
Das ist nicht stringent, sondern ver­wir­rend: Ist m.E. alles andere als präzise Rechts­spra­che – sondern vielmehr von Anfang an bzw. hier nahezu durchgängig be­griff­lich missglückt. Diese Normtechnik ist eher inkonsequent. Dies vor allem dann, wenn dieser Begriff in der Wahlordnung mal so und mal so – und so halt am Ge­setz vorbei gebraucht wird, ein­fach "unterirdisch". Und der gesetzliche Begriff "Vertrauensperson" kommt in der Wahlordnung gar nicht vor... Ob bzw was sich die Ver­fas­ser wohl da­bei gedacht haben ??? Vgl. dazu auch die re­gen Diskussionen zu den wahl­ord­nungs­recht­l. Sprach­re­ge­lun­gen hier und dort*) aus 2014, ­ die längsten ­ Dis­kuss­io­nen in diesem Wahl­fo­rum wohl überhaupt.

:?: Steigerungsform
Ferner wirr z.B. der § 18 SchwbVWO, der so nicht von gesetzlicher Er­mäch­ti­gungs­norm gedeckt ist und über § 177 Abs. 6 Satz 3 des SGB IX weit hi­naus­geht, weil Komparativ ("räumlich weiter") anstelle der gesetzlich vorgegebenen Grund­form ("räumlich weit"). Insoweit halte ich diese untergesetzliche Norm für nichtig, soweit über's Gesetz hinausgehend. Vermutlich ­ handelt ­ es sich wohl um reines un­be­ab­sich­tig­tes Redaktionsversagen des Ver­ordnungsgebers, ­ das dann als sol­ches ohnehin wahlrechtlich unbeachtlich wäre laut stän­d. Recht­spre­chung­ des BVerfG. Weitere Schwachstelle vgl. Diskussion 2017 (am Ende).

Viele Grüße
Albin Göbel
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*) "Nun ist meine Verwirrung aber perfekt"
Maiko
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Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Bezirks-SBV im Wahlvorstand

Beitrag von Maiko »

Hallo zusammen,

als amtierender Bezirks-SBV würde ich gerne bei der Wahl einer örtlichen SBV in meinem Bezirk im Wahlvorstand als Ersatzmitglied behilflich sein. Ich selbst bin kein Angehöriger dieser Dienststelle.

Kann ich im Wahlvorstand mitwirken oder spricht etwas dagegen?

Danke für eine Rückmeldung.

MfG
Maiko
albin.göbel
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BSBV: Wahlvorstand/Wahlleitung?

Beitrag von albin.göbel »

Maiko hat geschrieben:... als Bezirks-SBV würde ich gerne bei der Wahl einer örtlichen SBV in meinem Bezirk im Wahlvorstand als Ersatzmitglied behilflich sein.
Hallo, eine interessante Rechtsfrage. Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 SchwbVWO stünde dem entgegen, da dort bezüglich Wahlvorstand nur von den "in der Dienst­stelle­­ Beschäftigten" die Rede ist.

Für die Wahlleitung bei der vereinfachten SBV-Wahl wird hingegen in der Instanzen-Rechtsprechung vertreten, dass die Wahl­ver­samm­lung­ u.U. auch die Bezirks-SBV ihres Geschäftsbereichs zur Wahl­lei­tung­ wählen könne (§ 20 Abs. 1 SchwbVWO). Zum Teilnahmerecht bzw. Wählbarkeit ei­ner­­ BSBV siehe auch Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 20 Rn. 10/14, unter Ver­wei­sung­­­­­ auf BAG, 28.04.1988, 6 AZR 421/86 (so schon zur alten Wahl­ord­nung Cramer, Ministerialrat a.D. im BMAS, Schwer­be­hin­­­­­der­ten­ge­­­­­setz­­­­­­­, 5. Aufl. 1998, Rn. 1 zu § 20 Wahlordnung SchwbG). Die BSBV sei je­den­falls­­­­­ dann zur Wahl­lei­tung­­­­­ wählbar, so­fern­­­­­­ sich sonst niemand findet (Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 394).

Viele Grüße
Albin Göbel
Maiko
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Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Wahlvorstand

Beitrag von Maiko »

Hallo Herr Göbel,

herzlichen Dank für Ihre Antwort. Nächtste Woche wird der Wahlvorstand von dem örltichen SBV bestetllt und wie es aussieht, werden wir Dank des Personalrates die komfortable Situation haben, dass wir neben den drei Interessenten für den Wahlvorstand auch noch drei weitere Ersatzmitglieder gewinnen können. Also meine Mitarbeit als BSBV ist nicht mehr erforderlich. Hätte aber auch anders kommen können. ;)
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