Eifelgirl-SBV hat geschrieben:Ich bin seit 10 Monaten im Amt und habe noch keine Einladung zur BR-Sitzung bekommen, obwohl mehrmals darauf hingewiesen ...
Mit ordnungsgemäßer »Geschäftsführung des BR«
hat das alles nichts zu tun gemäß § 29 BetrVG und
geht in die völlig falsche Richtung:
Die Pflicht zur Ladung der Schwerbehindertenvertretung zu den Sitzungen des BR ist nicht in § 95
Absatz 4 SGB IX und nicht in
§ 32 BetrVG geregelt: Die bundesgesetzlich angeordnete SBV-Ladungspflicht folgt vielmehr aus § 29 Absatz 2
Satz 4 BetrVG, wonach der BR-Vorsitzende
stets auch die SBV zu allen BR-Sitzungen zu laden hat (siehe bspw.
Haufe, BetrVG, § 32 Rz. 6; ebenso
BZO, BetrVG online zum § 29 Abs. 2, wonach die SBV „zu jeder Betriebsratssitzung mit Tagesordnung“ eingeladen werden muss;
Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 79). Das alles ist unabhängig von den Themen der Tagesordnung! Darauf, ob es aus Sicht des BRV um Themen des SGB IX geht, kommt es kraft Gesetzes lt. Rspr. und h.M. nicht an. Im
Unterschied zur JAV ist die SBV zu - jeder - BR-Sitzung einzuladen wegen ihr „generelles“ Teilnahmerecht an
allen Sitzungen nach § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die Einschränkung im letzten
Halbsatz des § 29 Absatz 2 Satz 4 BetrVG bezieht sich
gerade nicht auf die SBV - sondern allein auf JAV (als Kollegialorgan) schon nach grammatikalischer Auslegung, wie schon des öfteren in diesem ➠
Forum diskutiert mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen bzw. Gesetzesmaterialien. Das ist auch eklatanter Verstoß des BRV wegen „Bringschuld“ bezüglich Tagesordnung laut Rspr. Ebenso BIH-Fachlexikon, Abschnitt:
Teilnahmerecht: „Das Teilnahmerecht gilt_nicht nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt werden sollen, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Die Schwerbehindertenvertretung ist deshalb unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Sitzungen einzuladen.“ So
_schon grundl.
LAG Hessen vom 04.12.2001, 15 Sa 384/01, unter Bezug auf die Entstehungsgeschichte mit zahlreichen Literaturnachweisen:
Leitsatz
„Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen, unabhängig davon, ob Fragen schwerbehinderter Arbeitnehmer anstehen und welche Themen auf der Tagesordnung stehen. Dementsprechend ist grundsätzlich jede Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an einer Betriebsratssitzung
erforderlich i.S.d.
§ 26 Abs. 4 Satz 1 SchwbG“ [jetzt:
§ 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX]
Wo gibts Hilfe vor Ort?
Es stellt m.E. eine "Selbstherrlichkeit" eines BR-Vorsitzenden dar, wenn dieser seiner gesetzlichen Amtspflicht, die SBV zu den BR-Sitzungen einzuladen, eigenmächtig bzw. willkürlich nicht nachkommt. Das ist ja grdl. „Pflichtthema“ wirklich jeder Grundschulung für BR-Vorsitzende. Das ist wdh. vorsätzliche und damit schwere fortgesetzte Amtspflichtverletzung nach BetrVG und grobe SBV-Behinderung nach SGB IX.
TIPP Kurzer Telefonanruf bei Ihrem
Integrationsamt bzw. Ihrer Gewerkschaft – dort sollte Ihnen gern, schnell sowie professionell geholfen werden. Sofern Sie bislang noch keinen SBV-„Einsteigerkurs“ für Neugewählte besucht haben, so sollten Sie hier
klicken. Siehe auch
Diskussion von 2015 zu „Gewerkschaften“. Weitere anerkannte Verbände siehe
BMAS online. Hier versagt aber auch der gesamte Betriebsrat als Kollegialorgan, der ja seinem Vorsitzenden solche fortgesetzten offensichtlichen Rechtsbrüche durchgehen lässt. Hat da von diesem BR-Gremium denn niemand eine BetrVG-Grundschulung besucht bzw. keinen Kommentar zum BetrVG oder SGB IX, weil offenbares Totalversagen?
Schulungsanspruch
Zum Schlungsanspruch eines Mitglieds des Personalrats zum Schwerbehindertenrecht vgl. zum Bsp.
VGH Hessen, 15.11.1989, HPV TL 2960/87, sowie eines Mitgliedes des Betriebsrats vgl.
LAG Hamm, 09.03.2007, 10 TaBV 34/06
Eifelgirl-SBV hat geschrieben:Was kann man tun? Mehr als auf Gesetze hinweisen kann man nicht.
Diese Ansicht teile ich nicht:
Sollte BRV „beratungsresistent“ bleiben, kann die SBV ihre Rechte auch „arbeitsgerichtlich“ durchsetzen. Die Kosten muß dann zwar zunächst der Arbeitgeber übernehmen. Der wird aber wohl diesen BRV persönlich in Regress nehmen und sich an diesem schadlos halten, weil ja (offensichtlicher)
vorsätzlicher Amtsmissbrauch durch Unterlassen wider besseres Wissen. Und wirklich „ungemütlich“ wird das dann für PRV, sobald das Ganze bei jedem weiteren Verstoß zur »Vollstreckung« kommt – wie z.B. in einem beim ArbG München verhandelten Fall. Verstoßen Vorsitzende beharrlich gegen diese Pflichten, ist das zudem eine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschlussantrag nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG rechtfertigt“ (so auch
Haufe, Kommentar aus Personal Office Premium, § 32 BetrVG Rz. 6).
Grundlegend zur
Rechtsdurchsetzung mit Beispielen und Optionen vgl. Prof.
Düwell, LPK-SGB IX § 95 Rn. 95/96 und 105/109 (BR-Sitzungen, Sitzungen seiner Ausschüsse sowie zu Monatsgesprächen nach § 95
Abs.5 i.V.m. § 74 Abs. 1 BetrVG bzw. Gemeinsamen Ausschüssen im Sinne des §
_28
Abs. 2 BetrVG n.F. laut
BAG, 21.04.1993, 7 ABR 44/92).
Einstweiliger Rechtsschutz
Das kann auch per
Eilantrag erfolgen. Vgl.
VG Frankfurt a.M. vom 16.10.2003 - 23 LG 5583/03 (V). Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes, wie es sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt, rechtfertigt diese Reichweite des einstweiligen Rechtsschutzes. Danach würde die SBV eines für ihr Amt als gewählte Vertrauensperson wesentlichen Rechts beraubt, nämlich durch die gesetzlich gewährleistete jederzeit zu ermöglichende Teilnahme an BR-Sitzungen die Belange der sbM in diesem für die Vertretung von Beschäftigteninteressen bedeutenden Gremium geltend zu machen und zu Gehör zu bringen. Die SBV ist nach ihrer Stellung eben nicht auf die Beeinflussung der Dienststellenleitung beschränkt, sondern darf ihren beratenden Einfluss ebenso gegenüber der Personalvertretung geltend machen. Damit handelt es sich beim Teilnahmerecht aus § 95 Abs. 4 SGB IX, § 29 Absatz 2 Satz 4 BetrVG um herausragendes Einflussrecht (vgl. grdl.
BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85 - zum Wirtschaftsausschuss), dessen ungerechtfertigte Vorenthaltung (durch unterlassene Ladung) zugleich eine schwerwiegende Behinderung der Ausübung des Amtes einer SBV darstellt, die durch § 96 Abs. 2 SGB IX
jedermann untersagt ist. Dieses Recht zur Teilnahme (§ 32 BetrVG) und Ladung (
§ 29 BetrVG) kann weder durch einen BRV noch durch BR-Beschluss oder BR-Geschäftsordnung vereitelt werden. Ebenso Eilantrag einer SBV
LAG Hessen, 05.07.2012 - 9 TaBVGa 158/12, wegen Teilnahme an BR-Sitzungen sowie an Monatsgesprächen; das gilt auch während einer noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Wahlanfechtung.
RECHTSBESCHWERDE
Im Übrigen kann dabei nicht unbeachtet bleiben, daß der Gesetzgeber der Vertrauensperson die gleiche persönliche Rechtsstellung wie einem Personal- bzw. Betriebsratsmitglied eingeräumt hat. Bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses werden bspw. Vorgänge und Vorhaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten, die die Interessen der
_Arbeitnehmer des Unternehmens und damit auch die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer wesentlich berühren können, so schon
BAG, 04.06.1987, 6 ABR 70/85, unter Aufhebung der „Fehlbeschlüsse“ aller Vorinstanzen in Hamburg und unter Ablehnung der damals überwiegenden haltlosen Meinung in der Kommentarliteratur zum BetrVG.
Eifelgirl-SBV hat geschrieben:Auch ich bekomme keine Einsicht in Protokolle ...
Betriebsrat
Gemäß § 34
Absatz 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse
jederzeit einzusehen. Weil SBV
gleichermaßen kraft Gesetzes ein „umfassendes“ Beratungsrecht wie ein BR-Mitglied hat - so wird ihr gleichermaßen auch das Einsichtsrecht wie einem BR-Mitglied zuzugestehen sein:
Wolmerath in HaKo-BetrVG, § 34 Rn. 10
„Entgegen dem zu eng gefassten Wortlaut des Absatz 3 haben auch Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten, die für den betreffenden Betrieb nach § 177 Abs. 1 SGB IX oder nach § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX als GSBV für einen Betrieb ohne SBV zuständig sind, ein Einsichtsrecht. Das folgt aus § 182 Abs. 1 SGB IX, nach dem der Betriebsrat zur engen Zusammenarbeit mit der SBV verpflichtet ist. Sind diese Vertrauenspersonen nach § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX zu allen Sitzungen und Besprechungen des Betriebsrats hinzuzuziehen und nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, so müssen Sie auch in der Lage sein, sich über den Gang der Beratungen im Betriebsrat durch Einsichtnahme in die Unterlagen ein eigenes Bild zu verschaffen. Ansonsten könnten Sie nicht ihre gesetzliche Aufgabe erfüllen.“
Wer darf gucken?
Dr. Ferstl meint zwar in seinem WAF-
Schulungsvideo, dass einer SBV nur insoweit Einsicht zustehe, soweit SBV an der BR-Sitzung teilgenommen habe (Video - ab 04:30 min) Das ist aber viel „zu kurz gesprungen“ sowie frei erfunden. Eine Analogie aus dem Rechtsgedanken des
§ 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann für die SBV insoweit nicht konstruiert werden, weil
SBV ein generelles Teilnahmerecht hat, also nicht nur rein punktuelles wie Arbeitgeber (
§ 29 Abs. 4 BetrVG) und Gewerkschaft (
§ 31 BetrVG). Ansonsten müsste SBV ggf. erst fragen: „Wie war das denn in der letzten BR-Sitzung, worum geht es?“ Alles praxisfern und Zeitfresser für alle. Die Begründung des Dr. Ferstl im Video für seine Auslegung zur SBV mit Verweis auf die Regelung für Arbeitgeber sowie Gewerkschaft: („gilt das im Grundsatz auch“ für die SBV) erscheint in diesem Punkt völlig haltlos und sinnfrei: Dieser gewagte Rechtsvergleich ist entschieden abzulehnen.
Dieses Einsichtsrecht einer SBV kann auch nicht per „Geschäftsordnung“ ausgeschlossen werden - da u.a. unabdingbar. Davon kann sich die SBV auch „Notizen machen oder
Kopien anfertigen“ (vgl.
Wolmerath in HaKo-BetrVG, §
_34 Rn. 14). Ebenso auch
ZB Spezial, „Die Schwerbehindertenvertretung“, Kap. 1.2.8
Seite 15: „Das Protokoll einer Sitzung ist der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen.“ Kennt dazu jemand Literatur oder Rechtsprechung, dass weder Abdruck noch Einsicht für die SBV und auch kein Verlesen der Niederschrift in der BR-Sitzung?
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Personalrat
Für Sitzungen des Personalrats vergleiche zum Beispiel Ministerialrat a.D. Roger
Hohmann in: Der Personalrat, PersR 2/2010, Seite 55-58,
»Informationsanspruch des einzelnen Personalratsmitglieds - Personalratssitzung als einzige Informationsquelle?« – wonach Rechtsprechung bewährter gängiger bundesweiter Praxis sowie verbreiteter Literatur widerspricht, die es für selbstverständlich hält, allen Mitgliedern der Interessenvertretung die für ihr Amt relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. In
HH besteht z.B. nach § 44 HmbPersVG (in Abkehr von Teilen verwaltungsgerichtlicher Rspr.) ein ausdrücklich normiertes Einsichtsrecht:
„Die Mitglieder des Personalrats können seine Unterlagen jederzeit einsehen.“ Ebenso auch Ballerstedt / Schleicher / Faber, BayPVG, Art. 41 Rn. 24 m.w.N.
Niederschrift für SBV
Flickenteppich & Gesetzeslücken seit Jahrzehnten
In
BY erhält SBV unaufgefordert zumindest Teile der Sitzungsprotokolle nach Maßgabe des Art. 41 Abs 2 Satz 2 BayPVG digital bzw. ausgedruckt. Ferner
BB (§ 41 Abs. 3
_PersVG),
MV (§ 32 Abs. 2 PersVG),
SL (§ 40 Abs. 2 SPersVG),
SN (§ 42 Abs 2 SächsPersVG),
ST (§ 39 Abs. 2 PersVG LSA),
SH (§ 32 Abs. 3 Schl.-H.),
TH (§ 41 Abs. 2 ThürPersVG). Gesetzliches Einsichtsrecht für SBV in
BW (§ 38 Abs. 3 LPVG) und
RP (§ 37 Absatz 2 LPersVG). Das ist m.E. ggf. zu eng, weil u.a. ja nicht jede SBV an jeder Sitzung teilnehmen kann z.B. wegen Verhinderung etwa bei Terminkollision. Daneben ist ihr daher ein komplettes Einsichtsrecht in die Niederschriften zuzugestehen schon wg. ihres Antragsrechts aus § 95 Absatz 4
Satz 2 SGB IX. Ich halte diese Einschränkung des Einsichtsrechts für die SBV bspw. in § 38
Abs.3 LPVG BW für viel zu eng: Wenn eine SBV etwa an der Teilnahme durch kurzfristige Erkrankung gehindert war und zum Bsp. auf der Tagesordnung ein TOP stand, der von ihr beantragt war. Die Verweigerung einer solchen Einsicht unter Berufung auf Landesrecht wäre m.E. glatter Verstoß gegen Bundesrecht, da unvereinbar mit
§ 99 SGB IX, der PR und SBV zur „engen“ Zusammenarbeit und zur „gegenseitigen“ Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet – was Gegenansicht offenbar übersieht und verkennt - ebenso wie auch der Landesgesetzgeber in Stuttgart, der das 2014 nicht bedachte. Nichts Genaues auch in den drei Städten (
BE,
HB,
HH) und drei Ländern (
HE,
NI,
NW), soweit ersichtlich. Da haben diese Länder offensichtlich „geschlampt“ bzw. schwer „versagt“; einzig das Bundesland Rheinland-Pfalz hat hier unter Beachtung dieses „Regelungszusammenhangs“ korrekt normiert: „Die Mitglieder des Personalrats, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben
Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen.“ Kennt dazu jmd. Rspr. oder Schrifttum?
Zutreffend in:
ZB Spezial, „Die Schwerbehindertenvertretung“, Kap. 1.2.8
Seite 15: „Das Protokoll einer Sitzung ist der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen.“
Soweit Vorabinfos erteilt werden, muß dann sichergestellt sein, daß sie (allen!) Mitgliedern des PR sowie der SBV in gleichem Umfang zuteil werden. Personalratsvorsitzende sind nicht „unumschränkte Herrscher über elektronisch gespeicherte“ oder in Papierform archivierte Dokumente des Personalrats Vergl. exemplarisch nur
VG Ansbach, 25.03.2008, AN 8 P 08.00263, zum BayPVG zu illegalen digitalen „Lesesperren“, wonach „
unzensiert zugänglich“ zu machen ist. Vgl. auch
VG Düsseldorf v. 10.06.1999, 34 K 2286/99.PVL, Rn. 24 zur „
Akteneinsicht“*) in Unterlagen des Personalrats. Ferner besteht ein SBV-Teilnahmerecht an
Erörterungsgesprächen des PR.
Rahmenvorgaben
Nach den Vorgaben des Bundes per Rahmengesetzgebung für die Länder in § 95
Abs. 3 BPersVG ist der SBV „die Teilnahme an allen Sitzungen der Personalvertretung zu gestatten“, was selbstverständlich u.a. auch ordnungsgemäße rechtzeitige Ladung der SBV umfasst und zwar auch zu
konstituierenden Sitzungen des Personalrats!
Arbeitshilfen:
◉
Wer wird geladen?
◉
Sitzungsprotokolle?
◉
SBV-Teilnahmerechte?
◉
IFB-Lexikon für Betriebsräte
◉
WAF-Musterbrief für Betriebsräte
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) VG D'dorf: „So bleibt es jedem Mitglied unbenommen und entspricht seinem guten Recht, Akteneinsicht in die entsprechenden Unterlagen, also auch die Protokolle der vergangenen Personalratssitzung, zu nehmen und sich selbst Ablichtungen zu fertigen.“
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