Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

pille
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Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von pille »

Sollte das Ende der Amtszeit der alten SBV auf jeden Fall
vor dem Ende der Anfechtungsfrist liegen ?

Wahltermin : 15.10.2018
Ende der alten Amtszeit : 04.11.2018
Ende der Anfechungsfrist : 01.11.2018

oder

Wahltermin : 17.10.2018
Ende der alten Amtszeit : 04.11.2018
Ende der Anfechungsfrist : 05.11.2018

Und wie wird hier der Feiertag Allerheiligen berücksichtigt ?
albarracin_01
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Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

Deine Berechnungen sind in beiden Fällen falsch.
Reden wir über das vereinfachte Verfahren, dann endet die 2-Wochen Anfechtungsfrist bei Wahltag 15.10. mit Ablauf des 29.10.

Bei Wahltag 17.10. endet die Frist am 31.10.

Beim formalen Verfahren würde die Frist erst mit der Verkündung des Wahlergebnisses beginnen.
Ein Wochenfeiertag spielt gem. § 193 BGB nur dann eine Rolle bei der Berechnung, wenn der letzte Tag der Frist auf diesen Wochenfeiertag fällt. Dann endet die Frist einen Tag später
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__193.html
&Tschüß
Wolfgang
albin.göbel
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Ende Anfechtungsfrist der Wahl?

Beitrag von albin.göbel »

pille hat geschrieben:Sollte das Ende der Amtszeit der alten SBV auf jeden Fall vor dem Ende der Anfechtungsfrist liegen?
NEIN Dieses spielt m. E. eigentlich keine Rolle. Denn wenn Anfechtung, dann käme SBV so oder so erstmal ins Amt mit allen Rechten und Pflichten bis zu einer rechts­kräf­ti­gen Gerichtsentscheidung. Die Wahl­ord­nung macht insoweit keine Vorgaben. Das ist vielmehr genau umgekehrt in den Fällen, in denen schon Anfang Oktober ge­wählt wird und die Amtszeit der bis­he­ri­gen SBV etwa erst Ende November ausläuft. Es wäre eher bedenklich, wenn das mal andersrum wäre und die Wahlen entgegen § 2 Abs. 3 SchwbVWO erst unmittelbar vor Ende der Amtszeit oder gar erst danach er­fol­gen würden (Vertretungslücken!)

pille hat geschrieben:Und wie wird hier der Feiertag Allerheiligen berücksichtigt?
Wenn Allerheiligen (Do, 01.11.2018) ein Feiertag in Ihrem Bundesland sein sollte und gleichzeitig der letzte Tag der An­fech­tungs­frist auf "Allerheiligen" fallen sollte, dann würde sich die Anfechtungsfrist um einen Tag verlängern auf Freitag. Al­ler­hei­ligen ist kein bundesweiter Feiertag, le­dig­lich in fünf Bundesländern. Beispiel: Sollte im Geltungsbereich des BetrVG diese Be­kannt­ga­be des Wahlergebnisses durch Aushänge am Do, 18.10.2018, erfolgen, dann würde die zwei-wöchige Frist nicht nach zwei Wochen enden, wenn Al­ler­hei­ligen ein Feiertag ist, sondern sich diese verlängern um einen Tag bis zum Ablauf des nächsten betriebsüblichen Ar­beits­ta­ges am Fr, 02.11.2018. Siehe ent­spre­chend auch den Hinweiskasten im elek­tron­schen Wahlkalender rechts oben.

Wann hier Anfechtungsfrist nun ausläuft, kann derzeit nicht seriös bewertet werden, da drei Unbekannte: Dies hängt davon ab, (1) wann Personen "endgültig fest­ste­hen", (Verfahren laut dem § 14 der SchwbVWO) (2) wann Aushang des Wahlergebnisses in al­len Betriebsstätten / Dienststellenteilen, (3) sowie natürlich auch, ob BetrVG oder welches Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht gilt:

Das wird teils nach 14 Tagen (zB Bayern) oder zwei Wochen (BetrVG) berechnet sowie teils nach zehn (Brandenburg) oder zwölf (Bund) Ar­beits­ta­gen. Vom Wahl­ver­fah­ren hängt das m.E. hingegen nicht ab (vgl. Prof. Düwell, Wahl der SBV, 2. Aufl. 2018, Abschnitt 10.3.2, 10.3.10, 13.6 zur Anfechtungsfrist). Sofern sich also eine Anfechtungsfrist nach "Arbeitstagen" und nicht nach Kalendertagen bemessen sollte (z.B. Bund) verschiebt sich Fristablauf im­mer und nicht etwa nur dann, wenn der Fe­ier­tag auf das Ende der Frist fällt. In sol­chen Fällen kann die Anfechtungsfrist dann schon mal deutlich um mehrere Tage über den "zweiwöchigen Aushang" hinausgehen gemäß § 15 SchwbVWO etwa bei Bun­des­be­hör­den oder etwa bei Behörden im Gel­tungs­be­reich des § 25 SächsPersVG.

Siehe dazu auch WahlNAVI zum Aushang nach dem § 15 SchwbVWO. Dieses kann durchaus schon mal mehrere Arbeitstage dauern nach einem Wahltag wegen § 14 SchwbVWO, bevor der Wahlvorstand aus­hän­gen darf ...

Viele Grüße
Albin Göbel
pille
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Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von pille »

Danke für die Unterstützung.

Da unser Betrieb in Bayern liegt, ist Allerheiligen ein Feiertag.
Aber diese Frage ist ja bereits geklärt.

Zum Wahlkalender im förmlichen Wahlverfahren, dass bei uns zum tragen kommt,
hätte ich noch folgende Fragen :
Zum Einhalten der in der Folge entstehenden Fristen bei Festlegung
auf einen bestimmten Wahltag ( bei uns wäre das der 17.10.18 ) solte dieser doch
möglichst frühzeitig festgesetzt werden und nicht wie in unserem Fall dann erst am 31.08.18 als spätester Termin.
Beziehen sich die berechneten Termine im Wahlkalender auf den Tag,
der als spätester Termin möglich ist und können diese generell auch früher stattfinden ?
Kann z.b. der Wahlvorstand wegen der Urlaubszeit im August auch schon im Juli bestellt werden
und die Anforderung der Liste der Wahlberechtigten entsprechend vorgezogen werden ?
Und somit die entstehenden Zeiträume zwischen den einzelnen Punkten des Wahlkalenders
zum Teil länger auseinanderliegen ?
albarracin_01
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Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

überall dort, wo in der WO der Begriff "spätestens" verwendet wird, kann natürlich auch früher (re-) agiert werden. Wo ist da das Problem ? das läßt sich auch alles in der einschlägigen Kommentierung nachlesen.

Lediglich bei der Bestellung des WV im förmlichen Verfahren soll die Frist nach der Rechtsprechung nicht uferlos ausgedehnt werden, um hier nicht völlig unnötig Kündigungsschutz" zu generieren.
Eine Bestellung des WV ca. 3 Monate vorher ist mE korrekt.

Im Übrigen wäre es hilfreich, wenn Du mal die Unklarheiten über das bei Dir angewendete Wahlverfahren beseitigen würdest, damit man Dir auch zweifelsfrei antworten könnte.

Während Dein erstes Posting auf vereinfachtes Verfahren hindeutete, läßt jetzt diese Aussage
auf einen bestimmten Wahltag ( bei uns wäre das der 17.10.18 ) solte dieser doch
möglichst frühzeitig festgesetzt werden und nicht wie in unserem Fall dann erst am 31.08.18 als spätester Termin.
der Wahlvorstand
darauf schließen, daß wir über das formelle Verfahren sprechen, wobei allerdings Deine Rechnung auch nicht korrekt wäre.

Im formellen Verfahren wäre der letzte Tag für das Wahlausschreiben (6-Wochen-Frist des § 5 Abs. 1 WO) bei einem Wahltag 17.10. nicht der 31.08., sondern der 04.09. (der Tag des Erlasses zählt nicht mit).
&Tschüß
Wolfgang
pille
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Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von pille »

Sorry, wegen aufgetretener Unklarheiten.

In meinem letzten Beitrag steht drin,
dass bei uns das förmliche Wahlverfahren zum tragen kommt.

Beim vereinfachten Verfahren kommt es vorab nicht
zur Bestellung eines Wahlvorstandes.

Die erwähnten, falschen Termindaten kommen von
den verschiedenen Wahlabläufen die ich als Wahlkalender erstellt hatte
und wo ich bei den Angaben im Forum den falschen Wahltag als
Ausgang genommen habe.
albin.göbel
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Mindestfrist Wahlausschreiben?

Beitrag von albin.göbel »

pille hat geschrieben:Kann z.B. der Wahlvorstand wegen der Urlaubszeit im August auch schon im Juli bestellt werden?
JA Es ist klar besser, wenn die Bestellung früher erfolgt und dann ein zeitlicher Puffer besteht, besonders wie hier in Ländern mit Ferienzeit im August, speziell in Bayern, in Baden-Württemberg und NRW, damit nie­mand unter Zeitdruck kommt. Das könnte jetzt sein oder prinzipiell auch noch früher, um sich zum Beispiel als ein Mitglied des Wahlvorstands ausweisen zu können ggü. dem Arbeitgeber zur zeitigen Beantragung einer Wahlschulung, die ja teils schon ab Jahresanfang angeboten wurden zum Beispiel von einigen Integrationsämtern.

'Zur Sicherung einer geordneten Wahl ist in der Regel die Schulung aller drei Mitglieder des Wahlvorstands angezeigt', sagte der VGH Bayern, 10.09.1986, 17 C 86.02076

TIPP: Das InA in München hat kürzlich ein Zusatzseminar angeboten wegen hoher Nachfrage. Dort werden mo­men­tan noch einige freie Restplätze online gelistet für Wahlvorstände im September.
pille hat geschrieben:Und somit die entstehenden Zeiträume zwischen den einzelnen Punkten des Wahlkalenders zum Teil länger auseinanderliegen?
JA Nicht nur die acht-wöchige Bestellfrist, sondern auch sechs-wöchige Aus­schrei­bungs­frist sind Mindestfristen: Das Wahl­aus­schrei­ben könnte also zB auch schon sieben statt sechs Wochen vor der Wahl, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 2 Rn. 32), erlassen werden. Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist ist möglich, be­lie­bi­ge Ver­kür­zung aber nicht, sagt zu Recht das LAG Mainz, 16.02.2011 - 8 TaBV 43/10, II.1.b, Rn. 27 – 29, betr. Nichtbeachtung der Mindestfrist beim Erlass eines Wahl­aus­schrei­bens; vgl auch VG Berlin vom 03.04.2013, 5 K 441.12, Rn. 23/24. Nicht variabel ist hingegen die Vorschlags- und Einspruchsfrist von zwei Wochen, da hat der Wahlvorstand kein Ermessen wegen der klaren Ansage in § 6 Absatz 1 Satz 1 SchwbVWO, diese Fristen zB beliebig zu verkürzen oder zu verlängern.

TIPP: Eine bewährte Arbeitshilfe für die Fristenberechnung ist der elektronische Wahlkalender online der B­IH – mit au­to­matischer Berechnung der WO-Fristen, der bundeseinheitliche Feiertage wie den Tag der Deutschen Einheit am Mi, 03.10.2018, berücksichtigt.

Viele Grüße
Albin Göbel
annette.rosenberg
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Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von annette.rosenberg »

Beim formalen Verfahren würde die Frist erst mit der Verkündung des Wahlergebnisses beginnen.
Hallo albarracin, warum denn nur bei dem "formalen Verfahren"? Ist das nicht auch so beim vereinfachten Verfahren, dass erst mit Aushang der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am Schwarzen Brett die Anfechtungsfrist zu laufen beginnt? Durch was sonst sollte diese Klagefrist zu laufen beginnen? Gruß, Annette Rosenberg
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Mindestfrist für Wahlausschreiben – Rückwärtsberechnung nach BGB

Beitrag von albin.göbel »

albarracin hat geschrieben:Im formellen Verfahren wäre der letzte Tag für das Wahl­aus­schrei­ben (6-Wochen-Frist des § 5 Abs. 1 WO) bei einem Wahltag 17.10. nicht der 31.08., sondern der 04.09.
:idea: RICHTIG Nicht ganz korrekt daher bzw. etwas irritierend aber Beispielkasten der BIH-Wahlbroschüre auf Seite 52, wo beim Wahltag am Dienstag, 16.10.2018: "Wahltag ist dann Dienstag, 16. Oktober" als späteste Ausschreibung Di, 04.09.2018 angegeben ist (statt Mo, 03.09.2018). Die Folgerung ist falsch in dieser Broschüre. Der Dienstag am 04.09.2018 wäre nämlich auch nach meiner Berechnung ein Tag zu spät - vermutlich redaktioneller Fehler? Zur sog. "Rückwärtsberechnung" mit Beispiel (zur über 100-jährigen Gesetzeslücke im BGB) vgl. grundlegend Prof. Düwell, Wahl der SBV, 2. Aufl. 2018, Kapitel 11.3.4 "Der späteste Erlass des Wahlausschreibens".

Wenn z.B. Dienstag der Wahltag ist, dann kann die Mindest-Ausschreibungsfrist nie­mals auch ein Dienstag sein, sondern im­mer zwingend früher. Das ist denklogisch in jeder Konstellationen ausgeschlossen. Alles andere wäre wahlordnungsrechtlich nicht plausibel sowie verspätet laut h.M. und Düwell und SBV-Wahlkalender.

Viele Grüße
Albin Göbel
albarracin_01
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Re: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,
Durch was sonst sollte diese Klagefrist zu laufen beginnen?
Im vereinfachten Wahlverfahren nach BetrVG beginnt die Frist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses auf der Wahlversammlung.
&Tschüß
Wolfgang
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